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Dokumente des Bischofs

Nr. 146 Missio-Diözesandirektorin im Bistum Magdeburg

Mit Wirkung vom 27. August 2015 an wurde die Leiterin des Fachbereiches Pastoral, Frau Dr. Friederike Maier, zur Missio-Diözesandirektorin im Bistum Magdeburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt.

Nr. 147 Vergaberichtlinie des Bistums Magdeburg – Flüchtlingshilfe Sachsen-Anhalt (FHST)

Korrektur: In Ziff. 1. Satz 2 der Vergaberichtlinie des Bistums Magdeburg – Flüchtlingshilfe Sachsen-Anhalt (FHST), veröffentlicht unter Nr. 131 des Amtsblatts des Bistums Magdeburg, Nr. 9/2015 vom 1. September 2015 wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Zuwendungsgeber“ ersetzt.

Nr. 148 Aufruf der deutschen Bischöfe zum Diaspora-Sonntag 2015

Leider ist beim Versenden des Aufrufes den Redakteuren des Bonifatiuswerks ein Fehler unterlaufen. Bitte tauschen Sie den Aufruf im Amtsblatt 09/2015 gegen den hier abgedruckten Aufruf aus.

Liebe Schwestern und Brüder, fast überall in Deutschland ist mittlerweile folgende Szene denkbar: Eine Schulklasse schaut sich eine Kirche an, und plötzlich fragt ein Schüler: „Wer ist das eigentlich, der da an dem Kreuz hängt?“ Vielen Kindern, Jugendlichen und auch Erwachsenen ist unser Glaube fremd geworden. Eine wachsende Zahl von Menschen versteht unsere Traditionen, die biblischen Erzählungen, ja unser gesamtes christliches Kulturgut und Brauchtum nicht mehr.

Die ersten Gemeinden gründeten sich, weil Menschen von der Person Jesu zutiefst ergriffen waren. Sie erzählten seine Botschaft weiter und begeisterten andere. Wir wissen: Ohne lebendige Gemeinschaft, eine fundierte Glaubensbildung und das gemeinsame feiern der Liturgie kann der Glaube nicht weitergegeben werden. Soll er nicht verkümmern, so müssen wir anderen Menschen von Jesus erzählen und uns gegenseitig solidarisch unterstützen, damit unsere Glaubensgemeinschaft erlebbar wird und trägt. Darauf will auch das Leitwort der diesjährigen Diaspora-Aktion aufmerksam machen „Keiner soll alleine glauben. Ihre Hilfe: Damit der Glaube Früchte trägt“.

Das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken unterstützt die Kirche in der deutschen Diaspora, in Nordeuropa und im Baltikum – eben dort, wo Menschen nicht selten allein und auf sich gestellt ihr Leben aus dem Glauben gestalten müssen.

Bitte helfen Sie durch Ihr Gebet! Und unterstützen Sie dieses wichtige Anliegen auch mit Ihrer großzügigen Spende am kommenden Diaspora-Sonntag.

Magdeburg, 15.September 2015

Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Dieser Aufruf soll am Sonntag dem 08. November 2015, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen oder den Gemeinden in einer anderen geeigneten Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am Diaspora-Sonntag (15. November 2015) ist ausschließlich für das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken bestimmt und ohne Abzüge weiterzuleiten.

Nr. 149 Änderung der Archivordnung

In der der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) vom 10. Januar 2014, veröffentlicht im Amtsblatt des Bistums Magdeburg 01/2014 unter Nr. 4, wird in § 1 KAO ein Absatz 4 hinzugefügt:

Abs. 4
Diese Anordnung gilt für den Diözesancaritasverband entsprechend.

Diese Änderung tritt zum 01. Oktober 2015 in Kraft

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Eine Lesefassung der veränderten Ordnung findet sich im Rechtshandbuch des Bistums Magdeburg.

Nr. 150 Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen

Die Anordnung über das kirchliche Meldewesen (Kirchenmeldewesenanordnung) - KMAO – vom 01.Juli 2006, veröffentlicht im Amtsblatt des Bistums Magdeburg 08/ 2006 unter Nr. 121, wird in

§ 1 Absatz 6 KMAO wie folgt geändert: Nach Satz 1 der alten Fassung werden die beiden Sätze 2 und 3 neu hinzugefügt: “Das Bistum kann außerdem Daten, die Gemeindemitgliederverzeichnisse anderer Bistümer betreffen und die es seitens einer kommunalen Meldebehörde aus technischen oder organisatorischen Gründen erhält, an die betroffenen Bistümer weiterleiten. Dies kann auch von zentralen kirchlichen Rechenzentren besorgt werden.“ Die Sätze 2 – 4 der alten Fassung werden die Sätze 4 – 6 der neuen Fassung.

Die neue Fassung des § 5 Absatz 6 KMAO lautet somit insgesamt: „Das Bistum kann die Daten aller Gemeindemitgliederverzeichnisse in seinem Bereich erheben, verarbeiten oder nutzen. Das Bistum kann außerdem Daten, die Gemeindemitgliederverzeichnisse anderer Bistümer betreffen und die es seitens einer kommunalen Meldebehörde aus technischen oder organisatorischen Gründen erhält, an die betroffenen Bistümer weiterleiten. Dies kann auch von zentralen kirchlichen Rechenzentren besorgt werden. Der Generalvikar regelt die Zugriffsberechtigung für das Gemeindemitgliederverzeichnis des Bistums durch Ausführungsvorschrift nach Maßgabe der Prinzipien der KDO, insbesondere dem Prinzip der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit. Für den Bereich der Kirchengemeinde/Pfarrei regelt dies der Pfarrer bzw. der verantwortliche Leiter.“

Diese Änderung tritt zum 01. Oktober 2015 in Kraft

Dr. Gerhard Feige
Bischof

Eine Lesefassung der veränderten Anordnung findet sich im Rechtshandbuch des Bistums Magdeburg.

Nr. 151 Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Magdeburg (Bundesländer Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt)

1. Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen

Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommens-(Lohn- Kapitalertrags-) Steuer unterliegenden Einkünften erhoben. Sie beträgt, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, 9 von Hundert der Einkommens-(Lohn-, Kapitalertrags) Steuer, die sich nach dem jeweils geltenden Einkommenssteuerrecht ergibt, höchstens jedoch 3,5 von Hundert des zu versteuernden Einkommens (Höchstsatz). Der Kirchensteuersatz von 9 Prozent ist auch von den Kirchensteuerabzugsverpflichteten i. S. d. § 51a Abs. 2c Satz 1 und 2 EStG auf Kapitalerträge, die in einem anderen Bundesland als dem Land des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Kirchensteuerpflichtigen entstehen, einzubehalten und abzuführen.

2. Berechnungsgrundlagen

Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) ist § 51 a des Einkommenssteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Entsprechendes gilt, wenn Kirchgeld nach § 3 zu erheben ist. § 51 a Abs. 2 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden. Bei der Ermittlung und Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapital-ertragssteuer ist § 51a Abs. 2b bis 2e EStG anzuwenden.

3. Höhe des Kirchgeldes

a. Das Kirchgeld wird erhoben von Steuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuer-berechtigten Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommenssteuer zusammen veranlagt werden.
b. Das Kirchgeld beträgt (Kirchgeldtabelle):

Stufe Bemessungsgrundlage ( Euro)
(zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG unter Berücksichtigung 51 a EStG)

Jährliches Kirchgeld in Euro

Monatliches Kirchgeld in Euro

1

30.000 -

37.499

96,00

8,00

2

37.500 -

49.999

156,00

13,00

3

50.000 -

62.499

276,00

23,00

4

62.500 -

74.999

396,00

33,00

5

75.000 -

87.499

540,00

45,00

6

87.500 -

99.999

696,00

58,00

7

100.000 -

124.999

840,00

70,00

8

125.000 -

149.999

1.200,00

100,00

9

150.000 -

174.999

1.560,00

130,00

10

175.000 -

199.999

1.860,00

155,00

11

200.000 -

249.999

2.220,00

185,00

12

250.000 -

299.999

2.940,00

245,00

13

300.000 -

und mehr

3.600,00

300,00

c. Es ist eine Vergleichsrechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

4. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je 1/12 des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergibt. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommenssteuerpflicht entspricht.

5. Bemessung der Kirchensteuer bei sonstigen Bezügen und bei Pauschalierung der Lohnsteuer

a. Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den § 40, 40a, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.
b. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.
c. Soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuer-berechtigten Kirche zuordnen kann, so ist sie im Verhältnis zwischen der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche in Höhe von 70 v. H. zu 30 v. H. im Land Brandenburg, 85 v. H. zu 15 v. H. im Land Sachsen und 79 v. H. zu 21 v. H. im Land Sachsen-Anhalt aufzuteilen und abzu-führen.

Dieser Beschluss tritt rückwirkend zum 01. Januar 2014 in Kraft. Er behält seine Gültigkeit, bis ein neuer genehmigter Kirchensteuerbeschluss an seine Stelle tritt.
Magdeburg, 23. Mai 2014

Dr. Gerhard Feige | Bischof
Dr. Bernhard Scholz | Notar

Nr. 152 Ergänzung zum Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Magdeburg (Bundesländer Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt) vom 23. Mai 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2014

Hiermit wird ergänzend zu vorgenanntem Kirchensteuerbeschluss folgende Regelung in Kraft gesetzt:

6. Für die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt liegenden Gebietsteile des Bistums Magdeburg findet der Kirchensteuerbeschluss des in dem jeweiligen Land der Bundesrepublik Deutschland überwiegend gelegenen Bistums Anwendung.

Dieser Beschluss tritt rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft.
Magdeburg, 8. Juni 2015

Dr. Gerhard Feige | Bischof
Dr. Bernhard Scholz | Notar

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