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Dokumente des Bischofs

Nr. 41 Pastorales Schreiben an Personen, die ihren Austritt aus der katholischen Kirche erklärt haben

Der Ständige Rat hat am 21.01.2013 eine alternative Textformulierung für das Pastorale Schreiben, das gemäß dem „Allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ alle Personen erhalten sollen, die eine Kirchenaustrittserklärung abgegeben haben, verabschiedet.

Für das Bistum Magdeburg
+ Dr. Gerhard Feige
Bischof

Das Pastorale Schreiben sowie eine Praxisinformation zum „Kirchenaustritt“ und zum Umgang mit dem allgemeinen Dekret sind im Einzelnen in der Anlage zum Amtsblatt ersichtlich. Diese Anlagen sind Bestandteil des Amtsblatts  | Download

Nr. 42 Aufruf zur Kollekte am Gründonnerstag

Liebe Schwestern und Brüder, die orthodoxen Christen feiern Ostern, das Fest aller Feste, eine ganze Woche lang. In Russland ist es ein alter Brauch, dass dann täglich die Glocken den Osterjubel und den Wunsch der Menschen nach Frieden in die Weite tragen.

Frieden kann am besten dort gedeihen, wo Gerechtigkeit und Liebe herrschen. So wollen wir mit unserer Spende beim Opfergang der Liebe am Gründonnerstag symbolisch die Friedensglocken läuten und zu mehr Gerechtigkeit in den Ländern Ost- und Südosteuropas beitragen.

Die zunehmende Ungleichheit innerhalb der Gesellschaft aber auch weltweit ist der Nährboden für Gewaltbereitschaft, Kriminalität und Terrorismus. Kindern und Erwachsenen Geborgenheit, menschliche Nähe, Zuwendung und ein Zuhause zu geben, Bildung und sinnvolle Freizeitgestaltung zu unterstützen, sind vorrangige Anliegen unserer bistumseigenen Einrichtung „Partnerschaftsaktion Ost“.

Ich bitte Sie, auch in diesem Jahr in der Gründonnerstagskollekte großzügig und wohlwollend zu spenden und somit für die Benachteiligten eine bessere Zukunft mitzugestalten. Schließen Sie unsere Schwestern und Brüder im Osten und Südosten Europas sowie in Westsibirien aber auch in Ihr Gebet ein.

+ Dr. Gerhard Feige
Bischof

Dieser Aufruf soll am Samstag, dem 16. März und am Sonntag, dem 17. März 2013, in allen Gottesdiensten verlesen werden.
 
Nr. 43 Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. Dezember 2012

Die Beschlusskommission der Bundeskommission hat nachfolgende Beschlüsse gefasst:
 
A Änderung der Anlage 7b zu den AVR 

Die Beschlusskommission der Bundeskommission fasst den nachfolgenden Beschluss:

§ 1 Abs. 2 S. 3 der Anlage 7b zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
„Die praktische Tätigkeit begleitende Unterrichtsveranstaltungen sind unschädlich.“

§ 3 Abs. 2 der Anlage 7b zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf der Praktikant, der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen sowie in der Nacht beschäftigt werden.“

§ 4 der Anlage 7b zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:.
㤠4 Erholungsurlaub.
Es besteht ein Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Anlage 14 zu den AVR.“

§ 5 der Anlage 7b zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5 Sonstige Fälle der Fortzahlung der Vergütung.
Im Übrigen gilt für die Fortzahlung der Vergütung § 19 BBiG entsprechend.

§ 6 Abs. 3 der Anlage 7b zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück können monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.“

Diese Änderungen treten rückwirkend zum 01.11.2011 in Kraft.

B Änderung der Anlage 7 Abschnitt E zu den AVR – Duale Studiengänge

Die Beschlusskommission der Bundeskommission fasst den nachfolgenden Beschluss:

In Abschnitt E der Anlage 7 zu den AVR wird folgender § 11 neu eingefügt: „§ 11 Duales Studium
Die Regelungen dieses Abschnitts finden ebenfalls Anwendung auf Ausbildungen im Rahmen dualer Studiengänge, die vom 01.01.2013 bis einschließlich 31.12.2015 begonnen werden. Duale Studiengänge im Sinne von Satz 1 kombinieren ein Studium (z.B. an einer Fachhochschule, einer Universität, einer Berufsakademie) mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten.“

Die Änderung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.

C Neufassung des § 3 Abs. (d) AT AVR

Die Beschlusskommission der Bundeskommission fasst den nachfolgenden Beschluss:

§ 3 Abs. (d) Allgemeiner Teil AVR erhält folgende neue Fassung:
„(d) Mitarbeiter mit fortdauerndem Förderungsbedarf, die sich zu Beschäftigungsbeginn in einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme (z.B. nach SGB II, SGB III) befinden und im Rahmen von Maßnahmen der Beschäftigung und/oder Qualifizierung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/oder Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit eine fachliche und/oder sozialpädagogische Anleitung erhalten.“

Die Änderung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.
 
Mainz, den 13. Dezember 2012
Für das Bistum Magdeburg
+ Dr. Gerhard Feige
Bischof

Erläuterungen

A Änderung der Anlage 7b zu den AVR – Praktikanten 
 
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
In § 1 Abs. 2 S. 3 Anlage 7b AVR wurde das Wort „gelegentlich“ gestrichen.
In § 3 Abs. 2 wird die umfassende Formulierung „innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens“ eingefügt.
In § 4 wird die Formulierung „Urlaub“ durch „Erholungsurlaub“ ersetzt.
In § 5 wird die Formulierung „§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG“ durch die Formulierung „§ 19 BBiG“ ersetzt.
In § 6 Abs. 3 Anlage 7b AVR wird die Formulierung „Ausbildungsanstalt“ durch die Formulierung „Ausbildungsstätte“ ersetzt. 
 
B Änderung der Anlage 7 Abschnitt E zu den AVR – Duale Studiengänge
 
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Ein dualer Studiengang verbindet die Ausbildung in einer Einrichtung mit einem Hochschulstudium. Aufgrund der immer größer werdenden Praxisrelevanz dieser Ausbildungsform, auch auf dem sozialen Sektor, soll Abschnitt E der Anlage 7 zu den AVR auch auf diese speziellen Ausbildungsverhältnisse anwendbar sein.
 
C Neufassung des § 3 Abs. (d) AT AVR

Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Ziel der Neuregelung ist die Beschäftigung und Qualifizierung von besonders benachteiligten Arbeitsuchenden in Diensten der Caritas. Es handelt sich in der Regel um Betriebe und Projekte, die ausschließlich zum Zweck der beruflichen Integration von Menschen eingerichtet sind. Die Beschäftigung ist in diesem Fall ein Mittel zum Zweck der Integration. Das Angebot von Arbeitsverhältnissen ist ein wichtiges Element im Rahmen einer gestuften Integrationskette.

Durch die enge Zielgruppenbestimmung, nämlich Hilfebedürftige, die Leistungen zur beruflichen Integration nach dem SGB II und III erhalten und der damit verbundenen Feststellung einer erheblichen Leistungsminderung durch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter, sind jegliche Substitutionswirkungen auf reguläre Beschäftigungsverhältnisse ausgeschlossen.
Die Neuregelung der Sonderformen von Beschäftigung soll nicht an einzelne Instrumente des SGB II und III anknüpfen. Die gesetzlichen Bestimmungen werden fast im Jahresrhythmus geändert. Mit der Regelung werden auch die Arbeitsplätze von vielen Stammmitarbeitern, die für Aufgaben der Betreuung, Anleitung und Qualifizierung eingesetzt werden, gesichert. Diese Stammmitarbeiter sind von der Regelung selbst nicht betroffen.

Beschlusskompetenz

Die Bundeskommission hat gemäß § 10 Absatz 1 AK-Ordnung eine umfassende Regelungszuständigkeit mit Ausnahme der Bereiche, die ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesen sind. Da den Regionalkommissionen die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Rahmen der von Bundesebene vorgegebenen mittleren Werte und Bandbreiten sowie die Zuständigkeit für Regelungen der Beschäftigungssicherung übertragen wurden (§ 10 Absätze 2 und 3 AK-Ordnung), ergibt sich hieraus im Umkehrschluss eine Zuständigkeit der Bundeskommission für alle sonstigen, d.h. manteltariflichen bzw. strukturellen Regelungsgegenstände, worunter auch die Ausnahmen vom Geltungsbereich gem. § 3 des Allgemeinen Teils der AVR fallen. Außerdem ist die Bundeskommission für die Festlegung der o.g. mittleren Werte und Bandbreiten zuständig.

Im vorliegenden Text wird eine Strukturveränderung in den AVR vorgenommen, die in die Zuständigkeit der Bundeskommission fällt. Die Beschlusskommission der Bundeskommission hat am 13. Dezember 2013 gemäß § 13 Absatz 1 Sätze 1 und 2 AK-Ordnung den oben wiedergegebenen Beschluss gefasst.

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