Dokumente des Bischofs
Nr. 53 KORREKTUR:
Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des
Deutschen Caritasverbandes vom 10.
Dezember 2009
Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt April 2010 unter Nr. 53 bereits
veröffentlicht. Versehentlich wurde im Inhaltsverzeichnis unter Nr. 53 ein
anderer Text angekündigt. Wir bitten das zu entschuldigen und das
Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes April 2010 entsprechend zu korrigieren.
Nr. 63 Beschluss der Zentral-KODA vom 12.11.2009: Anrechnung von Vordienstzeiten zur Anerkennung von Stufenlaufzeiten
Beschluss der Zentral-KODA vom 12.11.2009 gemäß § 3 Abs.
1 Ziffer 3 d) Zentral-KODA-Ordnung (ZKO): Die Zentral-KODA beschließt
die nachfolgende Ordnung:
Ordnung über die Anrechnung von
Vordienstzeiten zur Anerkennung von Stufenlaufzeiten
1. Soweit in den kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen
Regelungen zur Anerkennung von sog. Stufenlaufzeiten zur Bestimmung der Stufe
innerhalb einer Entgeltgruppe vorgesehen sind, gelten folgende Vorschriften:
1.1 Bei aneinander gereihten befristeten Dienstverhältnissen mit demselben
Dienstgeber, die nicht mehr als sieben Wochen unterbrochen sind, ist von einer
ununterbrochen zurückgelegten Tätigkeit auszugehen.
1.2 Bei dem Wechsel eines Dienstnehmers von einem Dienstgeber im Bereich der
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen
Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse gilt:
Vordienstzeiten bei einem früheren Dienstgeber im Geltungsbereich der
Grundordnung können angerechnet werden.
Beträgt die Unterbrechung nicht mehr als sechs Monate, sollen Vordienstzeiten
anerkannt werden, wenn
aa) der Dienstgeberwechsel aufgrund eines betriebsbedingten Weg‑
falls des Arbeitsplatzes bei dein früheren Dienstgeher erfolgt ist,
bb) der Dienstgeberwechsel familiär (wie bspw. kirchliche Eheschließung, Pflege
eines Angehörigen) bedingt ist oder
cc) in der Vordienstzeit einschlägige Berufserfahrung gesammelt wurde.
Protokollerklärung zu Ziffer 1.2
1. Vordienstzeiten im Sinne dieser Ordnung sind Zeiten einer für die neue Beschäftigung
einschlägigen beruflichen Tätigkeit bei einem vorherigen Dienstgeber.
2. Bei der Entscheidung über die Anrechnung von Vordienstzeiten sind die
Möglichkeiten der Refinanzierung aus der öffentlichen Hand mit abzuwägen.
3. Von den vorstehenden Vorschriften abweichende, für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter günstigere Regelungen in den Arbeitsvertragsordnungen bleiben unberührt.
4. Diese Ordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 64 Regional-KODA Nord-Ost Beschluss der Regional-KODA
Nord-Ost vom 10.12.2009
In der
Sitzung am 10.12.2009 in Erfurt hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen:
§ 8 Abs. 1 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (DVO) in der ab 1. Oktober
2009 geltenden Fassung wird wie folgt neu
gefasst:
Der Mitarbeiter erhält für Überstunden das Entgelt für die tatsächliche
Arbeitsleistung nach der jeweiligen
Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der
Stufe 4. Neben diesem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung erhält der Mitarbeiter einen Zeitzuschlag.
Der Zeitzuschlag beträgt - auch bei
einem Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v. H.,
in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v. H.,
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe
3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10)
eingerichtet ist und die betrieblichen und
dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge
entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.
Dies gilt entsprechend für Überstunden als
solche.
Die Änderung unter Ziffer 1 ist erstmals auf im Januar
2010 fällige Ansprüche anzuwenden.
Die vorstehende Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2010 in Kraft.
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 65 Beschluss
der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 05. März 2010
Anpassung von § 11 AT AVR an die aktuelle Rechtslage
Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst den folgenden
Beschluss:
1. In § 11 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der AVR entfallen in Unterabsatz 1
die Worte „nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres" sowie in Unterabsatz 2
der gesamte Satz 1.
2. Der bisherige Satz 2 und neue Satz 1 in § 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 des
Allgemeinen Teils wird wie folgt neu gefasst: „Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden voll
angerechnet."
3. In § 11a
entfallen in Absatz 2 und in Absatz 4 jeweils die Worte „nach Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres".
4. Dieser Beschluss tritt zum 05. März 2010 in Kraft.
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 66 Beschluss der Regionalkommission Ost, Antrag 11/RK Ost, Altenpflegeheim
St. Marienstift, Stiftsberg 5, 06712 Zeitz
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der o.g. Einrichtung wird in
Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2009 keine
Weihnachtszuwendung gezahlt.
2. Auf betriebsbedingte Kündigungen - mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a
MAVO - wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die
Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt.
Mitarbeiter, die während der Laufzeit dieses Beschlusses aufgrund betrieblicher
Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten die durch den
Beschluss einbehaltenen Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat
ihres Ausscheidens nachgezahlt.
3. Der Dienstgeber wird mit leitenden Mitarbeitern, wenn ihre
Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden und
mit Mitarbeitern, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende
Dienstbezüge erhalten, vergleichbare Regelungen treffen.
4. Von den Maßnahmen sind solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszunehmen,
für die die Kürzung eine unbillige Härte darstellt. Der Dienstgeber prüft und
entscheidet gemeinsam mit der MAV das Vorliegen eines solchen Härtefalles auf
Grund eines Antrages des/der betroffenen Mitarbeiter/in.
5. Die Laufzeit des Beschlusses endet am 30.06.2010.
6. Die Änderung tritt am 13.4.2010 in Kraft.
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 67 Beschlussantrag
der Regionalkommission Ost Antrag 12/RK Ost, Caritasverband für die Stadt und
das Dekanat Halle (Saale) e.V., Bernburger Strasse 12, 06108 Halle
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der o.g. Einrichtung wird in
Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2010 keine
Weihnachtszuwendung gezahlt.
2. Auf betriebsbedingte Kündigungen - mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a
MAVO - wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die
Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt.
Mitarbeiter, die während der Laufzeit dieses Beschlusses aufgrund betrieblicher
Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten die durch den
Beschluss einbehaltenen Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat
ihres Ausscheidens nachgezahlt.
3. Der Dienstgeber wird mit leitenden Mitarbeitern, wenn ihre
Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden und
mit Mitarbeitern, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende
Dienstbezüge erhalten, vergleichbare Regelungen treffen.
4. Sollte das Betriebsergebnis des Jahres 2010 bei Bilanzierungskontinuität und
lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss von mindestens
35.000 Euro ausweisen, wird die diesen Betrag übersteigende Summe bis zur Höhe
der Kürzungsbeträge an die von diesem Beschluss betroffenen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter nach einem zwischen der Geschäftsführung und der
Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel ausgezahlt.
5. Die Laufzeit des Beschlusses endet am 30.06.2011.
6. Die Änderung tritt am 13.04.2010 in Kraft.
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 68 Beschlussantrag
der Regionalkommission Ost, Antrag 13/RK Ost, Caritasverband für das Dekanat
Magdeburg e.V., Max-Josef-Metzger-Str. 1a, 39104 Magdeburg
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der o.g. Einrichtung wird in
Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2010 keine
Weihnachtszuwendung gezahlt.
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der o.g. Einrichtung wird in
Abweichung von § 7 der Anlage 14 zu den AVR im Kalenderjahr 2010 kein
Urlaubsgeld gezahlt.
3. Auf betriebsbedingte Kündigungen - mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a
MAVO - wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die
Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt.
Mitarbeiter, die während der Laufzeit dieses Beschlusses aufgrund betrieblicher
Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten die durch den
Beschluss einbehaltenen Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat
ihres Ausscheidens nachgezahlt.
4. Der Dienstgeber wird mit leitenden Mitarbeitern, wenn ihre Arbeitsbedingungen
einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden und mit Mitarbeitern,
die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge
erhalten, vergleichbare Regelungen treffen.
5. Von den Maßnahmen sind solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszunehmen,
für die die Kürzung eine unbillige Härte darstellt. Der Dienstgeber prüft und
entscheidet gemeinsam mit der MAV das Vorliegen eines solchen Härtefalles auf
Grund eines Antrages des/der betroffenen Mitarbeiter/in.
6. Die Laufzeit des Beschlusses endet am 30.06.2011.
7. Die Änderung tritt am 13.04.2010 in Kraft.
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 69 Pfarreierrichtungen
Unter dem Datum vom 2. Mai 2010 hat Bischof Gerhard die Pfarreien,
Pfarrvikarien und Kuratien der bisherigen Gemeindeverbünde aufgelöst und
folgende neue Pfarreien errichtet:
St. Michael, Aschersleben
St. Franziskus, Bad Liebenwerda
St. Bonifatius, Bernburg
Heilige Familie, Bitterfeld
St. Josef, Blankenburg
St. Johannes der Täufer, Burg
St. Klara, Delitzsch
St. Hildegard, Gardelegen
St. Marien, Genthin
St. Christophorus, Haldensleben
St. Franziskus, Halle
St. Mauritius und St. Elisabeth, Halle
St. Maria, Köthen
St. Sebastian, Magdeburg
St. Norbert, Merseburg
St. Peter und Paul, Naumburg
St. Mathilde, Quedlinburg
St. Laurentius, Salzwedel
St. Jutta, Sangerhausen
St. Marien, Staßfurt-Egeln
St. Anna, Stendal
St. Bonifatius, Wanzleben
St. Bonifatius, Wernigerode
St. Marien, Wittenberg
St. Peter und Paul, Zeitz
Die pastoralen Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen in den jeweiligen Gemeindeverbünden wurden dementsprechend für
den Dienst in den Pfarreien beauftragt.
Mit der Pfarreigründung werden die bisherigen Gemeindeverbundsräte (wieder) zu
Pfarrgemeinderäten.
Entsprechend § 5/3 des Gesetzes über die Verwaltung des Kirchenvermögens in der
Fassung vom 1. März 2008 fungieren die im Jahr 2008 gewählten
Kirchenvorstandsmitglieder von der Pfarreierrichtung an bis zur Neuwahl 2012
als vom Bischof eingesetzte Verwaltungsausschüsse entsprechend § 23/1 dieses
Gesetzes.