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8. Anordnung für das Bistum Magdeburg

Mitteilung von Bischof Dr. Gerhard Feige zum Umgang mit Corona für die Advents- und Weihnachtszeit - neue Mindeststandards

8. Anordnung für das Bistum Magdeburg 
Mitteilung von Bischof Dr. Gerhard Feige zum Umgang mit Corona

Als Kirche bleiben wir weiterhin in der Mitverantwortung, die Gesundheit jedes einzelnen Menschen zu schützen und die Verbreitung des Corona-Virus‘ zu verhindern. Angesichts der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie sind auch für unser Bistum weitergehende Schutzmaßnahmen notwendig. Die Entscheidungen dafür sind nicht leichten Herzens getroffen worden, sind aber in der Verantwortung für unsere Nächsten geboten.

In Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts der Kirchen und  der aus diesem Recht resultierenden Verpflichtung gilt im Bistum Magdeburg ab dem 06.12.2021 bis auf weiteres Folgendes:

Grundsätzlich bleibt zur Eindämmung des Infektionsgeschehens die Einhaltung von Abstand, Hygienemaßnahmen, die Möglichkeit der Nachverfolgung von Gottesdienst‐ und Veranstaltungsteilnehmenden und eine Testpflicht für nicht vollständig Geimpfte oder Genesene bedeutsam.

1. Begriffsbestimmungen

Religionsausübung:

Für die Corona bedingten Regelungen ist entscheidend, welche Veranstaltung betroffen ist. Sofern die Religionsausübung betroffen ist, kann die Kirche im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts eigene Zugangsbestimmungen treffen und Hygienekonzepte entwickeln. Dieses Recht ist gem. § 3 Abs. 4 der 14. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2021 garantiert. Von der Religionsausübung werden das Praktizieren des Glaubens und die damit verbundenen kultischen Handlungen erfasst. Dies sind insbesondere alle Formen der Gottesdienste, also Eucharistiefeiern, Segensfeiern, Andachten, Wort-Gottes-Feiern, Feiern der Sakramente und Beerdigungen sowie Prozessionen. Zur Religionsausübung gehört auch die Erteilung des Religionsunter-richts in den Gemeinderäumen oder der Ministrantenunterricht.

Sonstige Veranstaltungen:

Alle weiteren Feste und Veranstaltungen, die in den Pfarreien stattfinden und von ihnen organisiert werden, gehören nicht zur Religionsausübung und unterfallen damit nicht dem Selbstverwaltungsrecht der Kirche. Zu diesen Veranstaltungen gehören z. B. Patronatsfeste, Gemeindefeste, Beisammensein der Seniorenkreise, Kindergruppen oder auch der Kolping-Familie. Diese von den Gremien der Pfarrei verantworteten Veranstaltungen unterfallen den staatlichen Corona-Regelungen.

Dies bedeutet, dass die jeweils geltende örtliche Verordnung zu beachten ist. Wichtig ist dieser Grundsatz beispielsweise, wenn bei einer Gemeindeveranstaltung Speisen und Getränke konsumiert werden. In einem solchen Fall gelten die staatlichen Regelungen für die Gastronomie.

2-G-Regel:

Die aktuellen staatlichen Corona-Verordnungen lassen die sogenannte 2-G-Regel zu. Dies bedeutet, dass ausschließlich vollständig Geimpfte und Genesene sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Zutritt erhalten. Als Nachweis dient ein gültiges Impfzertifikat oder ein Genesungsnachweis.

2-G-Plus-Regel:

Gilt die 2-G-Plus-Regel, dürfen nur Personen an der Veranstaltung teilnehmen, die geimpft oder genesen sind und einen Testnachweis vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.

3-G-Regel:

Die sogenannte 3-G-Regel steht für „geimpft, genesen oder getestet“. Wer nicht vollständig geimpft ist oder nicht als genesen gilt, muss seit dem 23. August 2021 in bestimmten Fällen entweder einen negativen Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen, um beispielsweise Zugang zu Innengastronomie, Veranstaltungen und Festen zu erhalten.

Soweit es möglich und zumutbar ist, ist bei Veranstaltungen mit 3-G-Regel der Mindestabstand einzuhalten. Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen ist der Mund-Nase-Schutz zu tragen.

Für Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen muss durch eine Veranstalterin oder einen Veranstalter vor Ort, z. B. aus dem Pfarrgemeinderat ein Hygienekonzept erstellt werden. Dieses muss die Vorgaben zum Führen von Anwesenheitsnachweisen, zu Reinigungs-standards, zu den Kontaktnachverfolgungs- sowie Hygieneregelungen beinhalten.

3-G-Plus-Regel:
Werden Veranstaltungen unter den Bedingungen der 3-G-Plus-Regel durchgeführt, müssen alle Teilnehmenden, auch die, die geimpft und genesen sind, einen Corona-Test- Nachweis vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Nachweispflicht:

Für alle Veranstaltungen, bei denen eine der vier oben genannten Regelungen angewendet wird, gilt eine Nachweispflicht. Das heißt, die Verantwortlichen müssen die Impf-, Genesenen- und/oder Testnachweis prüfen und diese in Teilnehmerlisten dokumentieren. Die Teilnehmerlisten sind nach vier Wochen datensicher zu vernichten.

Von der 2-G-, 2-G-Plus- oder 3-G-Plus-Regelung sind lediglich Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können ausgenommen. Der letztgenannte Personenkreis ist verpflichtet, ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen.

2. Gottesdienste

Zu den Gottesdiensten im Sinne dieser Anordnung gehören Eucharistiefeiern, Segensfeiern, Andachten, Wort-Gottes-Feiern, Feiern der Sakramente und Beerdigungen.

Für die allgemeinen Gottesdienste gilt die 3-G-Regelung,  Kann diese an Gottesdienstorten der Pfarreien nicht umgesetzt werden, weil zum Beispiel keine ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefunden werden, die entsprechende Nachweise prüfen und dokumentieren, können die Verantwortlichen beschließen, die Gottesdienste ins Freie zu verlegen und unter Einhaltung der Abstandsregelungen und der Maskenpflicht zu feiern. Alternativ dazu steht es ihnen zu, die Gottesdienste abzusagen.

Bei einer örtlichen Inzidenz über 1000 wird den Pfarreien dringend empfohlen, auf die Feier von öffentlichen Gottesdiensten zu verzichten.

Darüber hinaus müssen in allen Gottesdiensten der Mindestabstand von 1,50 m gewahrt bleiben, eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung auch am Platz getragen und die notwendigen Hygieneregeln eingehalten werden.

Die Vorsteher und liturgischen Dienste können die Mund-Nase-Bedeckung während des Sprechens oder Vorsingens zur besseren Verständlichkeit abnehmen.

Gottesdienste mit einem abgrenzbaren Teilnehmerkreis, z.B. Trauungen oder Beerdigungen, an denen ein geschlossener Personenkreis teilnimmt, können auch unter Anwendung der 2-G- oder der 2-G-Plus-Regel stattfinden. Voraussetzung hierfür ist, dass nach einer Grundsatzentscheidung zur Anwendbarkeit der jeweiligen Regel in den Pfarreigremien die Verantwortlichen in Absprache mit den Betroffenen die Anwendung der 2-G- oder 2-G-Plus-Regel festlegen.

Im Übrigen gelten die Mindeststandards für Gottesdienste vom 03.12.2021.

3. Seelsorge

Die Verantwortlichen in Pfarreien, Gemeinden und Einrichtungen sind aufgefordert, zu prüfen, welche Veranstaltungen aus seelsorglichen Gesichtspunkten notwendig sind und auf welche vorübergehend verzichtet werden kann.

Die Seelsorge an kranken, einsamen und sterbenden Menschen ist ein vorrangiger Dienst. Dies gilt auch für die Spendung der Krankenkommunion und der Krankensalbung. Dabei sind die notwendigen Hygienemaßnahmen einzuhalten.

Für die Seelsorge in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind die jeweiligen Be-stimmungen der Einrichtungen zu beachten.

Gemeindekatechese, Ministrantenstunden, Glaubenskurse und andere zur Religionsaus-übung gehörende Unterweisungen können unter Anwendung der 3-G-Regel und Beachtung der geltenden Hygienevorschriften (Tragen eines Mund-Nase-Schutzes, und Lüftung der Räumlichkeiten) abgehalten werden.

4. Chor und Musik

Proben und die Gestaltung von Gottesdiensten durch Gesangsgruppen und Chöre sowie Orchester und Musikgruppen sind möglich. Sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ist bei Proben der Mindestabstand von 2,0 m in alle Richtungen einzuhalten. Alle Mitglieder des Chores oder der Gesangsgruppe unterliegen sowohl in den Proben als auch in Gottesdiensten und Konzerten der 2-G-Plus-Regel.

Teilnehmer an Konzerten unterliegen der 2-G-Regel und haben eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die entsprechenden Anforderungen sind vom Veranstalter einzuhalten.

5. Pfarrbüros und Gremienarbeit

Für die Arbeit in den Pfarrbüros wird auf die Regelung zur Arbeitsweise und Umsetzung der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für die in den Pfarreien tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bistum Magdeburg ab 24.11.2021 verwiesen.

Dienstberatungen und Gremiensitzungen können unter Beachtung der 3-G-Regel und der erforderlichen Hygienemaßnahmen stattfinden, sind jedoch auf das Erforderliche zu begrenzen.

6. Vermietungen

Pfarreien können ihre Räumlichkeiten für Veranstaltungen weiterhin zur Verfügung stellen. Dabei ist darauf zu achten, ob die Pfarrei als Vermieter oder Veranstalter auftritt. Entsprechend sind Verträge zu gestalten.

7. Kultur- und Bildungsstätten

Bildungseinrichtungen und -häuser können ohne Vorgabe von Gruppengrößen unter Ein-haltung der vorgeschriebenen Hygieneregeln geöffnet werden. Insbesondere sind Besucher verpflichtet, auf Verkehrswegen einen medizinischen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Im Übrigen wird auf die Mitteilungen der zuständigen Ministerien und örtlichen staatlichen Stellen verwiesen.  

8. Gastronomie

Für die Gastronomie in Bildungshäusern, bei Empfängen, Gemeindefesten und anderen Festen gelten je nach Anwendung von 2-G-Regeln die entsprechenden Hygiene-vorschriften.

9. Beachtung der Corona-Anordnungen der zuständigen staatlichen Stellen

Die Pfarreien sind verpflichtet, die jeweiligen regionalen Corona-Anordnungen der zuständigen staatlichen Stellen zu prüfen und zu beachten.

10. Verantwortung der Gläubigen

Über die von mir getroffenen Reglungen hinaus steht aber jeder einzelne Gläubige in der Verantwortung für sich und muss für sich die Entscheidung treffen, ob er aus seiner persönlichen Verantwortung heraus einen öffentlichen Gottesdienst besucht oder an anderen Veranstaltungen der Pfarrei oder Gemeinde teilnimmt.

9. Schlussbestimmung

Diese Anordnung ersetzt die Anordnung vom 20.10.2021.

Magdeburg, den 03.12.2021

Dr. Gerhard Feige
     Bischof

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MINDESTSTANDARDS

Mindeststandards für Gottesdienste in Zeiten der Corona-Pandemie für das Bistum Magdeburg (Stand: 03.12.2021; gültig ab 6.12.2021)

 A.   Gottesdienste in geschlossenen Räumen

Gottesdienste in geschlossenen Räumen (Kirchen, Kapellen, Gemeinderäumen) sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

1. Regelungen für die Gottesdienstteilnehmer:

  • Für alle Gottesdienste gilt die 3-G-Regelung. Beim Zugang zur Kirche werden die Impf-, Genesenen- und/oder Testnachweise geprüft und diese in Teilnehmerlisten dokumentiert. 
  • Die Zahl der zugelassenen Mitfeiernden richtet sich nach der Größe der Fläche für die ständig vorgehaltenen Sitzplätze. Der Abstand der Gläubigen beträgt in alle Richtungen 1,5 m. Die so maximal nutzbaren Plätze werden deutlich sichtbar markiert. Familien und Mitglieder eines Hausstands werden dabei nicht getrennt.
    Beim Betreten und Verlassen des Gottesdienstraumes ist sicherzustellen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden, ggf. durch Markierungen.
  • Eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung muss in geschlossenen Räumen auch am Platz getragen werden.
  • Beim gemeindlichen Austausch vor und nach dem Gottesdienst ist auf den Abstand zueinander zu achten und eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung zur tragen.
  • Die Gottesdienstmitfeiernden tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein oder werden in diese eigetragen, die folgende Angaben enthalten muss:
    •  Vor- und Familienname
    •  die vollständige Adresse
    •  die Telefonnummer
    •  den Status: geimpft, genesen, getestet.

Diese Listen sind vertraulich aufzubewahren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen. Vier Wochen nach dem Gottesdienst werden die Listen datensicher vernichtet.

Andere Anmeldeformen, z.B. via App, die sowohl Intention der Listenerfassung als auch der Datensicherheit erfüllen, sind zulässig.

Ein Formular findet sich auf der Homepage des Bistums unter: Erhebungsbogen_zur_Teilnahme.pdf

  • Die Gläubigen werden in angemessener Form über die einzuhaltenden Regeln informiert (Aushang, Homepage, mündliche Hinweise).
  • Der Gemeindegesang ist in den Gottesdiensten nur sehr eingeschränkt möglich. Es sollte beispielsweise nur eine Strophe oder der Kehrvers gemeinsam gesungen werden. Der Gemeindegesang könnte auch durch Kantorengesang und/oder den Einsatz von Solisten ersetzt werden.
    Die Gläubigen werden gebeten, ihr eigenes Gotteslob mitzubringen. Darüber hinaus können auch kircheneigene Gesangbücher zur Verfügung gestellt werden.
  • Der Chorgesang ist unter der 2-G-Plus-Regel möglich.
  • Der Einsatz von Blasinstrumenten in kleiner Besetzung ist unter Beachtung der bekannten Abstandsregelungen möglich.

2. Regelungen für die Durchführung von Gottesdiensten:

a) Vor- und Nachbereitung:

  • Die Weihwasserbecken und Weihwasserbehälter bleiben weiterhin geleert.
  • Vor, während und nach dem Gottesdienst wird für eine größtmögliche Durchlüftung des Raums gesorgt.
  • Bei der Vorbereitung der Eucharistiefeier ist auf notwendige Hygiene zu achten. Der Zelebrant und die liturgischen Dienste waschen sich vor Beginn des Gottesdienstes die Hände mit Seife oder desinfizieren sie.
  • Die Hostien werden nicht von den Gottesdienstteilnehmern aufgelegt. Die gefüllte Hostienschale, die Kännchen mit Wasser und Wein sowie der Kelch werden in der Nähe des Altars bereitgestellt. Während der gesamten Eucharistiefeier – auch bei der Wandlung – bleibt die Hostienschale mit einer Palla abgedeckt. Für die große Hostie empfiehlt es sich, eine eigene Patene zu verwenden.
  • Die Kollektenkörbe werden nicht durch die Bankreihen gereicht, sondern z.B. am Ausgang aufgestellt.
  • Die liturgischen Geräte werden nach jeder Messfeier mit heißem Wasser gereinigt. Es ist deshalb darauf zu achten, dass dafür geeignete liturgische Gefäße benutzt werden. Zu jedem Gottesdienst wird frische Kelchwäsche benutzt.

b) Zelebration und liturgische Dienste: 

  • Konzelebration ist möglich. Die Zahl der liturgischen Dienste ist so zu planen, dass die Mindestabstände im Altarraum eingehalten werden können. Die liturgischen Abläufe sind daraufhin zu überprüfen und anzupassen.
  • Ministrantendienste sind möglich. die Ministranten tragen eine Mund-Nase-Bedeckung. Die Ministranten desinfizieren sich die Hände, bevor sie die Hostienschale und den Kelch zum Altar bringen.
  • Das Küssen der Altarplatte wird durch eine Verbeugung ersetzt. Das Küssen des Lektionars bzw. Evangeliars und die Bezeichnung des Mundes beim kleinen Kreuzzeichen entfallen.
  • Die Gabenbereitung beginnt der Zelebrant mit dem Lavabo, indem er sich die Hände wäscht oder desinfiziert.
  • Der Friedensgruß erfolgt ohne Körperkontakt.

c) Kommunionspendung:

  • Nur der (Haupt-)Zelebrant empfängt die Kelchkommunion.
  • Unmittelbar vor der Kommunionspendung an die Gemeinde legt der  Kommunionspender einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz an.
  • Beim Kommuniongang ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Hostie wird vom Kommunionspender in die Hand des Empfängers gelegt, ohne diese zu berühren. Die Mundkommunion muss bis auf weiteres unterbleiben. 
    Der Spendendialog bei der Kommunionausteilung ist möglich.
  • Personen, die zur Kommunionspendung hinzutreten, aber nicht kommu-nizieren, werden ohne Berührung gesegnet.

 B.   Gottesdienste unter freiem Himmel

Gottesdienste unter freiem Himmel dürfen unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln gefeiert werden. Die Teilnehmer sind verpflichtet, eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung zur tragen Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend.

Magdeburg, den 03.12.2021

Dr. Gerhard Feige
      Bischof

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