Bistumskarte Jetzt spenden

Diözesanadministrator

Nr. 109 Vertragliche Rahmenrichtlinien zur Dienstordnung eines Regionalkirchenmusikers* im Bistum Magdeburg

1. Regionalkirchenmusiker im Bistum Magdeburg sind Mitarbeiter im pastoralen Bereich des Bistums. Als pastorale Mitarbeiter sind Regionalkirchenmusiker in besonderer Weise der kirchlichen Grundordnung vom 22.09.1993 verpflichtet. Über die daraus folgenden Konsequenzen sind die Regionalkirchenmusiker in Kenntnis zu setzen.

2. Regionalkirchenmusiker werden durch den Leiter der Hauptabteilung Personal ernannt. Die Ernennung erfolgt in Absprache mit dem Leiter des Referates Kirchenmusik.

3. Für den Einsatz von Regionalkirchenmusikern im Bistum Magdeburg gilt die vorläufige Ordnung für den Dienst eines Regionalkirchenmusikers im Bistum Magdeburg. Für die Kirchenmusiker, die nach der bisherigen Ordnung durch den Kirchenvorstand der Gemeinde angestellt sind, gilt bis zum Dienstende die Dienstordnung für Kirchenmusiker im Bistum Magdeburg.

4. Die Anstellung der Regionalkirchenmusiker erfolgt durch das Bistum Magdeburg. Das Bistum Magdeburg stellt Regionalkirchenmusiker nur für Regionen im Bistum ein, die Anzahl legt der Bischof fest.

5. Vor Anstellung durch das Bistum wird ein Gestellungsvertrag zwischen Bistum und Kirchengemeinde geschlossen. Dieser beinhaltet eine anteilige Finanzierung durch die Gemeinde.

6. Die Eingruppierung der Regionalkirchenmusiker erfolgt nach DVO des Bistums Magdeburg in der jeweils gültigen Fassung. Für den Regionalkirchenmusiker gilt die Gruppe 4a.

7. Verteilung der Anstellung:
a) 1/3 der Gesamttätigkeit sind Dienste für die Region,
b) 2/3 der Gesamttätigkeit werden
- für den Dienst in der Anstellungsgemeinde, sowie
- für die persönliche kirchenmusikalische Weiterbildung und
- für Erziehung und Bildung von Nachwuchskräften im Bereich der Hauptgemeinde berechnet.
c) Bei einer Anstellung zu 100 % übernimmt die Kirchengemeinde für den Organistendienst an Sonn- und Feiertagen, Werktagen (nach Vereinbarung) , Kasualien, Chor- und Scholaleitung, -bildung sowie Nachwuchsförderung und sonstige Dienste innerhalb der anstellenden Kirchengemeinde 20 % der Gesamtpersonalkosten.

8. Regionalkirchenmusiker sind als pastorale Mitarbeiter im Dienst des Bistums in Anstellung des Bistums mit Tätigkeitsort in einer bestimmten Gemeinde. Bei pastoralen Notwendigkeiten und in Absprache mit der Gemeinde des Arbeitsortes kann auch ein Anstellungswechsel innerhalb des Bistums erfolgen.

9. Die vorläufige Ordnung für den Dienst der Regionalkirchenmusiker und die Vertraglichen Rahmenrichtlinien zur Dienstordnung sind Bestandteil des Gestellungsvertrages.

Magdeburg, 01. Juni 2004

Dr. Gerhard Feige
Diözesanadministrator

*Meint immer auch Regionalkirchenmusikerin

Nr. 110 Vorläufige Ordnung für den Dienst eines Regionalkirchenmusikers*

§ 1 Präambel

„Die Liturgieform des II. Vatikanischen Konzils hat die Bedeutung der Musik für die gottesdienstlichen Feiern nachdrücklich hervorgehoben und eine größere Vielfalt des Singens und Musizierens in der Liturgie ermöglicht. Damit sind dem Kirchenmusiker in der Liturgie neue, verantwortungsvolle Aufgaben gestellt. Seine gesamte Tätigkeit soll stärker in die pastorale Perspektive rücken, wie sie heute jedem kirchlichen Beruf zu eigen ist. Angesichts der vielfachen musikalischen Aufgaben kann künftig keine Gemeinde ohne sachverständliche Hilfe bleiben. Deshalb sollte es in jeder Diözese eine Anzahl hauptberuflicher Kirchenmusiker geben, die auch überpfarrliche Aufgaben wahrnehmen.“

§ 2 Voraussetzungen

Voraussetzungn zum Dienst eines Regionalkirchenmusikers sind: ein Kirchenmusikstudium mit dem Abschluss eines A- oder B-Examens, der Nachweis einer breit angelegten kirchenmusikalischen Gemeindepraxis sowie umfassende fachliche Kenntnisse. Darüber hinaus soll der Regionalkirchenmusiker über pädagogische und organisatorische Fähigkeiten verfügen.

§ 3 Ernennung und Anstellung

Die Ernennung eines Kirchenmusikers zum Regionalkirchenmusiker erfolgt durch den im Bischöflichen Ordinariat zuständigen Leiter der Hauptabteilung Personal in Absprache mit dem Leiter des Referates Kirchenmusik.
Die Anstellung erfolgt durch das Bischöfliche Ordinariat in Abstimmung mit der Gemeinde vor Ort und der entsprechenden Region. Sie impliziert auch, dass auf Grund der pastoralen Ausrichtung ggf. ein Wechsel des Anstellungsortes möglich ist.

§ 4 Stellenbeschreibung

Das Aufgabengebiet des Regionalkirchenmusikers ist wie folgt:

4. 1. Organisten-, Chorleiter- und Scholaleiterdienst in der Gemeinde N.N.
Außerdem Kinder- und Jugendchorarbeit sowie Betreuung bzw. Aufbau eines Instrumentalkreises, evtl. in der Region.
4. 2. Organisten- und Chorleitertätigkeit in der Region im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten. Die Aufgaben ergeben sich insbesondere aus der Gottesdienstordnung in Absprache mit der Hauptgemeinde und dem Referat Kirchenmusik.
4. 3. Aus- und Fortbildung nebenberuflicher Kirchenmusiker in der Region
4. 4. Fachberatung der Chor- und Scholaleiter, Organisten, Chöre und Scholen sowie der liturgischen Kantoren.
4. 5. Musikunterricht, insbesondere Orgel
4. 6. u. U. Dozenten- und Fachlehrertätigkeiten

§ 5 Tätigkeiten auf Diözesanebene

Der Regionalkirchenmusiker kann vom Referat Kirchenmusik im Rahmen seines Dienstes zumutbare Tätigkeiten übertragen bekommen, die auf Diözesanebene von Belang sind, z. B. Teilnahme an fachspezifischen Arbeitsgruppen, Mitarbeit bei der Erstellung von Notenpublikationen, Gottesdienste auf Bistumsebene.

§ 6 Dienstverpflichtende Veranstaltungen

Der Regionalkantor nimmt innerhalb seines Dienstes an verpflichtenden Veranstaltungen teil, die ihm rechtzeitig durch den Bischöflichen Beauftragten für Kirchenmusik mitgeteilt werden. Ebenso nimmt er an den Dekanatskonferenzen teil.

§ 7 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht in der Pfarrei trägt der Pfarrer, die Fachaufsicht der Leiter des Referates Kirchenmusik in Absprache mit dem Pfarrer.

Magdeburg, 01. Juni 2004

Dr. Gerhard Feige
Diözesanadministrator

* Meint immer auch Regionalkirchenmusikerin

Nr. 111 Errichtung einer Sparkommission

Angesichts der finanziellen Entwicklung in allen Diözesen Deutschlands, neuer Berechnungen und zu erwartender Schwierigkeiten errichte ich hiermit für das Bistum Magdeburg zum 1. Juli 2004 eine Sparkommission und erteile ihr den Auftrag

- sich baldmöglichst zu konstituieren
- die Verfahrens- und Arbeitsweise selbst festzulegen und ggf. bei Notwendigkeit weitere Berufungen vorzuschlagen
- sich dabei mit den Nachfolgegremien des Pastorales Zukunftsgespräch (Projektgruppen) abzustimmen und ggf. ähnliche Überlegungen zu koordinieren
- sich aus Ressorts, die in dieser Kommission nicht direkt vertreten sind, Zuarbeiten zu erbitten
- rechtzeitig weitere Gremien der Mitverantwortung (MAV, Kirchensteuer- und Vermögensverwaltungsrat, Kathedralkapitel/Priesterrat, Katholikenrat) einzubeziehen
- zielstrebig und zeitnah ein Sparkonzept zu erarbeiten.

In diese Sparkommission, der ich selbst angehören werde, berufe ich zunächst:
  • Herrn Domkapitular Reinhold Pfafferodt (Ständiger Vertreter des Diözesanadministrators)
  • Herrn Domkapitular Raimund Sternal (Leiter der Hauptabteilung Pastoral)
  • Herrn Ulrich Krah (Leiter der Hauptabteilung Vermögensverwaltung)
  • Herrn Dechant Ulrich Lieb
  • Herrn Stephan Rether (Leiter des Katholischen Büros Sachsen-Anhalt)
Außerdem wird zeitweise ein auswärtiger Finanzexperte als Gast anwesend sein.

Dr. Gerhard Feige
Diözesanadministrator

Nr. 112 Liturgische Hinweise

1. Handreichung zum liturgischen Dienst des Diakons

Die Liturgiekommission hat in ihrer Reihe „Liturgische Anmerkungen“ eine Handreichung zum „Liturgischen Dienst des Diakons“ veröffentlicht. Diese Handreichung soll als Anregung zur Reflexion der eigenen Praxis dienen und auf wichtige Grundvollzüge hinweisen.

Liturgische Anmerkungen:
DER LITURGISCHE DIEnST DES DIAKONS


DIE MITWIRKUNG DES DIAKONS

Die Mitwirkung eines Diakons ist bei allen gottesdienstlichen Feiern - nicht nur in der hl. Messe und nicht nur zu besonderen Anlässen - sinnvoll und wünschenswert. Besonders bei einem Gottesdienst, dem ein Bischof vorsteht, sollte wenigstens ein Diakon assistieren. Sofern die Rubriken nichts anderes aussagen, kommt dem Diakon zu, anderen liturgischen Diensten und der Gemeinde Hinweise zu geben, um ihre aktive Teilnahme zu erleichtern; ebenso Fürbitten, eventuell Kyrie-Rufe, Litaneien u. ä. vorzutragen, das Allerheiligste zu übertragen und auszusetzen, die hl. Öle zu betreuen bzw. zu reichen sowie Lichter feierlich zu entzünden.
In allem aber soll er dem Zelebranten in angemessener Weise beistehen und bei den liturgischen Diensten helfen (Dienstfunktion soll zum Ausdruck kommen).

DIE LEITUNG GOTTESDIENSTLICHER FEIERN

Die Leitung von Gottesdiensten der christlichen Gemeinden ist grundsätzlich Aufgabe des
Bischofs und in seinem Auftrag des Priesters. Im Auftrag von Bischof und Pfarrer kann auch vor allem der Diakon bestimmte Gottesdienste leiten.
Der Diakon leitet die Feiern folgender Sakramente und Sakramentalien wie der Priester nach dem
Rituale bzw. Benediktionen:
1. Taufe
2. Trauung (außerhalb der Messfeier)
3. Krankenkommunion und im Notfall auch die Wegzehrung
4. Begräbnisfeier
5. Segnung von Personen und Sachen außerhalb der Messfeier (sofern sie nicht reserviert sind).

Er kann z.B. Wasser, Kreuze, Bilder, Rosenkränze etc. segnen. Dabei sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass Sachbenediktionen in Gegenwart und unter Beteiligung der Überbringer gefeiert werden.
Ebenso leitet der Diakon wie der Priester das Stundengebet (auch in feierlicher Form), Andachten, Wortgottesdienste und Prozessionen, wenn er vom zuständigen Priester beauftragt wird.

DIE LITURGISCHE KLEIDUNG DES DIAKONS

Der Diakon muss bei jeder gottesdienstlichen Feier ein liturgisches Gewand tragen.
Die Querstola wird über Talar und Chorrock oder der Albe angelegt.
Die Dalmatik ist das dem Diakon eigene Gewand. Sie ist ein festliches Assistenzgewand und wird über der Albe getragen, wenn der Diakon dem Bischof oder dem Priester assistiert.
Bei festlichen Anlässen wie Taufen, Trauungen, feierlichem Stundengebet, Aussetzung des Allerheiligsten, aber auch bei Begräbnisfeiern kann der Diakon einen Chormantel über Albe und Querstola tragen.

EUCHARISTIEFEIER MIT DIAKONASSISTENZ
Z = Zelebrant, Kzl = Konzelebranten, D = Diakon

Eröffnung

Einzug
D geht vor Z bzw. vor Kzl und trägt das Evangeliar / Lektionar
D ohne Evangeliar neben dem Z

Ankunft am Altar
D macht mit Evangeliar keine Reverenz, sondern stellt oder legt es gleich auf den Altar oder einen entsprechenden Ort.
Altarkuss mit Z, Begleitung bei Altarinzens
An den Sitzen
D rechts (oder links) neben dem Z

Wortgottesdienst

Evangelium
D trägt immer das Evangelium vor.
D verneigt sich vor Z (in der Regel steht Z) und erhält den Segen. Wird Weihrauch verwendet, legt Z Inzens ein.
D nimmt das Evangeliar - in feierlicher Prozession zum Ambo.
Der Weihrauch wird in der Prozession mitgetragen. Das Halleluja ist Begleitgesang der Evangelienprozession und kann nach dem Evangelium wiederholt werden. Das Evangeliar inzensiert D.

Fürbitten
(Z leitet ein und schließt ab)
D - gegebenenfalls unter Mitwirkung von Laien (Lektor, Kantor, Sprecher)

Eucharistiefeier

Gabenbereitung
D bereitet unter Mithilfe der Ministranten Altar und Kelch. Z noch an Sedilien
Z geht zum Altar und empfängt vom D Hostienschale mit der gr. Hostie und danach den bereiteten Kelch. Inzens der Gaben und des Altares durch Z; D inzensiert Z (und Kzl), dann Gemeinde (Diakon wird nicht inzensiert!).

Hochgebet
Z steht am Altar, D seitlich dahinter – seine Aufgaben sind die Dienste am Messbuch sowie am Kelch.
Kzl gehen nach dem Gabengebet zum Altar, lassen Platz für den Dienst des D.
D Ruf: Geheimnis des Glaubens bzw. auch Einleitung der Akklamationen (z.B. Kinder-Hochgebete. Wir loben dich...)

Doxologie
D erhebt den Kelch (nicht Kzl).

Friedensgruß
Die Aufforderung zum Friedensgruß erfolgt durch D, danach tauscht Z mit D Gruß bzw. erst Z mit Kzl.

Kommunion
Z und Kzl kommunizieren Brotkommunion zuerst, dann Diakon.
Bei der Kommunionspendung unter beiden Gestalten ist der Dienst am Kelch Aufgabe des Diakons. Bei Konzelebration reicht Z, nachdem er selbst die Kelchkommunion empfangen hat, dem Diakon den Kelch. Der Diakon reicht dann den Kzl. die Kelchkommunion ohne Spendeformel.

Reinigung
D purifiziert an der Kredenz Kelch und Hostienschale.

Entlassung
D kann Verlautbarungen vorlesen.
Entlassungsruf durch D

Auszug
gleiche Reihenfolge wie beim Einzug, Evangeliar verbleibt im Altarraum

Grundsätzlich
D hilft dem Z (nicht die Kzl)
Alle Aufforderungen z. B. „Beuget die Knie“, Einleitungen zu best. liturgischen Handlungen oder Hinweise etc. übernimmt der D

2. Werkbuch für die Wort-Gottes-Feier am Sonntag
Das Deutsche Liturgische Institut Trier hat im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz ein neues Liturgisches Arbeitsbuch für die „Wort-Gottes-Feiern am Sonntag“ herausgegeben. Informationen zum Inhalt und der Bestellmöglichkeit befinden sich in der Anlage dieses Amtsblattes.
Dieses Buch ist als Nachfolge-Publikation des Buches von H. Aufderbeck „Stationsgottesdienste“, das bei uns bisher im Gebrauch war, zu betrachten.

Nr. 113 Kirchliche Statistik

Aufgrund eines kürzlich erfolgten Abgleichs zwischen den statistischen Angaben der Pfarreien und der Einwohnermeldeämter geht das Bischöfliche Ordinariat derzeit von rund 120.000 katholischen Christen im Bistum Magdeburg aus.

Zwischen den aktuellen Angaben der Kirchengemeinden (120.057) und der Meldeämter (101.260) besteht allerdings eine Spanne von fast 19.000 Kirchenmitgliedern. Vermutlich liegt ein wesentlicher Grund dafür in der Tatsache, dass etliche katholische Christen bei der Behörde bis heute nicht als „römisch-katholisch“ gemeldet sind, da sie bei der Erfassung dieser Daten vor 14 Jahren bereits im Rentenalter waren und für den Lohn- und Kirchensteuereinzug nicht in Betracht kamen.

Allerdings haben sich bisher nicht alle Pfarreien um einen neuen Datenabgleich bemüht. In manchen Kirchengemeinden gibt es darum Differenzen im dreistelligen Bereich. Diesen Ungereimtheiten muss baldmöglichst nachgegangen werden. Dazu ergeht demnächst an alle Pfarreien ein eigenes Schreiben.

link

Themen und Partnerportale