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Bischof

Nr. 142 Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag 2016

 „… denn sie werden Erbarmen finden“ (Mt 5,7) lautet das Leitwort der missio-Aktion zum Sonntag der Weltmission. Er wird dieses Jahr in Deutschland am 23. Oktober begangen. Gemeinsam mit missio laden wir Sie ein, das Engagement unserer Schwestern und Brüder auf den Philippinen kennenzulernen, die sich aus dem Glauben heraus für die Würde der Menschen und besonders der Familien einsetzen. Trotz wiederholter Naturkatastrophen und weitverbreiteter Armut lassen sie sich ihre Freude am Leben und am Glauben nicht nehmen.

Mit dem Leitwort aus den Seligpreisungen der Bergpredigt fügt sich der Weltmissionssonntag in das Heilige Jahr der Barmherzigkeit ein. Wir sind aufgerufen, uns von der grenzenlosen Barmherzigkeit Gottes berühren zu lassen und selbst zu ihrem Werkzeug zu werden. Die Kollekte am Sonntag der Weltmission ist Ausdruck eben dieser Barmherzigkeit. Sie ist die größte Solidaritätsaktion der Katholiken weltweit. Nahezu alle katholischen Gemeinden der Welt, Christen in Europa und Nordamerika, in Afrika, Asien und Lateinamerika beteiligen sich an dieser Kollekte. Gemeinsam füllen sie den Globalen Solidaritätsfonds, aus dem weltweit die pastorale und soziale Arbeit der Kirche unterstützt wird. Die Hilfe wird dringend gebraucht. Fast die Hälfte der weltweit rund 2.500 Diözesen der katholischen Kirche befindet sich in Ländern, die zu den ärmsten der Welt gehören. Durch den Solidaritätsfonds können auch diejenigen Diözesen, die selbst kaum genug zum Leben haben, für die Ärmsten der Armen da sein.

Liebe Schwestern und Brüder, setzen Sie am Weltmissionssonntag ein Zeichen! „Die Barmherzigkeit Gottes ist sehr konkret“, schreibt Papst Franziskus, „und wir alle sind gerufen, diese Erfahrung in eigener Person zu machen“. Wir bitten Sie um Ihr Gebet und eine großzügige Spende bei der Kollekte für die Päpstlichen Missionswerke Missio.

Magdeburg, den 30.09.2016
Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige, Bischof

Dieser Aufruf soll am Sonntag, dem 16. Oktober 2016, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden. Der Ertrag der Kollekte am 23. Oktober 2016 ist ausschließlich für die Päpstlichen Missionswerke Missio (Aachen und München) bestimmt.

Nr. 143 Beschluss 4/ 2016 der Regional-KODA Nord-Ost vom 16.06.2016

In der Sitzung am 16.06.2016 in Hamburg hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen:

1. Lineare Entgelterhöhung

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) sowie die Entgelte der Praktikanten gemäß Anlage 7 zur DVO werden ab dem 01. Mai 2016 um 2,4 Prozent und • ab dem 01. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent erhöht.

2. Auszubildende gemäß Anlage 6 zur DVO für die (Erz-) Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Görlitz, Hamburg, Magdeburg und Erfurt

Entgelterhöhung: Die Ausbildungsentgelte werden zum 1. Mai 2016 um einen Festbetrag in Höhe von 35,00 Euro und zum 1. Februar 2017 um einen Festbetrag in Höhe von 30,00 Euro erhöht.

3. Zusatzversorgung

§ 7 der Anlage 3 zur DVO erhält folgende Fassung:

(1) Der Dienstgeber trägt die von der KZVK nach § 62 der Satzung der KZVK festgesetzten Beiträge bis zu einer Höhe von 5,2 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Mitarbeiters allein. An dem darüber hinausgehenden Beitrag des Dienstgebers zur Pflichtversicherung beteiligt sich ab dem 01.02.2017 der Mitarbeiter zur Hälfte, höchstens mit einem Eigenbeitrag in Höhe von 0,3 Prozent im Sinne des § 61 Absatz 2 der Satzung der KZVK.

(2) Der Dienstgeber führt die Beiträge als Schuldner nach § 61 Absatz 1 der Satzung der KZVK ab. Dies umfasst auch die Eigenbeiträge der Mitarbeiter. Der Dienstgeber behält den Eigenbeitrag des Mitarbeiters vom Arbeitsentgelt des Mitarbeiters ein. Die Beteiligung erfolgt für jeden Kalendermonat, für den der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.

(3) Dem Mitarbeiter wird unter Bezug auf § 30e Absatz 2 BetrAVG das Recht, nach § 1b Absatz 5 Nr. 2 BetrAVG die Versicherung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, nicht eingeräumt. Ist die persönliche Beteiligung des Mitarbeiters und die Übernahme der Pflichtbeitragsschuld nach der Satzung der KZVK vorgesehen, richten sich alle weiteren Ansprüche hieraus ausschließlich nach deren Satzung, ohne dass Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber entstehen.

(4) Der Anspruch des Mitarbeiters nach § 1 Absatz 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Absatz 3 BetrAVG, zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Absatz 2 EStG erfüllt werden, ist ausgeschlossen, wenn die KZVK diese Förderungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht.

(5) Der Anspruch des Mitarbeiters nach § 1 Absatz 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Absatz 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während des Arbeitsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen.

(6) Der Dienstgeber bringt darüber hinaus weitere Mittel auf, soweit dies in der Satzung der KZVK vorgesehen ist.

4. Sonderregelung für die Edith-Stein-Schulstiftung des Bistums Magdeburg

Die lineare Entgelterhöhung gemäß Ziffer 1 findet auf die Mitarbeiter der Edith-Stein-Schulstiftung des Bistums Magdeburg mit der Maßgabe Anwendung, dass die erste Erhöhung abweichend ab dem 01.08.2016 erfolgt.
Die durch die Ziffern 1, 2 und 4 geänderten Werte ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 dieses Beschlusses und sind an den bezeichneten Stellen in die DVO aufzunehmen.
Hiermit erfolgt die Inkraftsetzung für das Bistum Magdeburg und die Veröffentlichung im Amtsblatt Oktober 2016.

Magdeburg, 30. September 2016
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Der Beschluss inklusive der Entgelttabellen ist Bestandteil des Amtsblattes Oktober 2016.

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