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Dokumente des Bischofs

Nr. 48 Einladung zum Dies sacerdotalis am 19. April 2011

Die Einladung zum Dies sacerdotalis am 19. April 2011 liegt der gedruckten Ausgabe als Anlage bei.

Nr. 49 Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission  vom 09. 12.2010

B. Streichung des Anhang C zu den AVR für die Bundeszentralen

Die Beschlusskommission der Bundeskommission fasst den folgenden Beschluss:
Für alle Mitarbeiter der Bundeszentralen und Fachverbände findet mit Wirkung zum 01.01.2011 der Anhang C keine Anwendung mehr.
In den AVR wird folgende neue Anlage 1d zu den AVR eingeführt:
„Anlage 1d: Überleitungsregelungen anlässlich der Abschaffung von Anhang C für Bundeszentralen und Fachverbände

§ 1 Geltungsbereich

1Für alle Mitarbeiter der Bundeszentralen und Fachverbände findet mit Wirkung zum 01.01.2011 der Anhang C zu den AVR keine Anwendung mehr. 2Als Rechtsfolge davon finden damit die entsprechenden Ausnahmeregelungen in den AVR keine Anwendung mehr, wie z. B. Abschnitt III, § 3 (a) lit. aa) Unterabs. 3 der Anlage 1 zu den AVR, § 1 Abs. 5 der Anlage 6a zu den AVR, Abs. 4 der Anlage 11 zu den AVR, Abs. 4 der Anlage 13 zu den AVR, Abs. 4 der Anlage 13a zu den AVR.

1Diese Überleitungsregelung gilt für alle Mitarbeiter, die am 31.12.2010 in einem Dienstverhältnis nach Anhang C zu den AVR gestanden haben, das am 01.01.2011 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht. 2Ein Dienstverhältnis besteht auch fort, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. 3Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.

§ 2 Überleitung von Mitarbeitern von Anhang C zu den AVR in die Anlagen 2 bis 2d zu den AVR (Eingruppierung und Regelvergütungsstufe)

1Mitarbeiter, die bis zum 31.12.2010 nach Anhang C zu den AVR abweichend von Anlage 2 bis 2d zu den AVR sinngemäß entsprechend den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes nach dem BAT/ Bund-Länder eingruppiert waren und/oder nicht nach Anlage 3 zu den AVR vergütet wurden, werden mit Ablauf des 31.12.2010 in die nach den Anlagen 2 bis 2d zu den AVR maßgebliche Vergütungsgruppe eingruppiert. 2Der Mitarbeiter wird in die Regelvergütungsstufe innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe übergeleitet, die dem Mitarbeiter zum 31.12.2010 zugestanden hätte, wenn er ab Beginn des ersten Dienstverhältnisses im Geltungsbereich der AVR nach den AVR, Anlage 2 bis 2d, eingruppiert und nach Anlage 3 vergütet worden wäre. 3Er erhält ab dem 01.01.2011 eine Regelvergütung nach Anlage 3 zu den AVR beziehungsweise Entgelt nach Anlage 30 bis 33 zu den AVR in der jeweils aktuell gültigen Fassung der jeweiligen Regionalkommission.

§ 3 Überleitungszeitraum

Die Regelvergütung wird längstens während des Zeitraums der Überleitung gemäß Absatz 2 und 3 gekürzt.

1Der Differenzbetrag zwischen der Vergütungshöhe nach Anhang C zu den AVR für den Monat Dezember 2010 und der nach Anlage 3 zu den AVR vorgesehenen Vergütungshöhe, die dem Mitarbeiter im Monat Dezember 2010 zustehen würde, wenn er ab Beginn des ersten Dienstverhältnisses im Geltungsbereich der AVR nach den AVR, Anlagen 2 bis 2d eingruppiert und nach Anlage 3 zu den AVR vergütet worden wäre, wird einmalig zum Stichtag ermittelt. 2Zur Monatsvergütung im Sinne dieser Vorschrift gehören die Regelvergütung gemäß Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR, die Kinderzulage gemäß Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR, die Besitzstandsregelungen gemäß Anlage 1b zu den AVR und weitere regelmäßig gewährte Zulagen.

3Für den Mitarbeiter, der nicht für alle Tage im Monat Dezember 2010 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhält, wird die Vergleichsvergütung so bestimmt, als hätte er für alle Tage dieses Monats Anspruch auf die Bezüge.

4Ruht das Beschäftigungsverhältnis im Dezember 2010, wird der Mitarbeiter bei der Berechnung der Vergleichsvergütung so gestellt, als würde das Beschäftigungsverhältnis im Dezember 2010 nicht ruhen.

1Von der dem Mitarbeiter gemäß § 2 zustehenden Vergütung nach Anlage 3 zu den AVR beziehungsweise dem Entgelt nach Anlage 30 bis 33 zu den AVR werden vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 50 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 2 abgezogen. 2Ab dem 01.07.2011 wird die regelmäßige Vergütung nach Anlage 3 zu den AVR beziehungsweise dem Entgelt nach Anlage 30 bis 33 zu den AVR in voller Höhe gezahlt.

§ 4 Besitzstand

Die Mitarbeiter im Archiv- und Bibliotheksdienst, denen nach Anhang C ein Bewährungsaufstieg zusteht, den die Anlage 2 zu den AVR nicht vorsieht und die am 01.01.2011 die für diese Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei Fortgeltung des Anhang C höhergruppiert wären, in die nächst höhere Vergütungsgruppe nach Anlage 2 zu den AVR eingruppiert.
Soweit ein Mitarbeiter nach der Überleitung schlechter gestellt wäre als zuvor, erhält er den gemäß § 3 Abs. 2 errechneten Differenzbetrag als Besitzstandszulage.

§ 5 Übergangszeitraum durch Antrag gemäß § 11 AK-Ordnung

1Die Überleitung von Anhang C zu den AVR in die regulären AVR gemäß § 2 bis § 4 kann im Wege eines Antrages gemäß § 11 AK-Ordnung im Zeitraum vom 01.01.2011 längstens bis zum 31.12.2012 abgeändert werden. 2Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen.

1Wird der Antrag gemäß § 11 AK-Ordnung bis spätestens zum 31.12.2010 gestellt, gilt ab Antragseingang bis zur Entscheidung der zuständigen Unterkommission vorläufig die Höhe der Regelvergütung nach Anhang C mit Stand zum 31.12.2010 als die Höhe der nach § 2 und § 3 auszuzahlenden Regelvergütung. 2Eingangsdatum ist das Datum des Zugangs des Antrags bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission beim Deutschen Caritasverband e. V. in Freiburg.

Spätestens ab dem 01.01.2013 sind die Mitarbeiter so zu stellen, wie sie nach der Überleitung von Anhang C in die regulären AVR gemäß § 2 und § 3 zum 01.01.2013 stehen würden.“

Dieser Beschluss tritt zum 09.12.2010 in Kraft.

Magdeburg, 24.02.2011
Dr. Gerhard Feige
Bischof

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