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Nr. 102 Dekret über die Errichtung des gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichtes erster Instanz für die (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg, Hildesheim, Magdeburg, Osnabrück und den Oldenburgischen Teil des Bistums Münster

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Nr. 103 Ausführungsbestimmungen zu § 4 Abs. 1 des Dekretes über die Errichtung des gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichtes 1. Instanz mit Sitz in Hamburg vom 25. April 2005

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Nr. 104 Beschluss der Regional-KODA-Nord-Ost vom 27. April 2005

In der Sitzung am 27.04.2005 in Berlin hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes be¬schlossen:
Das Land Berlin hat für das Jahr 2005 die Zuschüsse zum Religionsunterricht um weitere 277.000 € gekürzt. Bei einem gleich bleibenden Zuschuss des Erzbistums Berlin (vgl. Protokollnotiz des KODA-Beschlusses vom 14. Mai 2004) reichen die durch den Beschluss für das Jahr 2005 eingesparten Mittel nicht aus, um den Religionsunterricht auch im Schuljahr 2005/2006 im bisherigen Umfang anbieten zu können. Bei Auslaufen des KODA-Beschlusses zum 31. Juli 2005 fehlen im Haushalt 504.000 € für das Jahr 2005 und 982.000 € für das Jahr 2006.

Mit dem Ziel, den im Schuljahr 2004/2005 erfolgreich begonnenen Prozess der Umstrukturierung fortzusetzen und die Teilnehmerzahlen zur Sicherung der Refinanzierung weiter zu erhöhen (was allein mit dem derzeitigen Personal nur schwer zu erreichen ist), verringert sich unter Berücksichtigung der Absenkungen des Beschlusses der Regional-KODA Nord-Ost vom 05. Juni 2003 auch im Jahr 2005 die Weihnachtszuwendung und erhöht sich die Pflichtstundenzahl nach den Vorgaben des Landes Berlin für das Schuljahr 2005/2006 von 24 auf 25 Pflichtstunden.
Unter Aufhebung von 11. Abschnitt A 5. c) des Beschlusses der Regional-KODA Nord-Ost vom 05. Juni 2003 wird für Lehrkräfte für katholische Religionslehre an staatlichen Schulen Folgendes geregelt:

1. Im Jahr 2005 beträgt die Weihnachtszuwendung (XIV der Anlage 1 zur DVO) für die Vergütungsgruppen
1 – 3 0%
4a - 6b 38 % Ost / 38 % West
7 – 10 25 % Ost / 25 % West

der maßgeblichen Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Weihnachtszuwendung 2005 sind 85,80 % West und 64,35 % Ost der Vergütungstabellen 2002.

2. Unter Abänderung von § 1 (1) Satz 1 der Anlage 5a zur DVO erhöht sich die Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte für katholische Religionslehre nach Veränderung der Berechnungsgrundlage durch das Land Berlin in dem Schuljahr 2005/2006 von 24 auf 25 Wochenstunden.
3. Die wechselnde Pflichtstundenzahl stellt für das Schuljahr 2005/2006 für den jeweiligen individuellen Dienstvertrag die Grundlage für die Feststellung des Beschäftigungsumfangs dar.
4. Betriebsbedingte Kündigungen sind für diese Mitarbeitergruppe bis zum 31.07.2006 (Schuljahresende) ausgeschlossen.

Protokollnotiz:
1. Der Dienstgeber erklärt sich bereit, bis zu 20, mindestens jedoch 15 befristete Dienstverträge in unbefristete Dienstverträge mit einem Unterrichtsumfang von 12 Unterrichtsstunden umzuwandeln, die ggf. bei entsprechendem Unterrichtsbedarf vorübergehend aufgestockt werden. Dies gilt nur, soweit verhaltens- oder personenbedingte oder sonstige nicht betriebsbedingte Gründe nicht entgegenstehen.
2. Die Lehrkräfte für katholische Religionslehre erhalten einen Kündigungsschutz bis zum Schuljahresende 2006/2007 (31.7.2007), sofern sich die gesetzlichen Grundlagen für den Religionsunterricht im Land Brandenburg oder Berlin nicht ändern.
3. Das Erzbistum Berlin beabsichtigt, Eigenmittel in Höhe von Euro 2,3 Mio., die im Haushaltsjahr 2005 für die Finanzierung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen veranschlagt sind, auch für das Schuljahr 2006/2007 bereit zu stellen, sofern die Zuschüsse der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2006 und 2007 und des Landes Berlin im Jahr 2007 für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht um mehr als 10% in den jeweiligen Haushaltsjahren und in den jeweiligen Ländern abgesenkt werden.

Gerhard Feige
Bischof

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