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Verfassungsrechtliches Roulette

Kinderzahl bei Pflegeversicherung beachten

„Bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung müssen Familien entsprechend ihrer Kinderzahl in der aktiven Familienphase entlastet werden“, fordert Reinhard Grütz, Geschäftsführer des Familienbundes im Bistum Magdeburg und im Land Sachsen-Anhalt e.V. Der Entwurf der Regierungskoalition für ein Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung wird am Freitag im Bundestag beraten. Anlass dafür war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001, das dem Gesetzgeber aufgegeben hat, die Erziehungsleistung von Familien im System der Pflegeversicherung anzuer-kennen und Eltern in der aktiven Familienphase zu entlasten.

Klarzustellen sei, so Grütz, dass mit dem Gesetzentwurf zwei Ziele gleichzeitig verfolgt werden, die eigentlich unabhängig voneinander sind. So dient die Erhöhung des Beitrags in Höhe von 0,25 vom Hundert für kinderlose Mitglieder in der Pflegeversicherung lediglich dem Ausgleich von Finanzierungslücken. Damit verquickt werden die Vorgaben des Verfassungsgerichts, für Familiengerechtigkeit in der Pflegeversicherung zu sorgen. Der Entwurf löst aber die strukturellen Defizite der Pflegeversicherung nicht. „Die Pflegebedürftigen, die pflegen-den Angehörigen und die Pflegedienstleistenden warten immer noch auf die dringend erforderliche Pflegereform“, sagt Grütz.

Der Gesetzentwurf sieht keine Staffelung der Beiträge nach der Anzahl der Kinder vor. Trotz Kritik von Experten hält die Bundesregierung an ihrem Vorschlag fest. Das bedeutet, dass ein Spitzenverdiener mit einem Kind eine maximale Entlastung von bis zu 18 Euro hat und Eltern mit einem niedrigem Einkommen und mehreren Kindern eine weitaus geringere Entlastung pro Kind haben. „Die Regierung spielt hier ein verfassungsrechtliches Roulette!“ kritisiert Grütz.

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