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Verlautbarungen der DBK

Nr. 78 Kirchliche Anforderungen für die Studiengänge in katholischer Kirchenmusik

Beschluss der Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 03. März 2004

1. Vorbemerkung

Die Kirchenmusik besitzt für die katholische Kirche als „notwendige(r) und integrierende(r) Bestandteil der feierlichen Liturgie“ eine hohe Bedeutung (II. Vaticanum, Konstitution Sacrosanctum Concilium (SC) 112). Das II. Vatikanische Konzil hat darum gefordert, „auf die musikalische Ausbildung und Praxis großes Gewicht“ zu legen (SC 115). Die kirchenmusikalische Ausbildung ist darum nicht zuletzt auch auf der Grundlage der Vorschläge der Konferenz der Leiter Katholischer Kirchenmusikalischer Ausbildungsstätten Deutschlands (KdL), der Arbeitsgemeinschaft der Ämter/ Referate für Kirchenmusik der Diözesen Deutschlands (AGÄR) sowie der Arbeitsgruppe Musik im Gottesdienst der Liturgiekommission (AMiG) von der Deutschen Bischofskonferenz kontinuierlich weiterentwickelt worden.¹
Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat am 24. Mai 1991 Rahmenempfehlungen für die Ausbildung und Prüfung von hauptberuflichen Kirchenmusikern (katholisch) zustimmend zur Kenntnis genommen
(KMK Erg.-Lfg. 71, Februar 1992, Nr. 1963.2.). Sie regeln – parallel zu entsprechenden Vorgaben für den evangelischen Bereich – verbindlich Grundstruktur und Inhalte der Ausbildung hauptamtlicher Kirchenmusiker (B- und A-Ausbildung). Der mit den Empfehlungen gegebene Rahmen ist in den Ländern bzw. an den kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten z.T. unterschiedlich ausgefüllt worden. So wird die Ausbildung an verschiedenen Orten mit dem Diplomgrad abgeschlossen. In ihrer allgemeinen Form entsprechen die Rahmenempfehlungen nach wie vor den gegenwärtigen Gegebenheiten, wobei sich in einzelnen Bundesländern neue Entwicklungen ergeben haben.

Verschiedene Veränderungen von Berufsprofil und Ausbildung der Kirchenmusiker sowie aktuelle hochschulpolitische Entwicklungen („Bologna-Prozess“ etc.) machen ergänzende kirchliche Anforderungen für die berufsqualifizierende katholische Kirchenmusik-Ausbildung erforderlich, mit denen die Vorgaben der KMK-Rahmenempfehlungen näher konkretisiert werden. Die Kirchlichen Anforderungen nehmen Überlegungen auf, die in der KdL in enger ökumenischer Abstimmung seit 1997 zur inhaltlichen Gestaltung der kirchenmusikalischen Ausbildung entwickelt worden sind.

Die Kirchlichen Anforderungen sollen bei der Gestaltung der örtlichen Studien- und Prüfungsordnungen als kirchliche Rahmenvorgabe dienen.

2. Studiengänge / Grade

Die Ausbildung katholischer Kirchenmusiker erfolgt gemäß den KMK-Rahmenempfehlungen Nr. 2 bzw. nach den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen in grundständiger bzw. konsekutiver Form.

Gemäß Hochschulrahmengesetz § 19 können die Hochschulen die Ausbildung auch in Bachelor- und Master-Studiengänge durchführen, wobei der Beschluss der Kultusministerkonferenz „Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß §9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ vom
10. Oktober 2003 zu beachten ist. Konsekutive Studiengänge mit BA-/ MA-Abschluss sind zu modularisieren. Die Module der verschiedenen kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten müssen sich in Inhalt, Umfang und Anforderungen im Wesentlichen entsprechen. Module werden grundsätzlich mit Prüfungen abgeschlossen. Ein grundständiger Master- Studiengang ist nicht möglich. Der Masterstudiengang kann alle Fächergruppen umfassen oder der Spezialisierung in den einzelnen Fächern dienen.

Das Studium wird mit dem in der örtlichen Prüfungsordnung vorgesehenen Grad abgeschlossen. Durch die Bachelor-Prüfung wird ein berufsqualifizierender Abschluss erworben (§19 Abs. 2 HRG). Soweit die kirchenrechtlichen Vorgaben erfüllt sind, kann als Abschluss des grundständigen Studiums der kanonische Grad des „Bakkalaureus“ vergeben werden.

Dem Abschluss-Zeugnis ist ein „diploma supplement“ beizugeben, das im Einzelnen Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium gibt.

3. Studienfächer

Die nachfolgenden inhaltlichen Vorgaben gelten für alle grundständigen kirchenmusikalischen Studiengänge.

Das Studium umfasst obligatorisch und wahlobligatorische Fächer.

Die obligatorischen Fächer gliedern sich in folgende drei Fächergruppen
(a) Künstlerische Fächer,
(b) Theoretische und weitere praktische Fächer und
(c) Theologisch-kirchliche und weitere wissenschaftliche Fächer.

Die obligatorischen Fächer befähigen zu künstlerischem Ausdruck, vermitteln theoretisches Fachwissen bzw. führen in Glauben und kirchliches Leben ein. Sie können so als Basis für vielfältige weitere Spezialisierungen dienen. Sie machen 90% des Stundenumfanges aus.

Die wahlobligatorischen Fächer erweitern das fachliche Spektrum der Ausbildung. Dabei kann es sich wohl um eine Vertiefung in den Fächern des obligatorischen Bereichs als auch um eine Ergänzung durch andere Lehrgebiete handeln. Das Nähere regeln die örtlichen Studien- und Prüfungsordnungen. Im wahlobligatorischen Ausbildungsteil wählen die Studierenden entsprechend Begabungsprofil, Interessen und beruflichen Vorstellungen aus einem größeren, hochschulspezifischen Angebot mindestens zwei Lehrgebiete aus, in denen sie vertiefte Kenntnisse erwerben. Die wahlobligatorischen Fächer machen 10% des Studienumfangs aus.

Folgende Fächer sind obligatorisch (= 90% der SWS)

a) Künstlerische Fächer = ca. 50% der SWS
Orgelliteraturspiel
Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung
Klavier/ Cembalo
Ensembleleitung (Schola, Chor, Orchester)
Chor
Singen und Sprechen

b) Theoretische und weitere praktische Fächer = ca. 20% der SWS
Musiktheorie/ Tonsatzes
Gehörbildung
Partiturspiel und Korrepetition
Generalbass-Spiel
Kinderchorleitung
Gemeindesingen
Orgelkunde
Instrumentenkunde/ Akustik

c) Theologisch-kirchliche und weitere wissenschaftliche Fächer = ca. 20% der SWS
Musikgeschichte/ Kirchenmusikgeschichte
Theologische Grundlagen /Einführung in das kirchliche Leben
Liturgik
Gregorianischer Choral²
Deutscher Liturgiegesang mit Hymnologie
Schola

Folgende Fächer/ Lehrgebiete kommen als wahlobligatorische Fächer in Frage (= 10% in mindestens zwei Fächern):
  • Aufführungspraxis – Bläserarbeit – „Drittes Instrument“ – Grundlagen/ Musikästhetik – Grundlagen
  • Musikpsychologie - Grundlagen Musikpädagogik – Kinderchorarbeit – Komposition - Korrepetition
  • (vokal/instr.) – Methodik/Orgelunterricht – Musikgeschichte – Musikwissenschaft – Popularmusik/
  • Arrangement u. a. m.
4. Abschlussprüfung/ Studienbegleitende Prüfungen

Die Abschlussprüfung dient der umfassenden Beurteilung des Studienerfolgs und ist obligatorisch. Bei studienbegleitenden Prüfungen geht die Abschlussprüfung in die Gesamtnote mit mindestens 75 Prozent ein.

Die Abschlussprüfung umfasst eine wissenschaftliche Arbeit zu einem kirchenmusikalisch relevanten Thema sowie mündliche Prüfungen in allen obligatorischen Fächern. Das Nähere – insbesondere die Prüfung der wahlobligatorischen Fächer – regeln die örtlichen Prüfungsordnungen.

Obligatorische Prüfungsfächer sind:

Künstlerische Fächer
Orgelliteraturspiel
Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung
Klavier/ Cembalo
Ensembleleitung (Schola, Chor, Orchester)
Singen und Sprechen

a) Theoretische und weitere praktische Fächer
Musiktheorie/ Tonsatz
Gehörbildung
Partiturspiel
Generalbass-Spiel
Kinderchorleitung
Gemeindesingen
Orgelkunde
Instrumentenkunde/Akustik

b) Theologisch-kirchliche und weitere wissenschaftliche Fächer
Musikgeschichte/ Kirchenmusikgeschichte
Theologische Grundlagen
Liturgik
Gregorianischer Choral
Deutscher Liturgiegesang mit Hymnologie

5. Information über neue Studienangebote

Über neue Studienangebote soll die Konferenz der Leiter Katholischer Kirchenmusikalischer Ausbildungsstätten Deutschlands (KdL) als Clearingstelle von den Hochschulen informiert werden.

¹ Beschlüsse der Vollversammlung bzw. des Ständigen Rats der Deutschen Bischofskonferenz
Prüfungsordnungen A und C (18. Februar 1970), Prüfungsordnung B (21. September 1971). Die kirchenmusikalischen
Dienste, Leitlinien zur Erneuerung des Berufsbildes (25. September 1991), Zur Entwicklung der kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten in kirchlicher Trägerschaft (21. November 1995), Berufsprofil A-/B-Kirchenmusiker (26. November 1996), Votum zu einer Berufseinführungsphase für Kirchenmusiker (25. November 1996) und Kindersingen und Kinderchor im Rahmen der Ausbildung von A- und B- Kirchenmusikern (25. November 1996).

²Für das Studium des Gregorianischen Chorals sind lateinische Grundkenntnisse unabdingbar.


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