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Dokumente des Bischofs 

Nr. 3 Satzung der Pfarrgemeinderäte im Bistum Magdeburg

Mit Wirkung vom 01. Januar 2012 tritt die Satzung der Pfarrgemeinderäte für das Bistum Magdeburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeindeverbundsräte vom 01.03.2008 außer Kraft. Der genaue Wortlaut der Satzung ist Bestandteil des Amtsblatts und liegt der gedruckten Ausgabe bei.

Magdeburg, 21.12.2011
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 4 Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte und Kirchenvorstände im Bistum Magdeburg

Mit Wirkung vom 01. Januar 2012 tritt die Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte und Kirchenvorstände im Bistum Magdeburg in Kraft. Gleichzeitig treten die Wahlordnung für die Wahl des Kirchenvorstands vom 01.02.2004 und die Wahlordnung für die Gemeindeverbundsräte vom 01.03.2008 außer Kraft. Der genaue Wortlaut der Satzung ist Bestandteil des Amtsblatts und liegt der gedruckten Ausgabe bei.

Magdeburg, 21.12.2011
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 5 Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen

In ihrer Verantwortung für den Schutz der Würde und der Integrität junger Menschen schrieb die Deutsche Bischofskonferenz mit Wirkung vom 1. September 2010 die Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger aus dem Jahre 2002 fort und erließ am 23. September 2010 eine Rahmenordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Amtsblatt des Bistums Magdeburg Nr. 11 vom 1. November 2010, lfd. Nr. 156 (Anlage)). Auf dieser Grundlage wird für das Bistum Magdeburg unbeschadet weitergehender staatlicher Regelungen die Präventionsordnung erlassen. Der genaue Wortlaut der Ordnung und die Anlage zu § 5 Abs. 3 (Selbstverpflichtungserklärung) sind Bestandteil des Amtsblatts und liegen diesem bei.

Magdeburg, 21.12.2011
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 6 Beschluss der Regional-KODA Nord-Ost vom 24.08.2011

In der Sitzung am 24.08.2011 in Magdeburg hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen:

§ 8 Absatz 3 Satz 4 DVO wird wie folgt neu gefasst: „Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 und 1a bezahlt.“

Diese Änderung tritt mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft.

Magdeburg, 12.12.2011
Dr. Gerhard Feige
Bischof

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