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Zeitaufschub für Regionalkommission Ost

Bischof trifft "vorläufige Tarifregelung"

Caritas-LogoMagdeburg (cv) - Mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 hat der Bischof von Magdeburg, Dr. Gerhard Feige, für die Mitarbeiter in einer Reihe von Caritas-Einrichtungen in seiner Diözese vorläufige Tarifregelungen getroffen. Es handelt sich dabei um die etwa 100 Mitarbeiter des Luisenhauses, einer Altenpflegeeinrichtung in Naumburg, und die über 1000 Mitarbeiter der Caritas-Trägergesellschaft St. Mauritius (ctm) mit Sitz in Magdeburg.

Grund dieser Entscheidung ist, dass Geschäftsführung und Mitarbeitervertretung des Luisenhauses sowie die Geschäftsführung der ctm Anträge auf Absenkung der Vergütung an die dafür innerhalb der Caritas zuständige Regionalkommission Ost (RK Ost) gestellt hatten. Da die RK Ost diese Anträge noch nicht beraten konnte, wurden vom Bischof im Rahmen der Feststellung eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses und bis zur endgültigen Entscheidung durch die RK Ost beschlossen, für die Mitarbeiter des Luisenhauses die Weihnachtszuwendung zu stunden und für die Mitarbeiter der ctm die im Vorjahr durch die damals zuständige „Unterkommission I“ beschlossene Vergütungsabsenkung in Höhe von zehn Prozent weiterzuführen. Zu dieser Entscheidung des Bischofs wurden die beiden Dienstnehmervertreter des Bistums in der RK Ost gehört.

Hintergrund

Seit dem 1.Januar 2008 gibt es eine neue Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK). Diese AK-Ordnung beschreibt das Arbeitsrechts-regelungsverfahren für die Einrichtungen der Caritas in Deutschland.

Die für die Tarifhöhe und den Arbeitszeitumfang in der Region Ost zuständige Kommission hat bis dato jedoch noch keine Entscheidung in der derzeitigen Tarifrunde getroffen, derzeit läuft ein Vermittlungsverfahren. § 15, Absatz 7 der AK-Ordnung ermöglicht einem Bischof im Einzelfall ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festzustellen und die notwendige Entscheidung selber zu treffen.

Mit den oben genannten vorläufigen Regelungen soll verhindert werden, dass die genannten Einrichtungen durch Verzögerungen im Verfahren, welche sie nicht zu verantworten haben, in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die endgültige Prüfung der wirtschaftlichen Notwendigkeit bleibt den im Rahmen des kirchlichen Arbeitsrechtes zuständigen Gremien vorbehalten.

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