Bistumskarte Jetzt spenden

Bischof

Nr. 78 Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

Nach der Beschlussfassung durch die Arbeitsrechtliche Kommission und nach der Zustimmung durch die Arbeitsgemeinschaft der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland für die Arbeitsrechtliche Kommission sind keine Widersprüche gegen die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 17. März 2005 erhoben worden.

„Ordnung für beschließende Unterkommissionen gemäß §§ 12 bis 14 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes

§1 Regionale beschließende Unterkommissionen

Zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen für die Dienstverhältnisse mit kirchlich-caritativen Rechtsträgern im Bereich des Deutschen Caritasverbandes werden vier regionale beschließende Unterkommissionen gemäß §§ 12 - 14 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK-Ordnung) gebildet.

§ 2 Regionale Verteilung

Die vier Unterkommissionen sind jeweils für die Dienstverhältnisse in folgenden Bundesländern zuständig:

Unterkommission I
Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt

Unterkommission II
Nordrhein-Westfalen

Unterkommission III
Rheinland-Pfalz, Hessen, Thüringen, Saarland, Sachsen

Unterkommission IV
Bayern, Baden-Württemberg

§ 3 Zusammensetzung

Die Unterkommissionen bestehen aus jeweils 7 Vertreter(inne)n der Dienstgeberseite und 7 Vertreter(inne)n der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission, die gemäß § 13 Abs.3 AK-Ordnung ge¬wählt werden.

§ 4 Freistellung

1. Für ihre Tätigkeit in den Unterkommissionen sind die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter/innen im notwendigen Umfang ohne Minderung der Bezüge und des Erholungsurlaubs von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen.

2. Die Mitglieder der Mitarbeiterseite in den Unterkommissionen erhalten zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben in den Unterkommissionen zusätzlich zu den Regelungen in § 9 Abs. 4 AK-Ordnung eine Freistellung von mindestens 15 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Diese Freistellung gilt auch für den/die Vertreter/in der Mitarbeiterseite der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes.

§ 5 Kosten

1. Die durch die Freistellung dem jeweiligen Dienstgeber entstehenden Personalkosten und die für die Tätigkeit in den Unterkommissionen entstehenden Sachkosten der Mitglieder der Mitarbeiterseite werden vom Deutsche Caritasverband getragen.

2. Für die entstehenden Reisekosten gilt § 22 Abs. 4 AK-Ordnung entsprechend.

3. Der Deutsche Caritasverband trägt die Kosten für die zusätzliche externe Beratung der Mitarbeiterseite in Höhe von bis zu 15.000,00 € jährlich je Unterkommission.

§ 6 Antragsvoraussetzungen

1. Anträge auf Beschlussfassung in den Unterkommissionen können nur Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission stellen. Sie sind an den/die Geschäftsführer(in) in der Arbeitsrechtlichen Kommission zu senden.

2. Anträge sind ausführlich schriftlich zu begründen und mit aussagekräftigen Unterlagen zu belegen.

3. Bei Absenkungsanträgen für eine Einrichtung oder für einen Träger sind zur Begründung mindestens die Unterlagen vorzulegen, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einrichtung oder des Träger vermitteln. Sofern für die Einrichtung oder den Träger nach den Vorschriften des Handels- oder Steuerrechts Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen, sind dies der Jahresabschluss nach den jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschriften sowie der Anhang und, sofern zu erstellen, der Lagebericht; für Einrichtungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind dies der auf die Einrichtung bezogene Teil des Verwaltungshaushalts und der Jahresrechnung.

§ 7 Zuständigkeit

1. Für Anträge, die mehrere Einrichtungen eines Trägers betreffen, die im Zuständigkeitsbereich von zwei Unterkommissionen liegen, ist die Unterkommission zuständig, in der der Träger seinen Sitz hat. Über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet auf Antrag die Arbeitsrechtliche Kommission.

2. Für Anträge, die mehrere Einrichtungen eines Trägers betreffen, die im Zuständigkeitsbereich von mehr als zwei Unterkommissionen liegen, ist die Arbeitsrechtliche Kommission zuständig.

§ 8 Umfang der Regelungen

Die Unterkommissionen bzw. in Fällen des § 7 Abs.2 die Arbeitsrechtliche Kommission können zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen der Dienstverhältnisse mit kirchlich-caritativen Rechtsträgern im Bereich des Deutschen Caritasverbandes in ihren jeweiligen Regionen Beschlüsse fassen. Dabei sind folgende abschließend genannte Regelungsmaterien und Bandbreiten zu beachten:

1 eine Absenkung des Urlaubsgeldes (§§ 6 bis 9 der Anlage 14 zu den AVR);

2 eine Absenkung oder Stundung der Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR);

3 eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden (die veränderte Arbeitszeit gilt für die Dauer der Laufzeit des Beschlusses als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs.1 der Anlage 5 zu den AVR)


oder
eine Verkürzung der Arbeitszeit um bis zu 10 v. H. mit einer entsprechenden Herabsetzung der Vergütung (die herabgesetzte Arbeitszeit gilt für die Dauer der Laufzeit des Be¬schlusses als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs.1 der Anlage 5 zu den AVR);

4 eine Absenkung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) um bis zu 10 v. H.;

5 eine Erhöhung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), der Einmalzahlungen (Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR, §§ 6 bis 9 der Anlage 14 zu den AVR) oder der allgemeinen Zulage (Anlage 10 zu den AVR);

6 eine Vereinbarung einer allgemeinen Leistungszulage (Abschnitt VIII Absatz 2 der Anlage 1 zu den AVR).

Die Maßnahmen nach Ziffer 1-4 dürfen für das einzelne Dienstverhältnis in der Summe eine Absenkung von 15 v. H. der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) nicht überschreiten. Die Verlängerung der Arbeitszeit nach Ziffer 3 gilt als Absenkung der Dienstbezüge.

§ 9 Beschlüsse der Unterkommissionen

1. Die Unterkommissionen fassen im Rahmen von § 6 rechtlich verbindliche Beschlüsse gemäß § 16 AK-Ordnung. Diese Beschlüsse der Unterkommissionen gehen den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission vor.

2. Fasst eine Unterkommission einen Beschluss, ist dieser dem/der Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten, damit das Inkraftsetzungsverfahren gemäß § 21 AK-Ordnung eingeleitet werden kann.

3. Vor Einleitung des Inkraftsetzungsverfahrens übermittelt der/die Vorsitzende den Beschluss an die beiden Sprechergruppen. Diese haben dadurch die Möglichkeit, vor der Inkraftsetzung zu prüfen, ob sich der Beschluss im Rahmen der vorgegebenen Beschlusskompetenz hält. Ist nach Ansicht einer der Sprechergruppen die festgelegte Beschlusskompetenz überschritten, wird der Beschluss über die Vorbereitungskommission an die Arbeitsrechtliche Kommission zur Entscheidung wei¬tergeleitet. Bis zu einer abschließenden Entscheidung der Arbeitsrechtlichen Kommission ruht das Inkraftsetzungsverfahren.

4. Fasst eine Unterkommission einen Beschluss, werden alle Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission darüber unterrichtet.

§ 10 Arbeitsweise

1. Die Sitzungen der Unterkommissionen werden von dem/der jeweiligen Vorsitzenden geleitet. Die Führung der laufenden Geschäfte erfolgt durch den/die Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission oder dessen/deren Stellvertreter(in).

2. Die Dienstgeber- und die Mitarbeiterseite können jeweils in den Unterkommissionen bis zu vier weitere Personen und Sachverständige beratend hinzuziehen. Diese müssen nicht Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sein.

3. Jedes Mitglied der Unterkommissionen ist berechtigt, weitere Auskünfte und Informationen einzuholen.

4. Sitzungen der Unterkommissionen sind nicht öffentlich.

5. Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission haben über Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit in den Unterkommissionen bekannt geworden sind und Verschwiegenheit erfordern, Stillschweigen zu bewahren. Das gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus der Arbeitsrechtlichen Kommission.

6. Vor und nach einer Sitzung können getrennte Besprechungen der Vertreter(inne)n der Dienstgeber und der Mitarbeiter stattfinden.

§ 11 Einberufung und Ablauf der Sitzungen

1. Der/die Vorsitzende erstellt in Abstimmung mit dem/der Geschäftsführer(in) die Tagesordnung und lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung zur Sitzung ein.

2. Zeitgleich informiert der/die Geschäftsführer(in) alle übrigen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission über die Einberufung und gibt ihnen die eingegangenen Anträge zur Kenntnis.

3. Die für die Beratung notwendigen Unterlagen sollen den Mitgliedern der Unterkommissionen bis spätestens 4 Wochen vor der Sitzung zugesandt werden.

4. Der/die Geschäftsführer(in) fertigt die Niederschrift an, die die Ergebnisse der Beratungen der beschließenden Unterkommission enthält. Jedes Mitglied der Unterkommission kann verlangen, dass bestimmte Sachverhalte in der Niederschrift vermerkt werden.

§ 12 Schlussbestimmungen
Diese Ordnung gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 79 Liturgiekommission

Die Bischöfliche Liturgiekommission lädt ein zu einem Studientag mit Prof. Dr. Guido Fuchs vom 22. bis 23. September 2005 zum Thema „Fronleichnam - wie kann es gehen? Diskrepanzen, Defizite, Desiderate“. Näheres dazu finden Sie in der Ausschreibung als Beilage zum Amtsblatt. Ebenfalls als Anlage erscheint die Arbeitshilfe „Der liturgische Arbeitskreis in der Gemeinde“.

Download "Liturgische Anmerkungen"
Download "Studientag"

Nr. 80 Einladung zur Bistumswallfahrt

Der Einladungsbrief an alle Gemeinden, Verbände und Einrichtungen im Bistum Magdeburg ist diesem Amtsblatt als Anlage beigelegt.

Download

Nr. 81 Emeritierung des Dompropstes des Kathedralkapitels

Mit Schreiben vom 01. April 2005 hat Herr Dompropst Dieter Lehnert sein Amt als Dompropst sowie sein Amt als residierender Domkapitular zur Verfügung gestellt. Gemäß
§ 5 des Statutes des Kathedralkapitels wurde die Emeritierung zum 30.April 2005 von Bischof Dr. Gerhard Feige angenommen.

Nr. 82 Interdiözesanes Offizialat Erfurt

Dekret

Die Zuständigkeit für ordentliche Ehenichtigkeitsverfahren und Verfahren nach can. 1686 ff CIC des Bistums Magdeburg liegt laut Statut beim Interdiözesanen Offizialat Erfurt.

Darüber hinaus erteile ich dem Interdiözesanen Offizialat Erfurt die Generaldelegation zur Instruktion, Erstellung des bischöflichen Votums und Exekution aller Verfahren zur Lösung der Ehe
  • wegen Inkonsummation
  • auf Grund des Privilegium Petrinum
  • auf Grund des Privilegium Paulinum.
Diese Delegation gilt nach can. 140 CIC als delegatio in solidum.

Magdeburg, 16. April 2005

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Dr. H.- Konrad Harmansa
Notar


link

Themen und Partnerportale