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Bischofskonferenz

Nr. 117 Partikularnormen zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen sowie des Ehevorbereitungsprotokolls

Nachdem die am 24. September 2002 von der Vollversammlung beschlossene „Partikular-
normen zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen sowie des Ehevorbereitungsprotokolls“ mit Dekret vom 22. Dezember 2004 von der Kongregation für die Bischöfe rekognosziert worden sind (Prot. Nr. 834/84), erfolgt hiermit die Promulgation gemäß § 16 Abs. 1 des Statuts der Deutschen Bischofskonferenz vom 4. März 1998 durch die Zustellung des Textes der „Partikularnormen und des Ehevorbereitungsprotokolls“. Die „Partikularnormen zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen sowie des Ehevorbereitungsprotokolls“ treten am 1. November 20205 in Kraft.

Partikularnorm zu c. 1067 CIC
I. Aufgebot


1. Form des Aufgebots:
Das Aufgebot, d.h. die öffentliche Ankündigung einer beabsichtigten Eheschließung zur Aufdeckung eines etwa bestehenden Hindernisses, erfolgt durch Vermeidung im Sonntagsgottesdienst oder durch Aushang unter Angabe des Namens, des Vornamens und des Wohnsitzes der beiden Brautleute. Ob Vermeidung oder Aushang, entscheidet der Pfarrer.

2. Ort des Aufgebots:
Das Aufgebot ist in der Pfarrkirche vorzunehmen, in deren Pfarrei der katholische Bräutigam und/oder die katholische Braut zurzeit Wohnsitz haben. Liegt der Wohnsitz innerhalb einer Filialgemeinde, kann das Aufgebot stattdessen in der Filialkirche erfolgen. Wenn jemand keinen Wohnsitz hat, so dort, wo er zurzeit tatsächlich wohnt.
Der für die Vorbereitung der Eheschließung zuständige Pfarrer hat, wenn hiernach das Aufgebot in einer auswärtigen Pfarrei vorzunehmen ist, deren Pfarrer um das Aufgebot zu bitten; dieser ist zur alsbaldigen Antwort nur verpflichtet, falls beim Aufgebot eine Ehehindernis entdeckt wird.

3. Zeit des Aufgebots:
Das Aufgebot durch Vermeidung erfolgt an einem einzigen Sonntag durch Ankündigung in allen Messen einschließlich der Vorabendmesse. Das Aufgebot durch Aushang erfolgt vom Samstagnachmittag bis zum folgenden Montagmorgen.

4. Dispens vom Aufgebot:
Der für die Vorbereitung der Eheschließung zuständige Geistliche mit allgemeiner Traubefugnis hat, sofern nicht begründete Zweifel hinsichtlich des Status liber bestehen, die Befugnis, aus gerechtem Grund vom Aufgebot zu dispensieren. Die so erteilte Dispens vom Aufgebot ist im Ehevorbereitungsprotokoll unter Nr. 24 a zu vermerken.

II. Formular des Ehevorbereitungsprotokolls mit Anmerkungstafel
Partikularnorm zu c. 1121 e 1 CIC
Eintrag der Eheschließung
vgl. Ehevorbereitungsprotokoll

Partikularnorm zu c. 1126 CIC
Erklärung und Versprechen bei konfessionsverschiedenen Ehen


Die Deutsche Bischofskonferenz verlangt vom katholischen Partner, der eine Ehe mit einem nichtkatholischen Christen eingehen will, gemäß c. 1126 CIC die Bejahung folgender Fragen:
- Wollen Sie in Ihrer Ehe als katholischer Christ leben und den Glauben bezeugen?
- Als katholischer Christ haben Sie die Pflicht, Ihre Kinder in der Katholischen Kirche taufen zu lassen und im katholischen Glauben zu erziehen. Versprechen Sie, sich nach Kräften darum zu bemühen, dieses sittliche Gebot zu erfüllen, soweit das in Ihrer Ehe möglich ist?

Der Pfarrer oder Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass der nichtkatholische Partner über Versprechen und Verpflichtung des katholischen Partners unterrichtet ist. Er hat die Unterrichtung im Ehevorbereitungsprotokoll zu bestätigen.

Partikularnorm zu c. 1127 § 2 CIC
Dispens von der kanonischen Eheschließungsform bei konfessionsverschiedenen Ehen


Von der kanonischen Eheschließungsform kann der Ortsordinarius bei einer Eheschließung eines Katholiken mit einem nichtkatholischen Partner aus schwerwiegenden Gründen Dispens erteilen (c. 1127 § 2 CIC). Für die Erteilung der Dispens von der kanonischen Eheschließungsform ist der Ortsordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.
Soll die Eheschließung mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform nicht in der Diözese stattfinden, die für die Dispenserteilung zuständig ist, hat der für die Dispenserteilung zuständige Ortsordinarius, bevor er die Dispens erteilt, den Ortsordinarius des Eheschließungsortes gemäß c. 1127 § 2 CIC zu konsultieren. Deswegen ist der Dispensantrag frühzeitig einzureichen. Die Konsultation des Ortsordinarius des Eheschließungsortes erfolgt durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat / Generalvikariat.

Das Ehevorbereitungsprotokoll liegt der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts als Kopiervorlage bei, ebenso die Anmerkungstafel.

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