Bischof
Nr. 171 Einladung zum Zulassungsgottesdienst für Taufe, Firmung und Eucharistie
Liebe Mitbrüder, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pastoral, hiermit lade ich die erwachsenen Taufbewerber, ebenso Konvertiten und katholische Christen, die bisher nur die Kindertaufe empfangen haben, zum Zulassungsgottesdienst für Taufe, Firmung und Eucharistie ein, bevor Sie in der Osternacht 2007 (oder zu einem späteren Zeitpunkt des Jahres) in die Gemeinschaft der Kirche eingeführt werden.
Diese Einladung ergeht auch an die Taufbürgen und an die Priester, die in diesem Gottesdienst die Beauftragung zur Spendung der Erwachsenentaufe und der Firmung erhalten. Der Gottesdienst beginnt am Samstag, dem 24. Februar 2007
um 10.00 Uhr im Saal des Roncalli-Hauses. Anschließend ist ein gemeinsames Essen und die Gelegenheit zur Begegnung bis ca. 13.00 Uhr eingeplant. Die Taufbewerber werden gebeten, im Gottesdienst einen kurzen Bericht über ihren Weg zum Glauben zu geben.
Bitte melden Sie die Tauf- und Firmbewerber an den Beauftragten für Erwachsenenkatechumenat im Bistum: Propst Dr. Gerhard Nachtwei, Zerbster Str. 48,
06844 Dessau, Telefon (03 40) 2 60 76-0 oder Telefax: (03 40) 2 60 76-26, E-Mail: Propstei.Dessau@t-online.de
Ihre Meldung sollte enthalten:
1. Name, Vorname und Adresse des Katechumenen
2. Tauftermin (möglichst in der Osternacht)
3. eine kurze Vorstellung des Katechumenen
4. Name, Vorname und Adresse des Taufbürgen
5. die Bitte des Priesters um Beauftragung durch den Bischof zur Spendung der Erwachsenentaufe und Firmung
6. Teilnehmerzahl für den Zulassungsgottesdienst
7. Unterschrift des zuständigen Pfarrers
Sie erleichtern uns und sich selbst die Arbeit, wenn Sie auf vollständige Angaben achten. Formulare liegen dem Schreiben bei.
Bitte teilen Sie den Katechumenen und Taufbürgen den oben genannten Termin umgehend mit und melden Sie sie bis spätestens 15. Januar 2007 an.
Ihr
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 172 Änderung der Dienstordnung für Ständige Diakone im Bistum Magdeburg
Die Dienstordnung für Ständige Diakone im Bistum Magdeburg vom 24. August 1996 wird mit Wirkung zum 01. Dezember 2006 wie folgt geändert:
1. § 24 Abs. 3 der Dienstordnung wird wie folgt neu gefasst:
„Wird der Ständige Diakon im Hauptberuf, der bis zum 31. Dezember 1996 geweiht und in Dienst gestellt wurde, in den Ruhestand versetzt, gelten folgende Regelungen:
- Die Höhe des Ruhegehaltes wird auf 70 Prozent der bisherigen Grundvergütung festgesetzt.
- Zum Ruhegehalt zählen alle Leistungen, die der Ständige Diakon im Hauptberuf aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Leistungen aus kirchlichen Zusatzversorgungen erworben hat. Diese werden auf seinen nach dieser Ordnung bestehenden Vergütungsanspruch angerechnet.
Für den Ständigen Diakon im Hauptberuf, der ab dem 01. Januar 1997 geweiht und in Dienst gestellt wurde, gelten insoweit folgende Regelungen:
- Das Ruhegehalt richtet sich nach der gesetzlichen Rentenversicherung;
- Das Ruhegehalt wird ergänzt durch die Leistungen der kirchlichen Zusatzversorgungen.“
2. § 24 Abs. 5 der Dienstordnung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Hinterbliebenenversorgung Hinterbliebener des Ständigen Diakons im Hauptberuf, der vor dem 31. Dezember 1996 geweiht und in Dienst gestellt wurde, wird wie folgt geregelt:
Als Hinterbliebene ist die Witwe des Ständigen Diakons im Hauptberuf versorgungsberechtigt. Die Hinterbliebenenversorgung beträgt 60 % des Ruhegehalts. Zur Hinterbliebenenversorgung zählen die Leistungen aus der staatlichen Rentenversicherung (Witwenrente) sowie Leistungen aus kirchlichen Zusatzversorgungen. Diese werden auf den nach dieser Ordnung bestehenden Vergütungsanspruch angerechnet.
Die Hinterbliebenenversorgung Hinterbliebener des Ständigen Diakons im Hauptberuf, der nach dem 01. Januar 1997 geweiht und in Dienst gestellt wurde, wird wie folgt geregelt:
Die Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach der gesetzlichen Rentenversicherung (Witwenrente) und wird ergänzt durch die Leistungen der kirchlichen Zusatzversorgungen.“
Magdeburg, den 22. November 2006
Dr. Gerhard Feige
Bischof
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Liebe Mitbrüder, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pastoral, hiermit lade ich die erwachsenen Taufbewerber, ebenso Konvertiten und katholische Christen, die bisher nur die Kindertaufe empfangen haben, zum Zulassungsgottesdienst für Taufe, Firmung und Eucharistie ein, bevor Sie in der Osternacht 2007 (oder zu einem späteren Zeitpunkt des Jahres) in die Gemeinschaft der Kirche eingeführt werden.
Diese Einladung ergeht auch an die Taufbürgen und an die Priester, die in diesem Gottesdienst die Beauftragung zur Spendung der Erwachsenentaufe und der Firmung erhalten. Der Gottesdienst beginnt am Samstag, dem 24. Februar 2007
um 10.00 Uhr im Saal des Roncalli-Hauses. Anschließend ist ein gemeinsames Essen und die Gelegenheit zur Begegnung bis ca. 13.00 Uhr eingeplant. Die Taufbewerber werden gebeten, im Gottesdienst einen kurzen Bericht über ihren Weg zum Glauben zu geben.
Bitte melden Sie die Tauf- und Firmbewerber an den Beauftragten für Erwachsenenkatechumenat im Bistum: Propst Dr. Gerhard Nachtwei, Zerbster Str. 48,
06844 Dessau, Telefon (03 40) 2 60 76-0 oder Telefax: (03 40) 2 60 76-26, E-Mail: Propstei.Dessau@t-online.de
Ihre Meldung sollte enthalten:
1. Name, Vorname und Adresse des Katechumenen
2. Tauftermin (möglichst in der Osternacht)
3. eine kurze Vorstellung des Katechumenen
4. Name, Vorname und Adresse des Taufbürgen
5. die Bitte des Priesters um Beauftragung durch den Bischof zur Spendung der Erwachsenentaufe und Firmung
6. Teilnehmerzahl für den Zulassungsgottesdienst
7. Unterschrift des zuständigen Pfarrers
Sie erleichtern uns und sich selbst die Arbeit, wenn Sie auf vollständige Angaben achten. Formulare liegen dem Schreiben bei.
Bitte teilen Sie den Katechumenen und Taufbürgen den oben genannten Termin umgehend mit und melden Sie sie bis spätestens 15. Januar 2007 an.
Ihr
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 172 Änderung der Dienstordnung für Ständige Diakone im Bistum Magdeburg
Die Dienstordnung für Ständige Diakone im Bistum Magdeburg vom 24. August 1996 wird mit Wirkung zum 01. Dezember 2006 wie folgt geändert:
1. § 24 Abs. 3 der Dienstordnung wird wie folgt neu gefasst:
„Wird der Ständige Diakon im Hauptberuf, der bis zum 31. Dezember 1996 geweiht und in Dienst gestellt wurde, in den Ruhestand versetzt, gelten folgende Regelungen:
- Die Höhe des Ruhegehaltes wird auf 70 Prozent der bisherigen Grundvergütung festgesetzt.
- Zum Ruhegehalt zählen alle Leistungen, die der Ständige Diakon im Hauptberuf aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Leistungen aus kirchlichen Zusatzversorgungen erworben hat. Diese werden auf seinen nach dieser Ordnung bestehenden Vergütungsanspruch angerechnet.
Für den Ständigen Diakon im Hauptberuf, der ab dem 01. Januar 1997 geweiht und in Dienst gestellt wurde, gelten insoweit folgende Regelungen:
- Das Ruhegehalt richtet sich nach der gesetzlichen Rentenversicherung;
- Das Ruhegehalt wird ergänzt durch die Leistungen der kirchlichen Zusatzversorgungen.“
2. § 24 Abs. 5 der Dienstordnung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Hinterbliebenenversorgung Hinterbliebener des Ständigen Diakons im Hauptberuf, der vor dem 31. Dezember 1996 geweiht und in Dienst gestellt wurde, wird wie folgt geregelt:
Als Hinterbliebene ist die Witwe des Ständigen Diakons im Hauptberuf versorgungsberechtigt. Die Hinterbliebenenversorgung beträgt 60 % des Ruhegehalts. Zur Hinterbliebenenversorgung zählen die Leistungen aus der staatlichen Rentenversicherung (Witwenrente) sowie Leistungen aus kirchlichen Zusatzversorgungen. Diese werden auf den nach dieser Ordnung bestehenden Vergütungsanspruch angerechnet.
Die Hinterbliebenenversorgung Hinterbliebener des Ständigen Diakons im Hauptberuf, der nach dem 01. Januar 1997 geweiht und in Dienst gestellt wurde, wird wie folgt geregelt:
Die Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach der gesetzlichen Rentenversicherung (Witwenrente) und wird ergänzt durch die Leistungen der kirchlichen Zusatzversorgungen.“
Magdeburg, den 22. November 2006
Dr. Gerhard Feige
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