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6. Anordnung

Neue Mindeststandards

6. Anordnung für das Bistum Magdeburg
Mitteilung von Bischof Dr. Gerhard Feige zum Schutz vor dem Corona-Virus

1. Grundsatz

Als Kirche bleiben wir weiterhin in der Mitverantwortung, die Gesundheit jedes einzelnen Menschen zu schützen und die Verbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. In Wahrnehmung des Selbstorganisationsrechts der Kirchen und  der aus diesem Recht resultierenden Verpflichtung gilt im Bistum Magdeburg zur Eindämmung der Pandemie ab dem 01.07.2021 bis auf weiteres Folgendes:
Grundsätzlich bleibt zur Eindämmung des Infektionsgeschehens die Einhaltung von Abstand, Hygienemaßnahmen, die Möglichkeit der Nachverfolgung von Gottesdienst- und Veranstaltungsteilnehmenden und von Fall zu Fall eine Testpflicht für nicht vollständig Geimpfte oder Genesene bedeutsam.
Die jeweils aktuell geltenden staatlichen Regelungen zum Umgang mit Corona sind zu beachten. Dies gilt auch für lokal begrenzte Regelungen.
Sofern für die Pfarreien, die auf dem Gebiet der Länder Brandenburg und Sachsen liegen, Regelungen nach den Landesverordnungen gelten, die von dieser Anordnung abweichen, erhalten die Pfarreien eine gesonderte Mitteilung. Im Falle Brandenburgs behält die entsprechende Mitteilung an die Pfarreien vom 18.06.2021 ergänzend weiterhin Gültigkeit.

2. Gottesdienste und Seelsorge

Zu Gottesdiensten im Sinne dieser Anordnung gehören Eucharistiefeiern, Segensfeiern, Andachten, Wort-Gottes-Feiern, Feiern der Sakramente und Beerdigungen. 

In allen Gottesdiensten muss der Mindestabstand von 1,5 m gewahrt bleiben und es müssen die notwendigen Hygieneregeln eingehalten werden.
Eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung ist beim Betreten und Verlassen der Kirche zu tragen. Gleiches gilt in der Sakristei, beim Kommuniongang sowie bei Prozessionen zum Ein- und Auszug. Beim gemeindlichen Austausch vor und nach dem Gottesdienst ist der medizinische Mund-Nase-Schutz zu tragen. Hier ist auch auf den gebotenen Abstand zu achten.
Während des Gottesdienstes in Räumen muss die medizinische Mund-Nase-Bedeckung am Platz nicht getragen werden. Der Gemeindegesang ist reduziert möglich. Sofern am Platz gesungen wird, ist dies ohne Mund-Nase-Bedeckung möglich.

Bei Gottesdiensten im Freien muss keine medizinische Mund-Nase-Bedeckung getragen werden.

Trauungen, Taufen und Beerdigungen sind unter Beachtung der vorstehenden Regelungen für Gottesdienste möglich.

Wird von staatlichen Stellen das Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung im gesamten öffentlichen Raum auf Grund örtlich wieder steigender Inzidenzwerte zwingend angeordnet, ist sie während des gesamten Gottesdienstes aufzusetzen. In diesem Fall können Vorsteher und liturgische Dienste sie nur während des Sprechens oder Vorsingens zur besseren Verständlichkeit abnehmen.

Auf eine gute Lüftungsmöglichkeit in allen Räumlichkeiten soll geachtet werden.

Die Mindeststandards für Gottesdienste in Zeiten der Corona-Pandemie für das Bistum Magdeburg in der Fassung vom 01.07.2021 regeln die Feier von Gottesdiensten im Einzelnen. Sie sind Bestandteil dieser Anordnung.                 

Die Erfassung der im Gottesdienst Anwesenden ist auch weiterhin notwendig. Insofern ändert sich an der derzeitigen Praxis nichts.

Die Seelsorge an kranken, einsamen und sterbenden Menschen ist ein vorrangiger Dienst. Dies gilt auch für die Spendung der Krankenkommunion und der Krankensalbung. Dabei sind wie bisher die notwendigen Hygienemaßnahmen einzuhalten.

Für die Seelsorge in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind die jeweiligen Bestimmungen der Einrichtungen zu beachten.

3. Chor und Musik

Proben und die Gestaltung von Gottesdiensten durch Gesangsgruppen und Chöre sowie Orchester und Musikgruppen sind wieder möglich. Sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ist bei Proben der Mindestabstand von 2,0 m in alle Richtungen einzuhalten. Bei Chorproben kann auf die Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden.

Konzerte können bei professioneller Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit  bis zu 500 Personen stattfinden. Im Freien sind bis zu 1000 Teilnehmer zulässig. Dies hängt jedoch von der Größe des Raumes bzw. des Geländes und den einzuhaltenden Mindestabständen ab. Voraussetzung ist, dass alle nicht vollständig Geimpften oder nachweislich Genesenen ein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen können. Die Teilnehmer sind in Anwesenheits-listen zu erfassen.

4. Gruppentreffen

Pastorale Gruppenarbeit und Gruppentreffen (z.B. Ministranten oder Senioren) sind zulässig. Die anwesenden Personen müssen einen negativen Test vorweisen können, sofern sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind.
Hinsichtlich des schulischen Religionsunterrichts in gemeindeeigenen Räumen verbleibt es bei den Regelungen, die durch die Edith-Stein-Schulstiftung mitgeteilt worden sind. Hinzuweisen ist auf die Seite des Bildungsministeriums, auf der die jeweiligen aktuellen Regelungen zu finden sind.

5. Pfarrbüros und Gremienarbeit

Dienstberatungen und Gremiensitzungen können in Präsenz stattfinden, sofern die Mitglieder vollständig geimpft sind, eine Genesung nach Erkrankung nachweisen oder einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.
In den Pfarrbüros und Einrichtungen kann in Präsenz gearbeitet werden. Es ist auf die gebotenen Hygieneregelungen zu achten. Den Mitarbeitern sind weiterhin zwei Mal pro Woche kostenlose Corona-Tests anzubieten.

6. Weitere Veranstaltungen

RKW, Ferienlager oder Ferienfreizeiten können stattfinden. Die zu diesem Punkt geltenden Regelungen sind im Einzelfall zeitnah bei der Arbeitsstelle Jugendpastoral zu erfragen.
Pfarrfeste und ähnliche Veranstaltungen können stattfinden. Auch hier gilt die Regelung, dass nicht vollständig Geimpfte oder Genesene einen negativen aktuellen Test benötigen. In geschlossenen Räumen können 500 Personen teilnehmen, im Freien bis zu 1000 Personen. Auch hier ist weiterhin auf einen ausreichenden Abstand von 1,5 m zu achten.

7. Vermietungen

Pfarreien können ihre Räumlichkeiten für Veranstaltungen zur Verfügung stellen. Dabei ist darauf zu achten, ob die Pfarrei als Vermieter oder Veranstalter auftritt. Entsprechend sind Verträge zu gestalten.

8. Kultur- und Bildungsstätten

Bildungseinrichtungen und –häuser können ohne Vorgabe von Gruppengrößen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Hygieneregeln geöffnet werden. Insbesondere sind Besucher verpflichtet, auf Gängen und Wegen eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Im Übrigen wird auf die Mitteilung des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen.

9. Gastronomie

Für die Gastronomie in Bildungshäusern, bei Empfängen, Gemeindefesten und anderen Festen gelten die allgemeinen Hygieneregelungen, insbesondere das Abstandsgebot. In geschlossenen Räumen gilt auch hier für nicht vollständig Geimpfte oder Genesene die Testpflicht. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis zu führen.
Es ist zu beachten, dass es ggf. regionale Lockerungen von der Testpflicht und dem Anwesenheitsnachweis geben kann, sofern die örtlichen Inzidenzwerte dies erlauben. Insofern sind die örtlichen Bestimmungen maßgeblich.

10. Schlussbestimmung

Diese Anordnung ersetzt die Anordnung vom 30.10.2020 und die dazu erlassenen Ergänzungen eins bis fünf.

Magdeburg, den 01.07.2021

+ Dr. Gerhard Feige
   Bischof

6. Anordnung zum Download
Neue Mindeststandardsfür Gottesdienste zur 6. Anordnung zum Download

Vorherigen Anordnungen und Ergänzungen

Dienstanweisung zum weiteren Verfahren in den Pfarreien als pdf
4. Ergänzung zur 5. Anordnung als pdf
3. Ergänzung zur 5. Anordnung als pdf
5. Anordnung zum Download als pdf
Neue Mindeststandards für Gottesdienste zum Download als pdf
6. Anordnung zum Download
Neue Mindeststandards für Gottesdienste zur 6. Anordnung zum Download

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