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Bischof

Nr. 44 Beschlüsse der Bundeskommission 2
2016 am 16. Juni 2016 in Magdeburg

Die Beschlüsse der Bundeskommission 2/2016 am 16. Juni 2016 in Magdeburg werden für das Bistum Magdeburg hiermit in Kraft gesetzt und im Amtsblatt März 2017 veröffentlicht.

Magdeburg, den 27. Februar 2017
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Die Beschlüsse sind Bestandteil des Amtsblattes März 2017 und werden als Anlage beigefügt.

Nr. 45 Beschluss der Zentral-KODA vom 23. November 2016

Beschluss der Zentral-KODA vom 23.11.2016 Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3. lit. d) Zentral-KODA-Ordnung (ZKO): Die Zentral -KODA beschließt gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3. lit. d) ZKO die Nachfolgende Ordnung:

Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Bei jedem Wechsel eines oder einer Beschäftigten von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung, für den ein anderer arbeitsrechtlicher Regelungsbereich gilt (Wechsel in der Zuständigkeit der nach Art. 7 Grundordnung gebildeten Kommission), gilt Folgendes:

1. Bei der Zuordnung zur Stufe der Entgelttabelle erfolgt grundsätzlich keine Anrechnung von Vordienstzeiten. Soweit die Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen nicht mehr als sechs Monate beträgt, darf der oder die Beschäftigte jedoch nicht mehr als eine Entwicklungsstufe gegenüber dem vorherigen Arbeitsverhältnis mit einschlägiger beruflicher Tätigkeit zurückgestuft werden. Weichen die Entgeltsysteme der verschiedenen Kommissionen hinsichtlich der Anzahl der Stufen und oder hinsichtlich der regulären Verweildauer in den Stufen innerhalb derselben Entgeltgruppe voneinander ab, erfolgt die Stufenzuordnung im neuen Kom­missionsrecht unter Anrechnung der einschlägigen beruflichen Tätigkeiten, soweit diese bei einem früheren Dienstgeber im Geltungsbereich der Grundordnung geleistet wurden und die Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen nicht mehr als 6 Monate beträgt. Die sich daraus ergebende Stufenzuordnung kann um eine Stufe abgesenkt werden.

2. Der oder die Beschäftigte erhält auf Antrag vom bisherigen Dienstgeber die Jahressonderzahlung bzw. das Weihnachtsgeld beim Ausscheiden anteilig auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem festgelegten Stichtag endet. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der oder die Beschäftigte Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat. Als Monat gilt eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Kalendertagen. Diese Regelungen zur Jahressonderzahlung bzw. zum Weihnachtsgeld sind sinngemäß auch auf Regelungen zum Leistungsentgelt bzw. zur Sozialkomponente bei Dienstgeberwechsel im oben genannten Sinne anzuwenden.

3. Für die Berechnung von Kündigungsfristen werden Vorbeschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis mit einem Faktor von 0,5 berücksichtigt (Vorbeschäftigungszeiten von mehr als sechs Monaten werden hierbei wie ein volles Jahr angerechnet). Alle anderen Regelungen, welche darüber hinaus an die Beschäftigungszeit anknüpfen, bleiben hiervon unberührt; dies gilt insbesondere für die Unkündbarkeit und die Regelungen über die Probezeit.

4. Von den vorstehenden Vorschriften abweichende, für die Beschäftigten günstigere Regelungen in den Arbeitsvertragsordnungen bleiben unberührt.

5. Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 01.06.2016 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der "Ordnung über die Anrechnung von Vordienstzeiten zur Anerkennung von Stufenlaufzeiten" (Beschluss der Zentral -KODA vom 12.11.2009).

Hiermit erfolgt die Inkraftsetzung für das Bistum Magdeburg und die Veröffentlichung im Amtsblatt März 2017.

Magdeburg, den 27. Februar 2017
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 46 Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 08. Dezember 2016

Die Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 08. Dezember 2016 werden für das Bistum hiermit in Kraft gesetzt und im Amtsblatt März 2017 veröffentlicht.

Magdeburg, den 27. Februar 2017
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Die Beschlüsse sind Bestandteil des Amtsblattes März 2017 und werden als Anlage beigefügt

Nr. 47 Beschluss zur 18. Sitzung der Regionalkommission Ost am 16. Dezember 2016 in Magdeburg

Der Beschluss zur 18. Sitzung der Regionalkommission Ost am 16. Dezember 2016 wird für das Bistum hiermit in Kraft gesetzt und im Amtsblatt März 2017 veröffentlicht.

Magdeburg, den 27. Februar 2017
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Der Beschluss ist Bestandteil des Amtsblattes März 2017 und wird als Anlage beigefügt

Nr. 48 Aufruf der deutschen Bischöfe zur Palmsonntags-Kollekte 2017

„Kann von dort etwas Gutes kommen?“ (Joh 1 ,46) - Diese Frage aus dem Johannes­ Evangelium ist auf die Heimatstadt Jesu bezogen, auf Nazareth. Die Stadt und die ganze Region werden seit Jahrzehnten vom politischen Konflikt zwischen Israelis und Palästinensern geprägt. An schlechte Nachrichten aus dem Ursprungsland unseres Glaubens sind wir lange gewöhnt. Doch es lohnt sich, auch auf das Gute zu achten, das von dort kommt!

„Komm und sieh!“ (Joh 1 ,46) - so lautet die Antwort auf die Frage im Johannes­ Evangelium. Diesem Aufruf sind zum Auftakt des Reformationsgedenkens in diesem Jahr auch Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland gefolgt. Eine Woche lang haben sie gemeinsam gehört und gesehen, wo und wie die Heilsgeschichte Gottes mit uns Menschen in Jesus ihre entscheidende Wendung genommen hat. Bis heute leben die Christen im Heiligen Land in beeindruckender Weise in der Nachfolge Jesu. Unter schwierigen Bedingungen geben sie Zeugnis vom Evangelium. Im Zusammenleben mit Juden, Drusen und Muslimen stehen sie für das Gute ein, das mit Jesus in die Welt gekommen und bis heute lebendig ist. Dabei brauchen sie unsere Unterstützung.

So bitten wir Sie: Helfen Sie durch ihren Beitrag zur Kollekte am Palmsonntag den Christen im Heiligen Land! Sie ist für die Arbeit des Deutschen Vereins vom Heiligen Lande sowie der Franziskaner im Heiligen Land bestimmt. Beide Einrichtungen fordern die Seelsorge und die sozial-karitativen Einrichtungen der Kirchen vor Ort, sie betreuen die Pilger und vermitteln das Wissen um die biblischen Stätten.

Liebe Mitchristen, zeigen wir uns im Gebet und bei der Kollekte am Palmsonntag mit den Christen im Heiligen Land solidarisch!

Magdeburg, den 20. Februar 2017

Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Die Kollekte, die am Palmsonntag, dem 09. April 2017, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) gehalten wird, ist ausschließlich für die Unterstützung der Christen im Heiligen Land durch das Kommissariat des Heiligen Landes der Deutschen Franziskanerprovinz und durch den Deutschen Verein vom Heiligen Lande bestimmt.

Nr. 49 Aufruf zur Kollekte am Gründonnerstag – Partnerschaftsaktion Ost

Von der Partnerschaftsaktion Ost liegt das Plakat für den Opfergang der Liebe am Gründonnerstag bei, sowie ein Aufruf des Bischofs zu dieser Kollekte. Dieser Aufruf soll am Samstag, dem 1. April und am Sonntag, dem 02. April 2017 in allen Gottesdiensten verlesen werden. Spendenumschläge werden mit gesonderter Post verschickt.

Nr. 50 Einladung zum Dies sacerdotalis am 11. April 2017

Die Einladung zum Dies sacerdotalis ist als Anlage dem gedruckten Amtsblatt beigefügt.

Nr. 51 Änderung der Bauordnung

Die Bauordnung im Bistum Magdeburg vom 24.06.2016, veröffentlicht unter Nr. 99 im Amtsblatt 07-2016 wird wie folgt geändert:

§ 4 Ermittlung und Anmeldung des Baubedarfs

Abs (2) lautet nunmehr: Eine vorgesehene Baumaßnahme ist dem BO so rechtzeitig anzuzeigen, dass vor Einleitung von kostenverursachenden Schritten eine Beratung der Pfarrei durch das BO erfolgen kann. Die Anmeldefrist von Baumaßnahmen für das jeweilige Folgejahr endet am 30.06. des laufenden Jahres.
Das BO sichert die Bescheidung der Anträge bis zum 30.09. des laufenden Jahres zu.
Die Änderung wird mit Wirkung vom 01. März 2017 in Kraft gesetzt und im Amtsblatt März 2017 veröffentlicht.

Magdeburg, den 28. Februar 2017

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