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Diözesanadministrator

Nr. 3 Beschluss der Regional-KODA Nord-Ost vom 16. September 2004

Änderung der Anlage 8 zur DVO – Versorgungsordnung

1. In der Anlage 8 zur DVO § 8 Abs. 3 werden die Worte „Während der Altersteilzeit“ durch die Worte „Während einer vor dem 01. Januar 2003 begonnenen Altersteilzeit“ ersetzt. Der Punkt am Ende von Satz 1 wird durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt „soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen.“

2. In Anlage 8 zur DVO § 7 Abs. 1 Satz 6 werden nach den Worten „das 1,8 fache der“ folgende Worte eingefügt „zur Hälfte zustehenden“. Das Komma und die Worte „soweit es nicht in voller Höhe zusteht“ werden gestrichen und durch folgende Worte ersetzt „zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen.“

3. In Anlage 8 zur DVO § 8 Abs. 2 werden nach dem Wort „Kalendermonat“ die Worte „ohne Arbeitsentgelt“ gestrichen. Nach dem Wort „ruht,“ wird folgender Teilsatz eingefügt „sowie für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach § 6 Abs. 1 MuSchG“, und am Ende des ersten Satzes folgender Halbsatz angefügt; „es werden jedoch höchstens je Kind 36 Kalendermonate berücksichtigt.“

Es wird folgender Satz 2 aufgenommen: „Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1, bestimmt der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden.“

4. In der Anlage 8 zur DVO § 8 Abs. 2 wird Satz 3 angefügt „Im Falle der Reduzierung des Pflichtbeitragssatzes nach § 7 Abs. 4 wird der Betrag in Satz 1 im Verhältnis des reduzierten zum regulären Beitragssatz gekürzt.

5. Obige Änderungen treten am 01. Januar 2003 in Kraft.

Magdeburg, 01. Januar 2005
Dr. Gerhard Feige
Diözesanadministrator

Nr. 4 Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 21. Oktober 2004

A. Änderung des § 3 Abs. (d) Allgemeiner Teil AVR

§ 3 Abs. (d) Allgemeiner Teil AVR erhält folgende Fassung:
„(d)
(aa) Mitarbeiter, die im Rahmen von Maßnahmen der Beschäftigung und/oder Qualifizierung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eine fachliche und/oder sozialpädagogische Anleitung erhalten (insbesondere Maßnahmen nach den §§ 260 bis 271 SGB III und anderen öffentlich geförderten Maßnahmen); diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2007;

(bb) Mitarbeiter, die im Rahmen von Maßnahmen der Beschäftigung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/oder zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit (insbesondere Maßnahmen nach den §§ 260 bis 271 SGB III und anderen öffentlich geförderten Maßnahmen) ausschließlich zusätzliche Aufgaben erfüllen. Zusätzliche Aufgaben sind solche, die vom Stammpersonal der Einrichtung üblicherweise nicht übernommen werden oder übernommen werden können; diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2007.”

2. Die Regelung tritt zum 01. Januar 2005 in Kraft.

B. Änderung der Anlage 2a zu den AVR

1. In Vergütungsgruppe Kr 5 der Anlage 2 a zu den AVR wird am Ende folgender neuer Absatz angefügt:

„Operationstechnische Assistenten
6 Operationstechnische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit”

1. In Vergütungsgruppe Kr 6 der Anlage 2 a zu den AVR wird am Ende folgender neuer Absatz eingefügt:

„Operationstechnische Assistenten
26 Operationstechnische Assistenten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 6.”

2. Die Änderungen treten zum 1. November 2004 in Kraft.

C. Änderung der Anlage 2a zu den AVR

1. In Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 1 der Anlage 2 a zu den AVR wird nach dem Buchstaben „e)” die Zahl „9” eingefügt.

2. In Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffer 1 der Anlage 2 a zu den AVR wird die Zahl „8” durch die Zahl „7” ersetzt.

3. Die Änderungen treten zum 1. November 2004 in Kraft.

D. Änderung der Anlage 2b zu den AVR

1. In Anlage 2b zu den AVR werden die Vergütungsgruppen 5c — 9a wie folgt neu gefasst:

„Vergütungsgruppe 5c
1 Rettungsassistenten/innen als Leiter/innen einer Rettungswache nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6 b Ziffer 2
2 Rettungsassistenten/innen als Leiter/innen einer Rettungswache mit mindestens drei Rettungsmitteln
3 Rettungsassistenten/innen als Lehrrettungsassistenten/innen mit entsprechender Zusatzausbildung in einer Lehrrettungswache

Vergütungsgruppe 6b
1 Rettungsassistenten/innen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1
2 Rettungsassistenten/innen als Leiter/innen einer Rettungswache

Vergütungsgruppe 7
1 Rettungsassistenten/innen mit entsprechender Tätigkeit
2 Rettungssanitäter/innen mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1

Vergütungsgruppe 8
1 Rettungssanitäter/innen mit entsprechender Tätigkeit
2 Rettungshelfer/innen nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 a Ziffer 1

Vergütungsgruppe 9a
1 Rettungshelfer/innen mit entsprechender Tätigkeit”

2. In Anlage 2b zu den AVR wird Ziffer III der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b — 9a wie folgt neu gefasst:

„Für Mitarbeiter, die am 31. Oktober 2004 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01. November 2004 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, gelten weiterhin die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 2b zu den AVR in der bis 31. Oktober 2004 gültigen Fassung.”

3. Die Änderungen treten zum 1. November 2004 in Kraft.

E. Änderung § la der Anlage 5 zu den AVR

1. In § 1 a der Anlage 5 zu den AVR wird Unterabs. 2 Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabs. 1 ist auf bis zu 5 Jahre zu befristen, soweit der Mitarbeiter dies in dem Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit verlangt.”

2. Die Änderung tritt zum 1. November 2004 in Kraft.

F. Änderung § 5 Abs. 3 der Anlage 5 zu den AVR

1. In § 5 Abs. 3 der Anlage 5 zu den AVR wird Satz 1 gestrichen.

2. Die Änderung tritt zum 1. November 2004 in Kraft.

G. Streichung des Abschnitts A der Anlage 7 zu den AVR

1. Abschnitt A der Anlage 7 zu den AVR wird ersatzlos gestrichen.

2. Ziffer 1 des Absatzes (10) des § 2a Allgemeiner Teil AVR wird ersatzlos gestrichen.

3. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2004 in Kraft

H. Änderung Anmerkung 3 der Anlage 14 zu den AVR

1. Anmerkung 3 der Anlage 14 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
„Schwerbehinderte Menschen erhalten gemäß § 125 SGB IX einen Zusatzurlaub. § 125 SGB IX hat mit
Stand 01. Mai 2004 folgende Fassung:

(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.

(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.”

2. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2004 in Kraft.

I. Änderung der Anlage 16 zu den AVR

1. In Anlage 16 zu den AVR wird ein neuer § 3 eingefügt, der wie folgt lautet:


„§ 3 Jubiläumszuwendung als Zusatzurlaub

Durch Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter kann statt der Jubiläumszuwendung Zusatzurlaub in entsprechendem Umfang vereinbart werden.”

2. Die Änderung tritt zum 1. November 2004 in Kraft.

J. Durchführung von Modellprojekten nach Anlage 19 zu den AVR

A. „Modellprojekt St.-Marien-Hospital

1. Das St.-Marien-Hospital, Robert- Koch- Straße 1, 53115 Bonn führt ein Modellprojekt nach Anlage 19 zu den AVR für die Mitarbeiter in der internistischen Station St. Josef mit einem variablen Vergütungssystem durch. Grundlage ist das Schreiben der Einrichtung an die Arbeitsrechtliche Kommission vom 30. August 2004.

Die Mitarbeiter der Station erhalten eine Zulage, deren Höhe sich an der Erfüllung einer Teamzielvereinbarung orientiert. Die Finanzierung der Zulage erfolgt durch einen Beitrag der Mitarbeiter in Höhe von 5 v. H. ihrer jeweiligen Jahresbruttovergütung (bezogen auf Grundgehalt (Anlage 3 zu den AVR), Ortszuschlag (Anlage 4 zu den AVR) und Allgemeine Zulage (Anlage 10 zu den AVR), sowie durch einen Beitrag des Dienstgebers in Höhe von 2,5 v. H. dieser jeweiligen Jahresbruttovergütung.

Begleitet wird das Modellprojekt von einer paritätisch besetzten Projektgruppe der Einrichtung. Das Modellprojekt beginnt am 01. Januar 2005 und endet am 31. Dezember 2005. Es kann auf Antrag der Projektgruppe durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission verlängert werden. Die Zulage ist spätestens zum 28. Februar 2006 fällig.

Das Modellprojekt kann vorzeitig vom Dienstgeber oder von der Mitarbeitervertretung der Einrichtung aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Das Modellprojekt wird auf der Grundlage des von Prof. Conny H. Antoni entwickelten Evaluationskonzepts begleitet. Alle betroffenen Mitarbeiter erhalten eine Schulung ent¬sprechend dem Trainingskonzept der Projektgesellschaft p.i.a."

2. Dieser Beschluss tritt zum 01. Januar 2005 in Kraft.

B. „Modellprojekt Caritas-Zentrum Dachau

1. Das Caritas-Zentrum Dachau, Landsbergstraße 11, 85221 Dachau, führt ein Modellprojekt nach Anlage 19 zu den AVR für die Mitarbeiter mit einem variablen Vergütungssystem durch. Grundlage ist das Schreiben der Einrichtung an die Arbeitsrechtliche Kommission vom 24. August 2004.

Das Modellprojekt gilt für alle Mitarbeiter, deren Eintrittsdatum vor dem 01. Juli 2005 liegt. Nicht an dem Modellprojekt nehmen solche Mitarbeiter teil, bei denen während der Laufzeit des Modellprojekts eine Unterbrechung oder ein Ruhen des Dienstverhältnis im Umfang von mehr als 3 Monaten eintritt oder die innerhalb der Projektlaufzeit aus der Einrichtung ausscheiden sowie Mitarbeiter nach Anlage 18 zu den AVR, Auszubildende, Zivildienst Leistende, Praktikanten und Teilnehmer im Freiwilligen Sozialen Jahr.

Die Mitarbeiter der Einrichtung erhalten eine Zulage, deren Höhe sich an der Erfüllung einer Zielvereinbarung orientiert. Die Finanzierung der Zulage erfolgt durch einen Beitrag der Mitarbeiter in Höhe von 5 v. H. einer von der Vergütungsgruppe abhängigen mittleren Jahresbruttovergütung, sowie durch einen Beitrag des Dienstgebers in gleicher Höhe. Grundlage des Beitrags der Mitarbeiter und des Dienstgebers ist die Tabelle „Anlage Zusammensetzung variables Entgelt”.

Begleitet wird das Modellprojekt von einer paritätisch besetzten Projektgruppe der Einrichtung.

Das Modellprojekt beginnt am 01. Januar 2005 und endet am 31. Dezember 2006. Die Zulage ist spätestens zum 31. Januar des Folgejahres fällig.

Das Modellprojekt kann vorzeitig vom Dienstgeber oder von der Mitarbeitervertretung der Einrichtung aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das Modellprojekt wird auf der Grundlage des von Prof. Conny H. Antoni entwickelten Evaluationskonzepts begleitet. Alle betroffenen Mitarbeiter erhalten eine Schulung ent¬sprechend dem Trainingskonzept der Projektgesellschaft p.i.a."

2. Dieser Beschluss tritt zum 01. Januar 2005 in Kraft.

C. „CBT – Wohnhaus St. Michael

Das CBT – Wohnhaus St. Michael, Dechant- Wolter- Straße 11, 51545 Waldbröl, führt ein Modellprojekt nach Anlage 19 zu den AVR für die Mitarbeiter der Einrichtung mit einem variablen Vergütungssystem durch. Grundlage ist das Schreiben der Einrichtung an die Arbeitsrechtliche Kommission vom 30. August 2004.

Das Modellprojekt gilt für Mitarbeiter im Leitungsteam Pflege, im Leitungsteam Haus, in der Verwaltung und in der Küche, deren Eintrittsdatum vor dem 01. Juli 2005 liegt. Nicht an dem Modellprojekt nehmen solche Mitarbeiter teil, bei denen während der Laufzeit des Modellprojekts eine Unterbrechung oder ein Ruhen des Dienstverhältnis im Umfang von mehr als 3 Monaten eintritt, oder die innerhalb der Projektlaufzeit aus der Einrichtung ausscheiden, sowie Mitarbeiter nach Anlage 18 zu den AVR, Auszubildende, Zivildienstleistende, Praktikanten und Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Freiwilligen Sozialen Jahr.

Die Mitarbeiter erhalten eine Zulage, deren Höhe sich an der Erfüllung einer Zielvereinbarung orientiert. Die Finanzierung der Zulage erfolgt durch einen Beitrag der Mitarbeiter in Höhe von 5 v. H. einer von der Vergütungsgruppe abhängigen mittleren Jahresbruttovergütung, sowie durch einen Beitrag des Dienstgebers in gleicher Höhe. Grundlage des Beitrags der Mitarbeiter und des Dienstgebers ist die Tabelle „Anlage Zusammensetzung variables Entgelt”.

Begleitet wird das Modellprojekt von einer paritätisch besetzten Projektgruppe der Einrichtung.

Das Modellprojekt beginnt am 01. Januar 2005 und endet am 31. Dezember 2006. Es kann auf Antrag der Projektgruppe durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission verlängert werden. Die Zulage ist spätestens zum 31. Januar des Folgejahres fällig.

Das Modellprojekt kann vorzeitig vom Dienstgeber oder von der Mitarbeitervertretung der Einrichtung aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Das Modellprojekt wird auf der Grundlage des von Prof. Conny H. Antoni entwickelten Evaluationskonzepts begleitet. Alle betroffenen Mitarbeiter erhalten eine Schulung entsprechend dem Trainingskonzept der Projektgesellschaft p.i.a.”

2. Dieser Beschluss tritt zum 01. Januar 2005 in Kraft.

D. „Modellprojekt St. Alexius Service-GmbH

1. Die St. Alexius Service- GmbH, Große Hamburger Str. 3, 10115 Berlin, führt ein Modellprojekt nach Anlage 19 zu den AVR mit einem variablen Vergütungssystem durch. Grundlage ist das Schreiben der Einrichtung an die Arbeitsrechtliche Kommission vom 02. September 2004.

An dem Modellprojekt nehmen die Mitarbeiter der Einrichtung teil, soweit sie während der Laufzeit des Modellprojekts mindestens 6 Monate tätig sind und in keinem Ausbildungsverhältnis stehen. Die Mitarbeiter der Einrichtung erhalten eine variable Zulage, deren Höhe sich an der Erfüllung von Zielvereinbarungen orientiert. Die Finanzierung dieser Zulage erfolgt durch die jährliche Weihnachtszuwendung der Mitarbeiter nach Anlage 1 Abschnitt XIV AVR. Zusätzlich erhalten die Mitarbeiter eine Prämie, deren Zielvereinbarungen sowie nicht ausgezahlter Zulagen abhängt und bis 5 v. H. der jährlichen Mitarbeiterbruttovergütung betragen kann.
Begleitet wird das Modellprojekt von einer paritätisch besetzten Projektgruppe der Einrichtung.

Das Modellprojekt beginnt am 01. Januar 2005 und endet am 31. Dezember 2006. Es kann auf Antrag der Projektgruppe durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission verlängert werden. Die Zulage ist spätestens zum 31. Januar des Folgejahres fällig.

Das Modellprojekt kann vorzeitig vom Dienstgeber oder von der Mitarbeitervertretung der Einrichtung aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Das Modellprojekt wird auf der Grundlage des von Prof. Conny H. Antoni entwickelten Evaluationskonzepts begleitet. Alle betroffenen Mitarbeiter erhalten eine Schulung entsprechend dem Trainingskonzept der Projektgesellschaft p.i.a."

2. Dieser Beschluss tritt zum 01. Januar 2005 in Kraft.

K. Erklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission

1. Um eine höhere Qualität des kollektiven Arbeitsrechts der Caritas zu erreichen und um eine Struktur zu schaffen, bei der regionale und einrichtungsspezifische Besonderheiten bei der Beschlussfassung besser berücksichtigt werden können, will die Arbeitsrechtliche Kommission zeitnah im gesamten Bundesgebiet beschließende Unterkommissionen bilden.

2. Diese Unterkommissionen sollen im Rahmen von Bandbreiten im Bereich Vergütung und Arbeitszeit, die von der Gesamtkommission vorgegeben werden, für einzelne Einrichtungen, Gruppen von Einrichtungen, Sparten in einer Teilregion oder Gesamtregion abweichende Beschlüsse fassen können.

3. Die Arbeitsrechtliche Kommission beauftragt einen Ausschuss Unterkommissionen, bis zur Dezembersitzung eine entsprechende Beschlussvorlage zu erarbeiten.

Magdeburg, 01. Januar 2005
Dr. Gerhard Feige
Diözesanadministrator

Nr. 5 Kuratie Groß Rosenburg

Nach der Entpflichtung von Herrn Pfarrer Willi Verstege von den Aufgaben als Pfarradministrator der Pfarrvikarie St. Nikolaus in Nienburg, ist die Kuratie Groß Rosenburg ab sofort – bis zur möglichen Neuregelung – wieder der Pfarrei St. Norbert in Calbe zugeordnet.

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