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Diözesanadministrator

Nr. 209 Ordnung für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Dienste

Die Erprobungsphase der Ordnung für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Dienste im Bistum Magdeburg vom 01. November 2002 läuft nach zwei Jahren ab und erfordert eine Entscheidung über das weitere Verfahren. Bis zur Entscheidung eines neuen Bischofs bestätige ich diese vorläufige Ordnung. Gleichzeitig beauftrage ich die AG Fort- und Weiterbildung mit der Erarbeitung von Ergänzungs- und Veränderungsvorschlägen, die sich aus der Erprobungsphase ergeben.

Magdeburg, 31. Oktober 2004

Dr. Gerhard Feige
Diözesanadministrator

Nr. 210 Entgeltumwandlung, Beschluss der Zentral-KODA vom 01. Juli 2004

Die geltende Regelung zur Entgeltumwandlung (Beschluss vom 15. April 2002 in der Fassung vom
06. November 2002) wird wie folgt geändert:

In Nr. 6 wird die Jahreszahl „2004“ durch „2008“ ersetzt.

Beschluss der Zentral-KODA gem. § 3 Abs. 1 Ziff 1
Zentral-KODA-Ordnung (ZKO) vom 15.04.2002
zuletzt geändert durch Beschluss vom 01.07.2004

Entgeltumwandlung

Unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 und 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beschließt die Zentral-KODA gemäß § 3 Abs.1 Ziff 1 ZKO folgende Regelung:

1. Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer und zu seiner Ausbildung Beschäftigte) hat Anspruch auf Entgelt-umwandlung bei der Kasse, bei der auch seine zusätzliche betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass die dafür zuständige Kasse satzungsrechtlich die entsprechende Möglichkeit schafft. Im Einzelfall können die Vertragsparteien bei Vorliegen eines sachlichen Grundes arbeitsvertraglich vereinbaren, dass die Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse oder Einrichtung erfolgt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG oder nach § 10 a EStG in Anspruch nimmt.

2. Erfolgt eine steuerliche Förderung, findet diese zunächst Anwendung auf Beiträge des Dienstgebers, sodann auf umgewandelte Entgeltbestandteile des Mitarbeiters. Liegt die Summe aus dem Beitrag des Dienstgebers und der Entgeltumwandlung oberhalb der Grenze gem. § 3 Nr. 63 EStG, wird der übersteigende Teil des Beitrags nach § 40 b EStG pauschal versteuert, soweit die rechtliche Möglichkeit dazu besteht und nicht bereits vom Dienstgeber genutzt wird. Die Pauschalsteuer ist dann vom Mitarbeiter zu tragen.

3. Bemessungsgrundlage für Ansprüche und Forderungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltumwandlung ergeben würde.

4. Bietet die für die zusätzliche betriebliche Altersversorgung zuständige Kasse bis zum 31. Oktober 2002 keine rechtliche Möglichkeit für die Durchführung der Entgeltumwandlung, soll die zuständige arbeitsrechtliche Kommission eine andere Kasse festlegen, bei der die Entgeltumwandlung durchgeführt werden kann. Nimmt die zuständige Kommission diese Festlegung nicht vor, hat auf Verlangen des Mitarbeiters der Dienstgeber festzulegen, dass die Entgeltumwandlung bei der KZVK Köln oder der Selbsthilfe VvaG durchzuführen ist

5.1 Macht ein Mitarbeiter von der Entgeltumwandlung Gebrauch, leistet der Dienstgeber für jeden Monat, in dem Arbeitsentgelt umgewandelt wird, einen Zuschuss in Höhe von 13 % des jeweils umgewandelten Betrages in die betriebliche Altersversorgung, sofern in diesem Monat eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Der Zuschuss wird nicht gewährt im Falle der Nettoumwandlung (Riester-Rente).

5.2 Für umgewandelte Beträge, die unter Berücksichtigung des Höchstbetrages im Jahresdurchschnitt die steuerlichen Freibeträge überschreiten, besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss.

5.3 Der Zuschuss ist spätestens zum Zahlungstermin des Dezembergehaltes fällig. Scheidet der Mitarbeiter vorher aus, ist der Zuschuss zum Zeitpunkt des Ausscheidens fällig. Aus abrechnungstechnischen und steuerlichen Gründen soll der Zuschuss einmal im Jahr gezahlt werden. Der Zuschuss wird vom Dienstgeber an die zuständige Altersvorsorgeeinrichtung abgeführt.

6. Diese Regelung tritt zum 1. Juni 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.

Erläuterung zu Nr.6 der Regelung :

1. Die Zentral-KODA ist sich einig, dass am 31. Dezember 2004 (Nr. 6 der Regelung) die Möglichkeit der Entgeltumwandlung nicht enden soll.

2. Die Befristung bis zum 31. Dezember 2004 (Nr. 6 der Regelung) soll die Möglichkeit eröffnen, die Regelung zur Entgeltumwandlung nach einer Anlaufphase von etwa 2 Jahren zu überprüfen auf Entwicklungen, die eine Korrektur der Regelung erforderlich machen. Dies gilt insbesondere für die Zulassung weiterer Kassen (Nr. 4 der Regelung) aufgrund z. B. unterschiedlicher Rentabilität.


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