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Dokumente des Bischofs 

Nr. 23 Information zum Fastenhirtenbrief

Der Fastenhirtenbrief des Bischofs wird mit gesonderter Post verschickt und ist am ersten Fastensonntag (26. Februar) sowie in allen Vorabendmessen zu verlesen.

Nr. 24 Einladung zum Dies sacerdotalis am 03. April 2012

Die Einladung zum Dies sacerdotalis am 03. April 2012 liegt als Anlage dem gedruckten Amtsblatt bei.

Nr. 25 Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg

Mit Wirkung vom 01. Februar 2012 tritt das Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg vom 01. Mai 1997 außer Kraft. Der genaue Wortlaut der des Gesetztes ist Bestandteil des Amtsblatts und liegt der gedruckten Ausgabe bei.

Magdeburg, 01.02.2012
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 26 Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 27. Oktober 2011

Die Beschlusskommission der Bundeskommission hat nachfolgende Beschlüsse gefasst:

A. Anlage 5c zu den AVR (Langzeitkonto)

1. In Anlage 5c zu den AVR werden die Präambel und die §§ 1 bis 7 gestrichen und durch folgenden neuen Text ersetzt:
„Der Dienstgeber kann mit dem Mitarbeiter die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. In diesem Fall ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen und – bei Insolvenzfähigkeit des Dienstgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.“
2. Die Änderungen treten zum 1.11.2011 in Kraft.

B. Anlage 7b zu den AVR (Besonderen Regelungen für Praktikanten)

1. In die AVR wird eine neue Anlage 7b - Besondere Regelungen für Praktikanten
eingefügt, die wie folgt lautet: „Anlage 7b Besondere Regelungen für Praktikanten

Abschnitt A
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Abschnitt A der Anlage 7b zu den AVR gilt für Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen und deren Rechtsverhältnisse nicht durch Anlage 7 zu den AVR geregelt sind. 2Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, sind nach § 26 BBiG Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, soweit keine Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG und kein Dienstverhältnis besteht und das Praktikum nicht Bestandteil eines den Schulgesetzen der Länder unterliegenden Schulverhältnisses ist (Praktikanten als Schüler bzw. Studierende von Haupt-, Fach-, Berufsfach-, Fachober-, Fachhoch- und Hochschulen).
(2) 1Die Regelung dieses Abschnitts gilt für Praktikanten, die in die Einrichtung eingegliedert sind. 2Das ist nur dann der Fall, wenn der Praktikant während seiner gesamten täglichen Arbeitszeit in der Einrichtung praktisch tätig ist. 3Gelegentliche, die praktische Tätigkeit begleitende Unterrichtsveranstaltungen sind unschädlich.

§ 2 Vergütung
(1) 1Es besteht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung. 2Es gilt folgender Rahmen für eine angemessene Vergütung:
a) Dauer des Praktikums von 0 bis 3 Monaten: 0,00 Euro
b) Dauer des Praktikums von 3 bis 6 Monaten: 100,00 - 250,00Euro monatlich
c) Dauer des Praktikums von 6 bis 12 Monaten: 250,00 - 400,00 Euro monatlich
(2) 1Das Rahmenentgelt gemäß Absatz 1 gilt für vollbeschäftigte Praktikanten. 2Für teilzeitbeschäftigte Praktikanten gilt Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR entsprechend. 3Ist die Vergütung nicht für einen ganzen Monat zu zahlen, gilt § 18 Abs. 1 Satz 2 BBiG entsprechend.

 
§ 3 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit des Praktikanten, der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger des Praktikums in dem Beruf beschäftigten Mitarbeiter gelten, für den er ein Praktikum ableistet.
(2) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf der Praktikant auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen sowie in der Nacht beschäftigt werden.
(3) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.

§ 4 Erholungsurlaub
Es besteht ein Anspruch auf Gewährung von Urlaub in entsprechender Anwendung der Anlage 14 zu den AVR.

§ 5 Sonstige Fälle der Fortzahlung der Vergütung
Im Übrigen gilt für die Fortzahlung der Vergütung § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG entsprechend.

§ 6 Reisekostenerstattung
(1) Bei Dienstreisen erhalten Praktikanten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Anlage 13a zu den AVR.
(2) Abweichend von der bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen Reisekostenregelung (Anlage 13a zu den AVR) können bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.
(3) Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück können monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.

§ 7 Sonstige Bestimmungen
(1) § 10 allgemeiner Teil zu den AVR findet entsprechend Anwendung.
(2) Soweit vorstehend für Praktikanten keine abweichende Regelung vorgesehen ist, gelten die §§ 10 bis 23 und 25 BBiG mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
(3) Zwischen dem Rechtsträger der Einrichtung oder durch dessen Bevollmächtigten und dem Praktikanten ist vor Beginn des Praktikums eine Praktikumsvereinbarung schriftlich abzuschließen.

Abschnitt B

§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Abschnitt B der Anlage 7b zu den AVR gilt für Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen und deren Rechtsverhältnisse nicht durch Anlage 7 zu den AVR geregelt sind. 2Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, sind insbesondere solche, die ein Praktikum ableisten, das Bestandteil einer Schul- oder Hochschulausbildung ist. 3Dazu gehören z.B. Praktika von Studierenden der Fachhochschulen während der Praxissemester, Praktika von Fachoberschülern, Praktika, die Schüler von Hauptschulen, von Fachschulen oder von Berufsfachschulen (Erzieher, Kinderpfleger usw.) abzuleisten haben, sowie Zwischen- oder Blockpraktika von Studierenden der Fachhochschulen und der Hochschulen, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind. 4Dies gilt auch für die praktische Ausbildung der Studierenden der Medizin in Krankenhäusern.
(2) 1Die Regelung dieses Abschnitts gilt für Praktikanten, die in die Einrichtung eingegliedert sind. 2Das ist nur dann der Fall, wenn der Praktikant während seiner gesamten täglichen Arbeitszeit in der Einrichtung praktisch tätig ist. 3Gelegentliche, die praktische Tätigkeit begleitende Unterrichtsveranstaltungen sind unschädlich.

§ 2 Vergütung
(1) 1Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung besteht nicht. 2In Anerkennung der Arbeitsleistung kann während des Praktikums eine Vergütung gezahlt werden. 3Die Höhe der Vergütung kann durch Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung gemäß § 38 Abs.1 Ziffer 1 MAVO geregelt werden.

§ 3 Sonstige Bestimmungen
Im Übrigen finden die §§ 6 und 7 Abs. 1 und 3 des Abschnitts A dieser Anlage Anwendung.“

Dieser Beschluss tritt zum 1.11.2011 in Kraft.

C. § 2 der Anlage 9 zu den AVR (Vermögenswirksame Leistungen)

1. In § 2 der Anlage 9 zu den AVR wird der bisherige einzige Satz zu Absatz 1.

2. In § 2 der Anlage 9 zu den AVR wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der wie folgt lautet:
„(2) Der Mitarbeiter und der zu seiner Ausbildung Beschäftigte erhalten auf Antrag anstelle der vermögenswirksamen Leistung nach Absatz 1 eine monatliche Zulage in gleicher Höhe wie nach § 1 Abs. 3 zur Brutto-Entgeltumwandlung, wenn diese gemäß der Regelung zur Entgeltumwandlung der Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA) vom 15. April 2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung durchgeführt wird.“

3. Die Änderungen treten zum 01.11.2011 in Kraft.

D. Anlage 21 zu den AVR (Lehrkräfte)

01. In der Anmerkung 1 zu § 1 Abs.1 Satz 1 der Anlage 21 zu den AVR werden vor dem Wort „Personen“ die Worte „Dies sind“ eingefügt.

02. In § 3 Abs. 1 der Anlage 21 zu den AVR wird Satz 2 gestrichen und durch folgenden neuen Satz 2 ersetzt: „Für das Leistungsentgelt gelten die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen.“

03. In § 4 der Anlage 21 zu den AVR wird nach dem Wort „(Weihnachtszuwendung)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „(Urlaubsgeld)“ die Worte „und zu § 15 der Anlage 33 zu den AVR“ eingefügt.

04. In § 5 der Anlage 21 zu den AVR werden nach der Ziffer „6“ das Wort „und“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt und nach der Ziffer „6a“ die Worte „und 33“ eingefügt.

05. In § 7 Abschnitt C Abs. (2) Unterabs. 1 Satz 2 der Anlage 21 zu den AVR werden nach dem Wort „Monatsvergütung“ die Worte “bzw. Monatsentgelt nach Anlage 33 zu den AVR“ eingefügt.

06. In § 7 Abschnitt C Abs. (2) Unterabs. 1 Satz 2 der Anlage 21 zu den AVR werden nach den Worten „Anlage 1 zu den AVR “ die Worte “bzw. der Jahressonderzahlung nach § 15 der Anlage 33 zu den AVR“ eingefügt.

07. In § 7 Abschnitt C Abs. (2) Unterabs. 1 der Anlage 21 zu den AVR wird ein neuer Satz 4 eingefügt, der wie folgt lautet: “Zum Monatsentgelt gehört das Tabellenentgelt gemäß §§ 11, 12 der Anlage 33 zu den AV i.V.m. Anhang A der Anlage 33 zu den AVR und weitere regelmäßig gewährte Zulagen.“

08. In § 7 Abschnitt C Abs. (2) der Anlage 21 zu den AVR wird ein neuer Unterabsatz 4 eingefügt, der wie folgt lautet: „Verringert sich nach dem Tag der Überleitung in die Anlage 21 zu den AVR die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Mitarbeiters, reduziert sich seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird; erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf.“

09. Die Änderungen treten rückwirkend zum 09.06.2011 in Kraft.

Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof

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