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Bischof

Nr. 79 Einladung zur Bistumswallfahrt 2007

Der Einladungsbrief und je ein Plakat für alle Gemeinden, Verbände und Einrichtungen im Bistum Magdeburg sind dem gedruckten Amtsblatt als Anlage beigelegt.
Wer durch Informations- und Verkaufsstände das Zwischenprogramm bereichen möchte, wird um Anmeldung auf der Anmeldekarte gebeten.

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Weitere Informationen: seelsorge@bistum-magdeburg.de

Nr. 80 Urkunde über die Ausgliederung der Orte Löhsten und Züllsdorf aus der Pfarrei „Schmerzhafte Mutter“, Torgau, und die Eingliederung in die Pfarrei „Fronleichnam“, Herzberg

Mit Zustimmung des Kirchenvorstandes der Pfarrei „Schmerzhafte Mutter“, Torgau, und des Kirchenvorstandes der Pfarrei „Fronleichnam“, Herzberg, sowie nach Anhörung des Priesterrates am 25. Oktober 2006/ 14. Februar 2007 ordne ich an: Die Ortschaften Löhsten und Züllsdorf werden aus der Pfarrei „Schmerzhafte Mutter“, Torgau, ausgegliedert und in die Pfarrei „Fronleichnam“, Herzberg, eingegliedert. Diese Umpfarrung geschieht bedingungslos und gilt mit dem 01. Juni 2007 als vollzogen.

Magdeburg, den 07. Mai 2007

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Dr. Bernhard Scholz
Notar

Nr. 81 Urkunde über die Ausgliederung des Ortes Räsa mit dem OT Brösa aus der Pfarrei „Heilige Familie“, Bad Düben,und die Eingliederung in die Pfarrei„Herz Jesu“, Bitterfeld

Mit Zustimmung des Kirchenvorstandes der Pfarrei „Heilige Familie“, Bad Düben, und des Kirchenvorstandes der Pfarrei „Herz Jesu“, Bitterfeld, sowie nach Anhörung des Priesterrates am 25. Oktober 2006/ 14. Februar 2007 ordne ich an: Der Ort Räsa mit dem Ortsteil Brösa wird aus der Pfarrei „Heilige Familie“, Bad Düben, ausgegliedert und in die Pfarrei „Herz Jesu“, Bitterfeld, eingegliedert. Diese Umpfarrung geschieht bedingungslos und gilt mit dem 01. Juni 2007 als vollzogen.

Magdeburg, den 07. Mai 2007

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Dr. Bernhard Scholz
Notar

Nr. 82 Urkunde über die Ausgliederung einiger Orte aus der Pfarrei „St. Josef“, Blankenburg, und die Eingliederung in die Pfarrei „Herz Jesu“, Sangerhausen

Mit Zustimmung des Kirchenvorstandes der Pfarrei „St. Josef“, Blankenburg, und des Kirchenvorstandes der Pfarrei „Herz Jesu“, Sangerhausen, sowie nach Anhörung des Priesterrates am 25. Oktober 2006/ 14. Februar 2007 ordne ich an: Die Ortschaften Stolberg, Rottleberode und Breitenstein werden aus der Pfarrei „St. Josef“, Blankenburg, ausgegliedert und in die Pfarrei „Herz Jesu“, Sangerhausen, eingegliedert. Diese Umpfarrung geschieht bedingungslos und gilt mit dem 01. Juni 2007 als vollzogen.

Magdeburg, den 07. Mai 2007

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Dr. Bernhard Scholz
Notar

Nr. 83 Urkunde über die Ausgliederung des Ortes Gübs aus der Pfarrei „Herz Jesu“, Gommern, und die Eingliederung in die Pfarrvikarie „Heilig Kreuz“, Biederitz

Mit Zustimmung des Kirchenvorstandes der Pfarrei „Herz Jesu“, Gommern, und des Kirchenvorstandes der Pfarrvikarie „Heilig Kreuz“, Biederitz, sowie nach Anhörung des Priesterrates am 25. Oktober 2006/ 14. Februar 2007 ordne ich an: Der Ort Gübs wird aus der Pfarrei „Herz Jesu“, Gommern, ausgegliedert und in die Pfarrvikarie „Heilig Kreuz“, Biederitz, eingegliedert. Diese Umpfarrung geschieht bedingungslos und gilt mit dem 01. Juni 2007 als vollzogen.

Magdeburg, den 07. Mai 2007

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Dr. Bernhard Scholz
Notar

Nr. 84 Urkunde über die Ausgliederung einiger Orte aus der Pfarrvikarie„St. Johann Baptist“, Harzgerode, und die Eingliederung in die Pfarrei „Herz Jesu“, Sangerhausen

Mit Zustimmung des Kirchenvorstandes der Pfarrvikarie „St. Johann Baptist“, Harzgerode, und des Kirchenvorstandes der Pfarrei „Herz Jesu“, Sangerhausen, sowie nach Anhörung des Priesterrates am 25. Oktober 2006/ 14. Februar 2007 ordne ich an: Die Ortschaften Passbruch, Hayn, Schwenda und Wolfsberg werden aus der Pfarrvikarie „St. Johann Baptist“, Harzgerode, ausgegliedert und in die Pfarrei „Herz Jesu“, Sangerhausen, eingegliedert. Diese Umpfarrung geschieht bedingungslos und gilt mit dem 01. Juni 2007 als vollzogen.

Magdeburg, den 07. Mai 2007

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Dr. Bernhard Scholz
Notar

Nr. 85 Urkunde über die Ausgliederung einiger Orte aus der Pfarrvikarie „St. Liborius“, Hergisdorf, und die Eingliederung in die Pfarrei „St. Barbara“, Helbra

Mit Zustimmung des Kirchenvorstandes der Pfarrvikarie „St. Liborius“, Hergisdorf, und des Kirchenvorstandes der Pfarrei „St. Barbara“, Helbra, sowie nach Anhörung des Priesterrates am 25. Oktober 2006/ 14. Februar 2007 ordne ich an: Die Ortschaften Siebigerode und Annarode werden aus der Pfarrvikarie „St. Liborius“, Hergisdorf, ausgegliedert und in die Pfarrei „St. Barbara“, Helbra, eingegliedert. Diese Umpfarrung geschieht bedingungslos und gilt mit dem 01. Juni 2007 als vollzogen.

Magdeburg, den 07. Mai 2007

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Dr. Bernhard Scholz
Notar

Nr. 86 Urkunde über die Ausgliederung einiger Orte aus dem Pfarrverband Annaburg „St. Josef“ (Annaburg, Holzdorf, Jessen) und die Eingliederung in die Pfarrei „Fronleichnam“, Herzberg

Mit Zustimmung des Kirchenvorstandes des Pfarrverbandes Annaburg „St. Josef“ (Annaburg, Holzdorf, Jessen) und des Kirchenvorstandes der Pfarrei „Fronleichnam“, Herzberg, sowie nach Anhörung des Priesterrates am 25. Oktober 2006/ 14. Februar 2007 ordne ich an: Die Ortschaften Ahlsdorf, Brandis, Schönewalde, Stolzenhain und Wiepersdorf werden aus dem Pfarrverband Annaburg „St. Josef“ (Annaburg, Holzdorf, Jessen) ausgegliedert und in die Pfarrei „Fronleichnam“, Herzberg, eingegliedert. Diese Umpfarrung geschieht bedingungslos und gilt mit dem 01. Juni 2007 als vollzogen.

Magdeburg, den 07. Mai 2007
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Dr. Bernhard Scholz
Notar

Nr. 87 Entgeltumwandlung Änderungsbeschluss vom 15.03.2007 zum Beschluss der
Zentral-KODA vom 15.04.2002 in der Fassung vom 01.07.2004


I. Regelungsbereich

1. Die Regelung wird um folgende Nr. 1 a ergänzt:
Soweit aufgrund staatlicher Refinanzierungsbedingungen für bestimmte Berufsgruppen die Entgeltumwandlung ausgeschlossen ist, besteht auch kein Anspruch nach dieser Regelung.

2. Die Regelung wird um folgende Nr. 1 b ergänzt:
Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1800 Euro für nach dem 31.12.2004 neu abgeschlossene Verträge.

3. Nr. 5 Ziff. 2 Satz 1 wird neu gefasst:
Wandelt ein krankenversicherungspflichtig Beschäftigter Entgelt um, leistet der Arbeitgeber in jedem Monat, in dem Arbeitsentgelt umgewandelt wird, einen Zuschuss in Höhe von 13 Prozent des jeweiligen sozialversicherungsfrei in die zusätzliche betriebliche Altersversorgung umgewandelten Betrages.

4. Nr: 6 wird neu gefasst:
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht, solange er gesetzlich ermöglicht wird.

II. Vereinbarungen

1. Es wird sicher gestellt, dass bei der Reihenfolge der umzuwandelnden Beiträge vorrangig die sozialversicherungsfreien Beiträge zugunsten des Dienstgebers Verwendung finden, zweitrangig die sozialversicherungsfreien Beiträge, die zuschussfähig sind einschließlich des sich daraus ergebenden steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschusses, drittrangig erst die sozialversicherungspflichtigen Beiträge.

2. Die Zentral-Koda bekräftigt ihren Anspruch auf Weiterentwicklung der Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge für alle unter die Grundordnung fallenden Einrichtungen. Auch wenn Regelungskompetenz derzeit nur im Bereich der durch Öffnungsklauseln in staatlichen Gesetzen möglichen freiwilligen betrieblichen Altersvorsorge besteht, soll durch die Zentral-Koda eine Fortentwicklung der gesamten betrieblichen Altersversorgung für den Bereich der KZVK erfolgen, um den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen eine mit der Satzung der KZVK kompatible Vorlage einer einheitlichen Versorgungsordnung vorlegen zu können.

Magdeburg, den 01. 06.2007

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 88 Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 29. März 2007

A. Ergänzende Beschlüsse der Anlage 20 zu den AVR

1. In § 2 der Anlage 20 zu den AVR werden in Absatz 3 die Worte „nach SGB XI“ durch die Worte „nach § 36 SGB XI“ und die Worte „ §§ 45a ff SGB XI“ durch die Worte „ § 45b Abs.1 Nr. 1 und 2 SGB XI“ ersetzt.

2. § 5 der Anlage 20 zu den AVR wird um folgenden neuen Absatz 3 ergänzt: „(3) Die Erstattung der Fahrtkosten richtet sich nach der entsprechenden Regelung des zuständigen Pflegedienstes.“

3. In § 5 der Anlage 20 zu den wird der Absatz 2 um folgenden neuen Satz 3 ergänzt:
„Die Zeitzuschläge für Überstunden betragen je Stunde 25 v.H.“

4. Die Beschlüsse treten zum 01. April 2007 in Kraft.

B. Redaktionelle Anpassungen

1. In § 1 der Anlage 5a zu den AVR und in § 1 Abs. 1 der Musterdienstvereinbarung der Anlage 5a zu den AVR werden die Worte „§ 72 Bundessozialhilfegesetz“ durch die Worte „§ 69 SGB XII“ ersetzt.

2. In Abschnitt X Abs. (a) Unterabs. 7 sowie in Abschnitt XIV Abs. (e) Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR und in § 3 Abs. 3 der Anlage 5b zu den AVR wird jeweils das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“ durch das Wort „Bundeselterngeldgesetz“ ersetzt.

3. In den Präambeln der Abschnitte B II und C II der Anlage 7 zu den AVR werden die Veröffentlichungsdaten der dort genannten Berufszulassungsgesetze wie folgt aktualisiert: „Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1442)“ „Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 902)“
„Altenpflegegesetzes vom 25. August 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1690)“

4. Die Beschlüsse treten zum 01. April 2007 in Kraft.

Magdeburg, den 01.06.2007

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 89 Beschluss der Unterkommission 1 der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22.-23.11.2006 Antrag 681UK 1

Luisenhaus Naumburg, Humboldtstr.11, 06618 Naumburg

1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Luisenhauses Naumburg, Humboldtstr.11, 06618 Naumburg, wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR in den Kalenderjahren 2006 und 2007 eine reduzierte Weihnachtszuwendung in Höhe von 20 v. H. des sich nach Anlage 1 Abschnitt XIV Abs. d in Verbindung mit Anmerkung 2 der AVR errechnenden Betrages gezahlt.

2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Luisenhauses Naumburg, Humboldtstr.11, 06618 Naumburg, wird in Abweichung von § 7 der Anlage 14 zu den AVR im Kalenderjahr 2007 kein Urlaubsgeld gezahlt.

3. Der Beschluss tritt am 23.11.2006 in Kraft. Die Laufzeit des Beschlusses endet am 30.06.2008.

Nebenbestimmungen:

1. Während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet der Dienstgeber auf die Erklärung betriebsbedingter Kündigungen mit Ausnahme solcher nach § 30a MAVO, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Die einbehaltenen Beträge sind den ausscheidenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nachzuzahlen.

2. Von der Kürzung der Weihnachtszuwendung 2006 sind solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgenommen, für die die Nichtzahlung eine unbillige Härte darstellt. Der Dienstgeber prüft und entscheidet gemeinsam mit der MAV das Vorliegen eines Härtefalles auf Grund eines Antrages der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

3. Sollte das Jahresergebnis 2007 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss von mehr als 10.900 Euro ausweisen, wird der Gesamtbetrag des Überschusses an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung festzulegenden Schlüssel ausgezahlt.

4. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses ständig über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Unterkommission versteht darunter insbesondere, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen im Sinne von § 27a MAVO schriftlich unterrichtet, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt.

Magdeburg, den 01.06.2007

Dr. Gerhard Feige
Bischof

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