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Bischof

Nr. 150 Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22. Juni 2017

Änderungen in Anhang E zur Anlage 32 zu den AVR

Abbildung der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung

I. Die Bundeskommission beschließt:

1. Änderungen in Anhang E zur Anlage 32 zu den AVR

In Abschnitt II wird nach der Anmerkung hinter Entgeltgruppe P 16 des Buchstaben a) „Entgeltgruppen zu Anhang B“ der neue Buchstabe b) „Entgeltgruppen zu Anhang A“ mit den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingefügt:

„b) Entgeltgruppen zu Anhang A

Entgeltgruppe 13

1 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2 Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.

Entgeltgruppe 14

1 Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel

  • durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
  • durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben

aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.

2 Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.

Entgeltgruppe 15

1 Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich

  • durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
  • erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung

aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.

2 Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.“

Dieser Beschluss tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft.
Magdeburg, 23. August 2017
L.S. + Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 151 Änderung des Statuts des Kathedralkapitels zu Magdeburg

Das Kathedralkapitel hat in der Kapitelsitzung am 23.06.2017 nachfolgende Änderung des

§ 11 Abs. 2 des Statuts beschlossen, der nun mehr lautet:

"Die Residenzpflicht der residierenden Domkapitulare wird durch die Erledigung ihrer Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 der Statuten erfüllt. Sofern es ihre seelsorgerischen und sonstigen priesterlichen Pflichten zulassen, sollen sie ihren Wohnsitz in Magdeburg einnehmen."

Diese Änderung wird hiermit genehmigt und damit gemäß § 19 Abs.1 des Statuts in Kraft gesetzt.

Magdeburg, den 22. August 2017
L.S. + Dr. Gerhard Feige
Bischof

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