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Bischof

Nr. 74 Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, Unterkommission I, vom 27.-29.03.2006

Caritasverband für das Dekanat Magdeburg e.V.

1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Caritasverbandes für das Dekanat Magdeburg e. V., Max-Josef-Metzger-Str. 1a, 39104 Magdeburg, wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR in den Jahren 2006 und 2007 eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 25 v. H. des Anspruches nach Anlage 1 Abschnitt XIV in Verbindung mit § 2a Abs. 3 des Allgemeinen Teils der AVR gezahlt.

2. Die Änderung tritt am 01. April 2006 in Kraft.

Anmerkungen:

1. Während der Laufzeit dieses Beschlusses sind betriebsbedingte Kündigungen — mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO — ausgeschlossen.

2. Von der Absenkung nach Ziffer 1 dieses Beschlusses sind solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgenommen, für die die Nichtzahlung eine unbillige Härte darstellt. Der Dienstgeber prüft und entscheidet gemeinsam mit der MAV das Vorliegen eines Härtefalles aufgrund eines Antrags der betroffenen Mitarbeiter.
3. Die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und diejenigen, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten, leisten einen Beitrag in prozentual mindestens dem gleichem Umfang wie diejenigen nach Ziffer 1 dieses Beschlusses.

St. Marienstift Magdeburg

1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klinik St. Marien-Stift Magdeburg, Harsdorfer Str. 30, 39110 Magdeburg, werden die Grundvergütungen (Anlage 3 und 3a zu den AVR in Verbindung mit § 2a Abs. 3 des Allgemeinen Teils der AVR), die Ortszuschläge bis zur Höhe der Stufe 2 (Anlage 1 zu den AVR) sowie die tarifliche Zulage (Anlage 10 zu den AVR in Verbindung mit § 2a des Allgemeinen Teils der AVR) für die Monate April, Mai, Juni, Juli, August und Oktober 2006 um jeweils 11,2 v. H. des Bemessungsbetrages abgesenkt. Die Differenzbeträge des Ortszuschlages zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe (kinderbezogene Anteile) bleiben unverändert.

2. Die Änderung tritt am 29. März 2006 in Kraft.

Anmerkungen:

1. Die Absenkung erfolgt in der Erwartung, dass die Fallzahl des Krankenhauses im Kalenderjahr 2006 voraussichtlich 5.450 Fälle betragen wird.

2. Die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und diejenigen, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten, leisten einen Beitrag in prozentual mindestens dem gleichem Umfang wie diejenigen nach Ziffer 1 dieses Beschlusses. Zusätzlich wird für die leitenden Ärzte bezogen auf ihre Liquidations- und Nebentätigkeitseinnahmen eine Abgabe von 11,2 v. H. fällig.

3. Erreicht die Fallzahl im Kalenderjahr 2006 den Wert von 5.700 Fällen, beträgt die Absenkung 5 v. H. pro Monat. Die aufgrund Ziffer 1 des Antrages erfolgten Kürzungen von 11,2 v. H. je Monat sind mit der Dezembervergütung 2006 so auszugleichen, dass lediglich eine Absenkung von 5 v. H. verbleibt. Ist der Ausgleich unverzüglich, spätestens im Februar 2007 erfolgen.

4. Erreicht die Fallzahl im Kalenderjahr 2006 den Wert von 5.967 Fällen oder wird die Einrichtung innerhalb eines Zeitraumes bis zum 31. Dezember 2006 geschlossen, soll keine Absenkung erfolgen. Die in den Monaten März bis August erfolgten Kürzungen von 11, 2 v. H. je Monat sind in der ersten Alternative mit der Dezembervergütung auszugleichen. Ist der Ausgleich wegen noch nicht feststehender Fallzahlen im Kalenderjahr 2006 nicht mehr möglich, so soll der Ausgleich unverzüglich, spätestens im Monat Februar 2006 erfolgen. Bei Schließung der Einrichtung erhalten die Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe der einbehaltenen Vergütungsbestandteile.

5. Während der Laufzeit der Absenkung, somit in den Monaten April bis Oktober 2006, ist der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen durch den Dienstgeber ausgeschlossen.

6. Die Unterkommission geht bei ihrer Beschlussfassung davon aus, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses jeweils alle drei Monate über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung auf dem Laufenden hält, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Unterkommission versteht darunter insbesondre, dass der Dienstgeber und der Geschäftsführer der Katholischen Wohltätigkeitsanstalt zu Hl. Elisabeth die Mitarbeitervertretung im vorgenannten zeitlichen Intervoll unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. § 27a der Rahmen-MAVO schriftlich unterrichtet bzw. diese aktualisieren, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellen.

7. Die Unterkommission erwartet bei der Beschlussfassung, dass die Halbierung der Vergütungserhöhung durch die Dienstvereinbarung aus dem Herbst 2003 zum 31. März 2006 beendet wird.

Magdeburg, im April 2006
Gerhard Feige
Bischof

Nr. 75 Errichtung Gemeindeverbund

Mit Wirkung vom 01. Mai 2006 hat Bischof Gerhard folgenden Gemeindeverbund errichtet: Gemeindeverbund Schönebeck – Calbe

Nr. 76 Dekret zur Auflösung der Kuratie Groß Rosenburg

Mit Wirkung vom 30. April 2006 wird die katholische Kuratie Groß Rosenburg als eigen-ständige Seelsorgestelle aufgelöst. Die Wahrnehmung der Seelsorge und der Verwaltung erfolgt durch die Gemeinde „St. Norbert“ in Calbe.

Gerhard Feige
Bischof

Dr. Bernhard Scholz
Notar

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