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Bischöfliches Ordinariat

Nr. 114 Mitteilungen aus der Abteilung Erwachsenenpastoral

  • Kalender: Zum 27. Mal erscheint der Adventskalender „Wir sagen Euch an: ADVENT“ vom Bonifatius-Verlag in Paderborn. In diesem Jahr lautet das Motto: „Komm doch zur Welt.“ In vielen Pfarrämtern ist der Kalender inzwischen zu einem „festen Brauch“ geworden. Er trägt die Botschaft des Glaubens auch in die Familien, die kaum noch Kontakt zur Kirche haben. Er sollte daher in keiner Familie fehlen. Bestellungen zum Preis von 1,75 Euro bitte bis zum 10. September an das Seelsorgeamt. Werbeprospekt und Antwort-Postkarte in der Anlage.

  • Fachbereich Spiritualität: Für Haupt- und Ehrenamtliche, die in ihrer Gemeinde Exerzitien im Alltag begleiten, wird unter Federführung des Exerzitienhauses Hohen Eichen ein ökumenisches Seminar durchgeführt, dass dafür zurüsten möchte. Es wird im Raum Dresden in der Zeit von Herbst 2005 bis Herbst 2006 an 6 Wochenenden gestaltet. Interessierte aus dem Bistum Magdeburg könnten bei entsprechender Eignung mit daran teilnehmen. Nähere Informationen sind erhältlich bei Pfarrer Dr. Harmansa oder direkt im
    Haus Hohen Eichen
    Dresdener Straße 73
    01326 Dresden
    Telefon: (03 51) 26 16 40.

  • Referat Gemeindeaufbau: Ein Hinweis zur Konstituierung der PGR: Die Leitung von Caritaseinrichtungen ist in die Arbeit des PGR einzubeziehen (vgl. Richtlinie Seelsorge in Caritas-Einrichtungen). Das heißt, der Leiter/ die Leiterin nimmt als Gast an den Sitzungen des PGR teil.

  • Referat Ehe und Familie/Alleinerziehende: Unter dem Thema: „Es ist so und auch ganz anders…“ findet ein Wochenendseminar für allein erziehende Frauen mit ihren Kindern in der Zeit vom 27. – 29. August 2004 in Bad Kösen statt. Das Faltblatt liegt der gedruckten Ausgabe bei.
    Referat Ehe und Familie/Alleinerziehende
    Maria Faber
    familie@bistum-magdeburg.de

    Nr. 115 Handreichung zum Erbrecht

    Ist die Kirchengemeinde durch ein Testament als Erbin eingesetzt worden, so stellt sich für Sie die Frage, was jetzt im Hinblick auf das Vermögen des Verstorbenen, den Nachlass zu tun ist. Die nachfolgenden Informationen können Ihnen die wichtigsten Probleme verdeutlichen und einige grundlegende Hinweise darauf geben, welche Probleme mit einem Erbfall auftreten können und was zu beachten ist.

    1. Testamentseröffnung

    Das Amtsgericht wird, nachdem es von einem Todesfall erfahren hat, ein dort aufbewahrtes oder abgeliefertes Testament eröffnen. Ein besonderer Antrag braucht dafür nicht gestellt zu werden. Die Eröffnung besteht darin, dass das Testament allen Beteiligten bekannt gegeben wird. Sie erhalten eine Abschrift oder Ablichtung.

    2. Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

    Mit Annahme der Erbschaft geht nicht nur das Vermögen des Erblassers auf die Kirchengemeinde über, sondern auch seine Schulden. Außerdem treffen die Kirchengemeinde noch weitere Verbindlichkeiten: Sie hat die Beerdigungskosten zu tragen sowie die Kosten der Testamentseröffnung und der Erbscheinserteilung. Hinzukommen können die Aufwendungen zur Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen etc.

    Erbe zu sein, bedeutet daher nicht nur, die Vermögenswerte des Verstorbenen zu übernehmen. Der Erbe haftet auch für die Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat.

    Was besonders wichtig ist:
    Die Kirchengemeinde haftet nicht nur mit dem ererbten Vermögen für die Schulden, sondern auch mit ihrem Vermögen. Wenn der Nachlass überschuldet ist, kann das sehr bitter sein.

    2.1 Ausschlagung der Erbschaft
    Realisieren Sie frühzeitig, dass der Nachlass überschuldet ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Erbschaft binnen einer Frist von sechs Wochen auszuschlagen. Die Ausschlagung erfolgt durch ausdrückliche Erklärung beim Nachlassgericht oder beim Notar. Schlagen Sie die Erbschaft aus, wird die Kirchengemeinde von Anfang an als Nichterbin angesehen, so dass auch kein Grund für eine Haftung besteht. Nach Ablauf dieser Sechswochenfrist gilt die Erbschaft allerdings grundsätzlich als angenommen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem Sie davon Kenntnis erlangt hat, dass die Kirchengemeinde Erbin wird.
    Die Ausschlagung der Erbschaft kann erklärt werden, sobald der Erbfall eingetreten ist.

    2.2 Annahme der Erbschaft
    Die Annahme der Erbschaft braucht hingegen nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Äußeren Sie sich innerhalb der 6 Wochen nicht, gilt die Erbschaft als angenommen. Die Frist beginnt wiederum mit dem Zeitpunkt, in welchem Sie von dem Anfall und dem Grunde der Berufung als Erbin Kenntnis erlangen.

    Mit Annahme der Erbschaft gehen alle Vermögenswerte und auch alle Schulden des Erblassers von Rechts wegen auf die Kirchengemeinde über. Ist der Nachlass überschuldet, erbt die Kirchengemeinde lediglich die Schulden und haftet hierfür mit ihrem eigenen Vermögen.

    TIPP:
    Wenn die Erbmasse ein Grundstück beinhaltet, sollte die Berichtigung des Grundbuches innerhalb von zwei Jahren beantragt werden, da dann die Eintragung beim Grundbuchamt gebührenfrei ist.

    Die Katholische Kirche genießt gem. § 13 Absatz 1, Nr. 16 Erbschaftssteuergesetz Erbschaftssteuerbefreiung.

    3. Haftungsbeschränkung auf den Nachlass

    Bis zur Annahme der Erbschaft haftet die Kirchengemeinde überhaupt nicht. Auch nach der Annahme der Erbschaft wird der Kirchengemeinde eine gewisse Zeit gelassen, damit man sich Klarheit über den Nachlassbestand und die Nachlassverbindlichkeiten verschaffen kann. Daher haben Sie die Möglichkeit während der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft die Befriedigung aus dem Nachlass zu verweigern. Während dieser Zeit müssen Sie sich Klarheit darüber verschaffen, ob Sie die Erbschaft vorbehaltlos annehmen oder Ihre Haftung beschränken. Die Kirchengemeinde haftet grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen – dem eigenen Vermögen und dem erworbenen Nachlass – für die Nachlassverbindlichkeiten. Gläubiger des Verstorbenen, die ursprünglich gegen diesen Forderungen geltend machen konnten, haben dieses Rechts jetzt gegenüber der Kirchengemeinde und zwar von Rechts wegen gegen das gesamte Vermögen der Kirchengemeinde, nicht nur begrenzt auf das Vermögen des Nachlasses. Diese Gesamthaftung lässt sich begrenzen:

    3.1 allen Gläubigern gegenüber
    Wenn ein Nachlass mit Schulden belastet ist, die Erbschaft aber nicht ausgeschlagen worden ist, haben Sie jederzeit die Möglichkeit künftig die Haftung der Kirchengemeinde auf den Nachlass zu beschränken.

    Das Gesetz sieht hierfür verschiedene Arten der Haftungsbeschränkung vor.

    Eine dauerhafte Haftungsbeschränkung kann nur erreicht werden, wenn beim Insolvenzgericht ein Antrag auf Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz gestellt wird. Deckt der Nachlass nicht die Kosten einer amtlichen Nachlassabwicklung durch Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz, können Sie als Erbe die Dürftigkeitseinrede geltend machen.

    Ein Antrag auf Nachlassinsolvenz bzw. Nachlassverwaltung muss unverzüglich beim Insolvenzgericht – nicht beim Nachlassgericht - gestellt werden, sobald Sie definitiv wissen, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Dabei verlangt das Gesetz von Ihnen, dass Sie sich gründlich über den Stand des Nachlasses informieren. Wenn Sie lediglich auf Grund von Fahrlässigkeit die Überschuldung nicht feststellen, weil Sie es beispielsweise versäumt haben, bei einer Bank unter Vorlage des Erbscheins eventuelle Verbindlichkeiten abzufragen, können Sie u. U. die Frist für den Antrag auf Nachlassinsolvenz sehr leicht und sehr schnell versäumt haben.

    Zu beachten ist, dass dem Nachlassverwalter eine Vergütung zusteht und die amtliche Nachlassabwicklung Kosten verursacht. Diese Kosten stellen zwar Erbfallschulden dar, die aus dem Nachlass beglichen werden müssen. Doch verringert sich hierdurch das Erbe, falls am Ende noch ausreichend Erbmasse vorhanden sein sollte.

    3.2 einzelnen Gläubigern gegenüber
    Sie können die Haftung der Kirchengemeinde auch gegenüber einzelnen Gläubigern endgültig auf den Nachlass beschränken.

    3.2.1 Aufgebotsverfahren
    Sie können die Einleitung eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens veranlassen. Das Aufgebotsverfahren ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Nachlass unübersichtlich ist. Mit dem Aufgebotsverfahren können Sie die Nachlassgläubiger in Erfahrung bringen, was Ihnen letztlich bei der Entscheidung hilft, die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.

    Die Kirchengemeinde ist im Falle der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens, bis zur Beendigung dieses gerichtlichen Verfahrens berechtigt, die Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern.
    Zu beachten ist, dass der Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft gestellt werden muss.

    Das Gericht fordert durch öffentliche Bekanntmachung alle Gläubiger auf, ihre Forderungen gegen den Nachlass innerhalb der gesetzten Frist beim Nachlassgericht (Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte) anzumelden. Nach Ablauf der Frist erlässt das Gericht auf Antrag ein Ausschlussurteil. Dieses Urteil führt aber nicht dazu, dass die Nachlassverbindlichkeiten der ausgeschlossenen Gläubiger erlöschen. Vielmehr hat dieses Urteil zur Folge, dass die Forderungen gegen den Nachlass, die nicht fristgerecht angemeldet worden sind, erst zuletzt befriedigt werden, sofern bis dahin der Nachlass nicht bereits erschöpft ist. Sie können also die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Gläubigers erst verweigern, wenn der Nachlass erschöpft ist.

    3.2.2 Verspätete Geltendmachung
    Ebenso sind die Gläubiger ausgeschlossen, die ihre Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend gemacht haben.

    Die Kosten für die Durchführung des Aufgebotsverfahrens richten sich nach dem Gerichtskostengesetz. Maßgeblich für die Berechnung der Kosten ist der Streitwert. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind wiederum Verbindlichkeiten des Nachlasses.

    Abschließende Hinweise:

    1.
    Aufpassen müssen Sie, wenn Ihnen auf Antrag eines Nachlassgläubigers durch das Nachlassgericht eine Frist zur Errichtung eines so genannten Inventars gesetzt wird. Die Errichtung eines solchen Inventars durch den Erben wird von den Nachlassgläubigern beantragt, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, um auf diesem Weg Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu erleichtern.
    Ein solches Inventar muss von Ihnen zwingend sowohl fristgerecht als auch vollständig und wahrheitsgemäß errichtet werden. Auf Antrag eines Nachlassgläubigers müssen Sie die Richtigkeit des Inventars sogar an Eides statt versichern. Versäumen Sie hier die Frist zur Erstellung des Inventars, erstellen das Inventar absichtlich unvollständig oder erscheinen Sie bei mindestens zwei Gerichtsterminen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt nicht, so haftet die Kirchengemeinde unbegrenzt auch mit ihrem Eigenvermögen ohne jegliche Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den übernommenen Nachlass.

    2.
    Soweit nicht eindeutig feststeht, dass das Nachlassvermögen ausreicht, um die Schulden des Erblassers zu begleichen, ist die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens (s. Punkt 3.2.1) zu veranlassen.

    3.
    Sollte Ihre Kirchengemeinde in einem Testament als Erbe, Vermächtnisnehmer oder unter einer bestimmten Auflage Begünstigter bedacht sein, wenden Sie sich bitte unverzüglich innerhalb der Ausschlagungsfrist an das Bischöfliche Ordinariat.

    Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft bedarf in jedem Fall gem. § 21 Nr. 11 des Gesetzes über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

    Nr. 116 Weltjugendtag – Finanzierung für die Tage der Begegnung in den Gemeinden

    Der gesamte Weltjugendtag 2005 wird durch die deutsche Kirche finanziert.

    Unser Bistum ist entsprechend der Vereinbarungen der deutschen Bischofskonferenz an der Finanzierung der Kölner Zentralveranstaltung solidarisch beteiligt.

    Darüber hinaus müssen zur Vorbereitung und Durchführung der Tage der Begegnung in unserer Diözese
  • das Magdeburger Weltjugendtagsbüro als Informations- und Organisationszentrale
  • das „Fest der Nationen“ in Magdeburg als Begegnungstag der Gäste und Gastgeber mit dem Bischof
  • die Veranstaltungen vor Ort finanziert werden.

    Nach ausführlicher Beratung wurde vom Ordinariat entschieden, dass alle Kosten, die in den Gemeinden entstehen, auch von den Gemeinden getragen werden müssen.
    Sollten dem Weltjugendtagsbüro Mittel zur Verfügung stehen, kann im Nachgang des Weltjugendtages ein entsprechender Ausgleich erfolgen.

    Wir bitten Sie deshalb, rechtzeitig die zu erwartenden Kosten in Ihrem Gemeindehaushalt 2005 einzustellen (einschließlich der Fahrtkosten der Gäste und Gastgebern zum Magdeburger Begegnungstag).

    Reinhold Pfafferodt
    Ständiger Vertreter des
    Diözesanadministrators


    Nr. 117 Referat Versicherungswesen

    Hinweis über Arbeits- und Wegeunfälle: Für die ärztliche Behandlung auf Grund der Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufserkrankung müssen Versicherte der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) keine so genannte Praxisgebühr in Höhe von 10,00 Euro pro Quartal entrichten. Ebenso bleiben auch die zu Lasten der VBG verordneten Medikamente und Physiotherapieleistungen für Unfallverletzte und Berufserkrankte zuzahlungsfrei.

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