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Bischof

Nr. 22 Errichtung des Gemeindeverbunds Burg-Gommern-Loburg

Mit Wirkung vom 01. Februar 2006 hat Bischof Gerhard den Gemeindeverbund Burg-Gommern-Loburg errichtet.

Nr. 23 Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission

A. Neue Modellprojekte
I. Modellprojekt Schloss Horneburg

1. Das Förderschulinternat Schloss Horneburg, Horneburger Str. 39, 45711 Datteln führt ein Modellprojekt nach Anlage 19 zu den AVR für die Mitarbeiter der Einrichtung mit einem leistungsbezogenen Vergütungssystem durch. Grundlage ist das Schreiben der Einrichtung an die Arbeitsrechtliche Kommission vom 12. Juli 2005.
Die Mitarbeiter der Einrichtung erhalten einen variablen Vergütungsanteil, dessen Höhe sich an einer Leistungswertung, einer Pluswertung und einer Funktionszulage orientiert. Die Finanzierung des variablen Vergütungsanteils erfolgt durch einen Beitrag der Mitarbeiter in Höhe von 5 v. H. ihrer monatlichen Bruttovergütung (einmalig berechnet für Januar 2006) (bezogen auf Grundvergütung nach Anlage 3 zu den AVR, Ortszuschlag nach Anlage 4 zu den AVR und Allgemeine Zulage nach Anlage 10 zu den AVR) sowie durch einen Beitrag des Dienstgebers in Höhe von 5 v. H. dieser Bruttovergütung. Es werden alle Beiträge ausgezahlt. Begleitet wird das Modellprojekt von einer paritätisch besetzten Projektgruppe der Einrichtung.
Das Modellprojekt beginnt am 01. Januar 2006 und endet am 31. Dezember 2007. Der leistungsbezogene Vergütungsbestandteil wird für das jeweilige Kalenderjahr in Form einer Einmalzahlung gezahlt und ist spätestens am 31. März des Folgejahres fällig.
Das Modellprojekt kann vorzeitig vom Dienstgeber oder von der Mitarbeitervertretung der Einrichtung aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Das Modellprojekt wird auf Grundlage des von Prof. Conny H. Antoni entwickelten Evaluationskonzepts begleitet. Alle betroffenen Mitarbeiter erhalten eine Schulung entsprechend dem Trainingskonzept der Projektgesellschaft p.i.a.

2. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

II. Modellprojekt St. Josefs-Werkstätten Plaidt

1. Die St. Josefs-Werkstätten Plaidt, Gewerbepark Saffiger Str. 14, 56637 Plaidt, führen ein Modellprojekt nach Anlage 19 zu den AVR für die Mitarbeiter der Einrichtung mit einem variablen Vergütungssystem durch. Grundlage ist der Fragenkatalog der Einrichtung für die Arbeitsrechtliche Kommission vom 5. Juli 2005.
Die Mitarbeiter der Einrichtung erhalten einen variablen Vergütungsanteil, dessen Höhe sich an der Erfüllung von Zielvereinbarungen orientiert. Die Finanzierung des variablen Vergütungsanteils erfolgt durch einen Beitrag der Mitarbeiter in Höhe von 5 v. H. der Jahresbruttovergütung (bezogen auf die Grundvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe mittlerer Altersstufe nach Anlage 3 zu den AVR, den Ortszuschlag der Stufe 1 nach Anlage 4 zu den AVR, der Weihnachtszuwendung nach Anlage 1 Abschn. XIV zu den AVR und dem Urlaubsgeld nach Anlage 14 § 6 zu den AVR) sowie durch einen Beitrag des Dienstgebers in Höhe von 5 v. H. dieser jeweiligen Jahresbruttovergütung. Es werden mindestens die Beiträge der Mitarbeiter ausgezahlt.
Begleitet wird das Modellprojekt von einer paritätisch besetzten Projektgruppe der Einrichtung.
Das Modellprojekt beginnt am 01. Januar 2006 und endet am 31. Dezember 2007. Der variable Vergütungsanteil wird für das jeweilige Kalenderjahr in Form einer Einmalzahlung gezahlt und ist spätestens am
31. Januar des Folgejahres fällig.
Das Modellprojekt kann vorzeitig vom Dienstgeber oder von der Mitarbeitervertretung der Einrichtung aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Das Modellprojekt wird auf Grundlage des von Prof. Conny H. Antoni entwickelten Evaluationskonzepts begleitet. Alle betroffenen Mitarbeiter erhalten eine Schulung entsprechend dem Trainingskonzept der Projektgesellschaft p.i.a.

2. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

III. Modellprojekt St. Nikolaus-Stiftshospital Andernach

1. Das St. Nikolaus-Stiftshospital Andernach, Hindenburgwall 1, 56626 Andernach führt ein Modellprojekt nach Anlage 19 zu den AVR für die Mitarbeiter des Zentrums für Prävention und Therapie der Einrichtung mit einem variablen Vergütungssystem durch. Grundlage ist das Schreiben der Einrichtung an die Arbeitsrechtliche Kommission vom 25. August 2005.
Die Mitarbeiter des Zentrums erhalten einen variablen Vergütungsanteil, dessen Höhe sich an einer Leistungsbeurteilung nach einem Beurteilungsbogen orientiert. Die Finanzierung des variablen Vergütungsanteils erfolgt durch einen Beitrag der jeweiligen Mitarbeiter in Höhe von 3 v. H. der jeweiligen monatlichen Grundvergütung nach Anlage 3 zu den AVR und einem Beitrag des Dienstgebers in Höhe von bis zu 2 v. H. Es werden mindestens die Beiträge der Mitarbeiter ausgezahlt.
Begleitet wird das Modellprojekt von einer paritätisch besetzten Projektgruppe der Einrichtung. Das Modellprojekt beginnt am 01. Januar 2006 und endet am 31. Dezember 2007. Der variable Vergütungsanteil wird monatlich fortlaufend gezahlt.
Das Modellprojekt kann vorzeitig vom Dienstgeber oder von der Mitarbeitervertretung der Einrichtung aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das Modellprojekt endet mit sofortiger Wirkung, wenn sich die Mehrheit der Mitarbeiter des Zentrums gegen eine Fortführung ausspricht.
Das Modellprojekt wird auf Grundlage des von Prof. Conny H. Antoni entwickelten Evaluationskonzepts begleitet. Alle betroffenen Mitarbeiter erhalten eine Schulung entsprechend dem Trainingskonzept der Projektgesellschaft p.i.a.

2. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

B. Ausnahmeregelung Kirchlicher Suchdienst

1. In der Anmerkung zu § 2 Allgemeiner Teil AVR wird folgende neue Bestimmung aufgenommen:

„Für die Einrichtungen des Kirchlichen Suchdienstes, Heimatortskarteien der kirchlichen Wohlfahrtsverbände, Lessingstr. 3, 80336 München, gelten grundsätzlich die AVR; soweit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich des Bundes davon abweichende Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des TVöD.“

2. Diese Regelung gilt ab 01. Oktober 2005.

Magdeburg, den 16. Dezember 2005
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 24 Hinweise zur Entgeltumwandlung für Träger kirchlicher Einrichtungen

Die Dienstgeberseite der Zentral-KODA gibt folgende Hinweise zur Entgeltumwandlung für Träger kirchlicher Einrichtungen, die nicht zum Caritasbereich gehören: Mit Beschluss der Zentral-KODA vom 15. April 2002 wurde den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit eröffnet, bei der Kasse, bei der auch die jeweilige betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird, eine freiwillige Versicherung in Form der Entgeltumwandlung abzuschließen. Ergänzend wurde zugelassen, im Einzelfall bei Vorliegen eines sachlichen Grundes die Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse oder Einrichtung vorzunehmen.

Es gibt immer wieder Anfragen zur Auslegung des Begriffes „sachlicher Grund“. Deshalb nachfolgend einige Hinweise, die Ihnen als Einrichtungsleiter und Personalverantwortliche als Auslegungshilfe dienen können:
1. Grundsätzlich wird mit der Zentral-KODA-Regelung das Ziel verfolgt, die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorgung aus einer Hand zu gewährleisten und eine Zersplitterung zu verhindern. Deshalb wurde festgelegt, dass die Entgeltumwandlung grundsätzlich nur bei der Kasse durchgeführt werden kann, bei der auch die betriebliche Altersvorsorge erfolgt.
2. Ausnahmen sind dann notwendig und sinnvoll, wenn die Regelung die Interessen der Beteiligten nicht angemessen abbilden kann. Solche sachlichen Gründe sind im Wesentlichen die folgenden Fallkonstellationen:
a) Ein neuer Mitarbeiter wird angestellt, der bereits eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse oder einem Anbieter aus dem Bereich der privaten Versicherungswirtschaft abgeschlossen hat, die er weiterführen möchte.
b) Bei einem Mitarbeiter sind die individuellen steuerlichen Freigrenzen beim primären Träger der betrieblichen Altersversorgung bereits vollständig ausgeschöpft:
aa) Freibetrag § 3 Nr. 63 EStG
bb) Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40b EStG für die Vereinbarungen bis zum 31.12.2004
cc) Erweiteter Rahmen in Höhe von 1.800,00 € für neue Vereinbarungen ab dem 01.01.2005
dd) Für die freiwillige Versicherung durch Entgeltumwandlung steht weniger als der Mindestbetrag von derzeit 181,13 € pro Jahr (§ 1 a Abs. 1 Satz 4 Betr. AVG) zur Verfügung, der förderfähig wäre. (Vermeidung von „Kleinstverträgen“)

Die Festlegung auf die Kasse, die bereits die betriebliche Altersversorgung durchführt, ist der Regelfall. Hiervon sollte in der Praxis nur in den soeben aufgelisteten Ausnahmefällen abgewichen werden, wobei die Ausnahmetatbestände restriktiv zu interpretieren sind. Ob im Einzelfall ein sachlicher Grund vorliegt, der die Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse ermöglicht, entscheidet letztlich der Dienstgeber. Grundsätzlich hat der Mitarbeiter keinen Anspruch darauf, die Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse vorzunehmen. Wenn die Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse oder Einrichtung erfolgen soll, bedarf jeder Einzelfall der einzelvertraglichen Vereinbarung.

Nr. 25 Information zum Fastenhirtenbrief

Der Fastenhirtenbrief 2006 geht gesondert (nicht mit dem nächsten Amtsblatt) rechtzeitig allen Gemeinden zu und ist am 1. Fastensonntag (05. März) in allen Gottesdiensten zu verlesen.

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