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Dokumente des Bischofs

Nr. 53 KORREKTUR: Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 10. Dezember 2009

Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt April 2010 unter Nr. 53 bereits veröffentlicht. Versehentlich wurde im Inhaltsverzeichnis unter Nr. 53 ein anderer Text angekündigt. Wir bitten das zu entschuldigen und das Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes April 2010 entsprechend zu korrigieren.

Nr. 63 Beschluss der Zentral-KODA vom 12.11.2009: Anrechnung von Vordienstzeiten zur Anerkennung von Stufenlaufzeiten

Beschluss der Zentral-KODA vom 12.11.2009 gemäß §
3 Abs. 1 Ziffer 3 d) Zentral-KODA-Ordnung (ZKO): Die Zentral-KODA beschließt die nachfolgende Ordnung:
Ordnung über die Anrechnung von Vordienstzeiten zur Anerkennung von Stufenlaufzeiten

1. Soweit in den kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen Regelungen zur Anerkennung von sog. Stufenlaufzeiten zur Bestimmung der Stufe innerhalb einer Entgeltgruppe vorgesehen sind, gelten folgende Vorschriften:

1.1 Bei aneinander gereihten befristeten Dienstverhältnissen mit demselben Dienstgeber, die nicht mehr als sieben Wochen unterbrochen sind, ist von einer ununterbrochen zurückgelegten Tätigkeit auszugehen.

1.2 Bei dem Wechsel eines Dienstnehmers von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Ar­beitsverhältnisse zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundord­nung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse gilt:
Vordienstzeiten bei einem früheren Dienstgeber im Geltungsbereich der Grundordnung können angerechnet werden.
Beträgt die Unterbrechung nicht mehr als sechs Monate, sollen Vor­dienstzeiten anerkannt werden, wenn
aa) der Dienstgeberwechsel aufgrund eines betriebsbedingten Weg‑
falls des Arbeitsplatzes bei dein früheren Dienstgeher erfolgt ist,
bb) der Dienstgeberwechsel familiär (wie bspw. kirchliche Eheschließung, Pflege eines Angehörigen) bedingt ist oder
cc) in der Vordienstzeit einschlägige Berufserfahrung gesammelt wurde.

Protokollerklärung zu Ziffer 1.2
1. Vordienstzeiten im Sinne dieser Ordnung sind Zeiten einer für die neue Be­schäftigung einschlägigen beruflichen Tätigkeit bei einem vorherigen Dienstgeber.
2. Bei der Entscheidung über die Anrechnung von Vordienstzeiten sind die Möglichkeiten der Refinanzierung aus der öffentlichen Hand mit abzuwägen.
3. Von den vorstehenden Vorschriften abweichende, für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstigere Regelungen in den Arbeitsvertragsordnungen bleiben unberührt.

4. Diese Ordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 64 Regional-KODA Nord-Ost Beschluss der Regional-KODA Nord-Ost vom 10.12.2009

In der Sitzung am 10.12.2009 in Erfurt hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen:

§ 8 Abs. 1 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (DVO) in der ab 1. Oktober 2009 geltenden Fassung wird wie folgt neu gefasst:

Der Mitarbeiter erhält für Überstunden das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Neben diesem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung erhält der Mitarbeiter einen Zeitzuschlag. Der Zeitzuschlag beträgt - auch bei einem Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v. H.,
in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v. H.,

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen und dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Die Änderung unter Ziffer 1 ist erstmals auf im Januar 2010 fällige Ansprüche anzuwenden.
Die vorstehende Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 65 Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 05. März 2010

Anpassung von § 11 AT AVR an die aktuelle Rechtslage
Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst den folgenden Beschluss:

1. In § 11 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der AVR entfallen in Unterabsatz 1 die Worte „nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres" sowie in Unterabsatz 2 der gesamte Satz 1.
2. Der bisherige Satz 2 und neue Satz 1 in § 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Allgemeinen Teils wird wie folgt neu gefasst: „Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden voll angerechnet."
3. In § 11a entfallen in Absatz 2 und in Absatz 4 jeweils die Worte „nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres".
4. Dieser Beschluss tritt zum 05. März 2010 in Kraft.

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 66 Beschluss der Regionalkommission Ost, Antrag 11/RK Ost, Altenpflegeheim St. Marienstift, Stiftsberg 5, 06712 Zeitz

1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der o.g. Einrichtung wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2009 keine Weihnachtszuwendung gezahlt.
2. Auf betriebsbedingte Kündigungen - mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO - wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Mitarbeiter, die während der Laufzeit dieses Beschlusses aufgrund betrieblicher Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten die durch den Beschluss einbehaltenen Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt.
3. Der Dienstgeber wird mit leitenden Mitarbeitern, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden und mit Mitarbeitern, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten, vergleichbare Regelungen treffen.
4. Von den Maßnahmen sind solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszunehmen, für die die Kürzung eine unbillige Härte darstellt. Der Dienstgeber prüft und entscheidet gemeinsam mit der MAV das Vorliegen eines solchen Härtefalles auf Grund eines Antrages des/der betroffenen Mitarbeiter/in.
5. Die Laufzeit des Beschlusses endet am 30.06.2010.
6. Die Änderung tritt am 13.4.2010 in Kraft.

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 67 Beschlussantrag der Regionalkommission Ost Antrag 12/RK Ost, Caritasverband für die Stadt und das Dekanat Halle (Saale) e.V., Bernburger Strasse 12, 06108 Halle

1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der o.g. Einrichtung wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2010 keine Weihnachtszuwendung gezahlt.
2. Auf betriebsbedingte Kündigungen - mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO - wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Mitarbeiter, die während der Laufzeit dieses Beschlusses aufgrund betrieblicher Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten die durch den Beschluss einbehaltenen Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt.
3. Der Dienstgeber wird mit leitenden Mitarbeitern, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden und mit Mitarbeitern, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten, vergleichbare Regelungen treffen.
4. Sollte das Betriebsergebnis des Jahres 2010 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss von mindestens 35.000 Euro ausweisen, wird die diesen Betrag übersteigende Summe bis zur Höhe der Kürzungsbeträge an die von diesem Beschluss betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel ausgezahlt.
5. Die Laufzeit des Beschlusses endet am 30.06.2011.
6. Die Änderung tritt am 13.04.2010 in Kraft.

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 68 Beschlussantrag der Regionalkommission Ost, Antrag 13/RK Ost, Caritasverband für das Dekanat Magdeburg e.V., Max-Josef-Metzger-Str. 1a, 39104 Magdeburg

1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der o.g. Einrichtung wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2010 keine Weihnachtszuwendung gezahlt.
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der o.g. Einrichtung wird in Abweichung von § 7 der Anlage 14 zu den AVR im Kalenderjahr 2010 kein Urlaubsgeld gezahlt.
3. Auf betriebsbedingte Kündigungen - mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO - wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Mitarbeiter, die während der Laufzeit dieses Beschlusses aufgrund betrieblicher Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten die durch den Beschluss einbehaltenen Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt.
4. Der Dienstgeber wird mit leitenden Mitarbeitern, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden und mit Mitarbeitern, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten, vergleichbare Regelungen treffen.
5. Von den Maßnahmen sind solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszunehmen, für die die Kürzung eine unbillige Härte darstellt. Der Dienstgeber prüft und entscheidet gemeinsam mit der MAV das Vorliegen eines solchen Härtefalles auf Grund eines Antrages des/der betroffenen Mitarbeiter/in.
6. Die Laufzeit des Beschlusses endet am 30.06.2011.
7. Die Änderung tritt am 13.04.2010 in Kraft.

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 69 Pfarreierrichtungen

Unter dem Datum vom 2. Mai 2010 hat Bischof Gerhard die Pfarreien, Pfarrvikarien und Kuratien der bisherigen Gemeindeverbünde aufgelöst und folgende neue Pfarreien errichtet:

St. Michael, Aschersleben
St. Franziskus, Bad Liebenwerda
St. Bonifatius, Bernburg
Heilige Familie, Bitterfeld
St. Josef, Blankenburg
St. Johannes der Täufer, Burg
St. Klara, Delitzsch
St. Hildegard, Gardelegen
St. Marien, Genthin
St. Christophorus, Haldensleben
St. Franziskus, Halle
St. Mauritius und St. Elisabeth, Halle
St. Maria, Köthen
St. Sebastian, Magdeburg
St. Norbert, Merseburg
St. Peter und Paul, Naumburg
St. Mathilde, Quedlinburg
St. Laurentius, Salzwedel
St. Jutta, Sangerhausen
St. Marien, Staßfurt-Egeln
St. Anna, Stendal
St. Bonifatius, Wanzleben
St. Bonifatius, Wernigerode
St. Marien, Wittenberg
St. Peter und Paul, Zeitz

Die pastoralen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den jeweiligen Gemeindeverbünden wurden dementsprechend für den Dienst in den Pfarreien beauftragt.
Mit der Pfarreigründung werden die bisherigen Gemeindeverbundsräte (wieder) zu Pfarrgemeinderäten.

Entsprechend § 5/3 des Gesetzes über die Verwaltung des Kirchenvermögens in der Fassung vom 1. März 2008 fungieren die im Jahr 2008 gewählten Kirchenvorstandsmitglieder von der Pfarreierrichtung an bis zur Neuwahl 2012 als vom Bischof eingesetzte Verwaltungsausschüsse entsprechend § 23/1 dieses Gesetzes.

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