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Diözesanadministrator

Nr. 129 Wort der Bischöfe zum Caritas-Sonntag 2004

Das Wort der Bischöfe zum Caritas-Sonntag 2004 finden Sie hier zum Download. Dieser Aufruf soll am Sonntag, den 12. September 2004 (alternativ: am 19. September 2004) in allen Gottesdiensten, auch in Vorabendmessen, verlesen werden.

Nr. 130 Ordnung des Polizeiseelsorgebeirates im Land Sachsen-Anhalt

Präambel

Auf der Grundlage von § 6, Absatz 3 der Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und den evangelischen Landeskirchen in Sachsen-Anhalt über den kirchlichen Dienst an Polizeibeamten (Polizeiseelsorgevereinbarung vom 30.06.1994) und von § 6, Absatz 3 der Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Bistum Magdeburg, dem Erzbistum Berlin über den kirchlichen Dienst an Polizeibeamten (Polizeiseelsorgevereinbarung vom 05.12.2001) wurde ein Polizeiseelsorgebeirat gebildet. Für seine Arbeit gilt folgende Ordnung:

§ 1 Aufgaben des Beirates

1. Der Beirat fördert und unterstützt die Polizeiseelsorge und die damit beauftragten Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter. Dies erfolgt insbesondere durch:
  • Beratung des Innenministeriums, der Polizei und der Kirchen in Fragen der Polizeiseelsorge;
  • Bestimmung von Zielen und Schwerpunkten der Polizeiseelsorgearbeit;
  • Mitwirkung bei der Stellenbesetzung für die evangelischen Landespolizeipfarrerinnen oder Landespolizeipfarrer; mindestens drei Vertreter darunter eine Polizeipfarrerin oder ein Polizeipfarrer sind dazu in eine Findungsgruppe zu berufen.
  • Beratung der Kirchenkreise bzw. des Bistums in Bezug auf Stellenbesetzung von (Kreis) Pfarrstellen für Polizeiseelsorge und der Arbeit der Polizeiseelsorge vor Ort.
2. Die Mitglieder des Beirates sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für alle Bediensteten der Polizei. Sie informieren über aktuelle Projekte wie Seminare, Weiterbildungsangebote, Studienfahrten u. a.

§ 2 Zusammensetzung des Beirates

Dem Beirat gehören an:
  • die Polizeipfarrerinnen, die Polizeipfarrer und die mit Polizeiseelsorge Beauftragten im Land Sachsen-Anhalt
  • je ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Innenministerium und den Polizeibehörden und –einrichtungen des LSA. Diese werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den jeweiligen Behörden und Einrichtungen und der betreffenden Person unter Mitwirkung der zuständigen Polizeiseelsorgerin oder des zuständigen Polizeiseelsorgers berufen
  • die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent des Konsistoriums der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, des Landeskirchenamtes der Evangelischen Landeskirche Anhalts und des Ordinariates des Bistums Magdeburg.
§ 3 Arbeitsweise

1. Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr. Der Tagungsort kann so gewählt werden, dass jede Behörde einmal Gastgeber ist. Einmal im Jahr soll der Beirat in kirchlichen Räumen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der Evangelischen Landeskirche Anhalts oder des Bistums Magdeburg tagen.

2. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben Vertraulichkeit zu wahren. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können Gäste geladen werden.

3. Der Beirat wird durch eine/n der Landespolizeipfarrerinnen oder Landespolizeipfarrer geleitet. Die Leitung des Beirats wechselt jährlich zwischen den Landespolizeipfarrerinnen/ oder Landespolizeipfarrern.

4. Die Leitende oder der Leitende lädt mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung ein.

5. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Beiratsmitglieder oder deren Vertreterinnen oder Vertreter anwesend sind und geladen wurden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Sitzungen des Beirates wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und allen Mitgliedern und Stellvertretern durch die Leitende oder den Leitenden übersandt.

§ 4 Schlussbestimmungen

1. Vorschläge zur Änderung dieser Ordnung durch den Beirat bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Ordnung tritt in Kraft am 01. Juni 2004

Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Axel Noack
Bischof

Evangelische Landeskirche Anhalts
Helge Klassohn
Kirchenpräsident

Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Diözesanadministrator

Nr. 131 Bekanntmachung der Satzung des Verbandes der Diözesen Deutschland

Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschland hat in ihrer Sitzung am 25. November 2003 beschlossen:
  • Neufassung der Satzung des Verbandes der Diözesen Deutschlands
  • Neufassung der Geschäftsordnung des Verbandes der Diözesen Deutschlands
  • Grundsätze zur Arbeitsweise der Kommissionen des Verbandes der Diözesen Deutschlands
Die beiden erstgenannten Regelungen traten zum 01. Juli 2004 in Kraft, die zuletzt aufgeführte Regelung ist seit dem 25. November 2003 in Kraft.
Die Texte sind als Beiheft abgedruckt und liegen dem gedruckten Amtsblatt bei.

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