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Amtsblatt 2019-03

Magdeburg, 01. März 2019

Amtsblatt des Bistums Magdeburg

Nr. 03                                                                          Magdeburg, 01. März 2019
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Dokumente des Bischofs

Nr. 22         Aufruf der deutschen Bischöfe zur Misereor-Fastenaktion 2019
Nr. 23         Aufruf zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land (Palmsonntagskollekte 2019)
Nr. 24         Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 06. Dezember 2018
Nr. 25         Beschluss 4/2018 der Regional-Koda Nord-Ost vom 29. November 2018
Nr. 26         Beschluss 5/2018 der Regional-Koda Nord-Ost vom 29. November 2018
Nr. 27         Beschluss 6/2018 der Regional-Koda Nord-Ost vom 29. November 2018

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 28         Informationsveranstaltung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten in den Pfarreien des Bistums Magdeburg
Nr. 29         Neuauflage zur Caritas-Orientierungshilfe der Flüchtlingssozialarbeit im Bistum Magdeburg
Nr. 30         Barrierefreie Homepage des Bistums Magdeburg

Mitteilungen des Bischöflichen Ordinariates

Prozessbereich 2. Personaleinsatzplanung und Personalentwicklung

Nr. 31  Entpflichtungen / Ernennungen / Beauftragungen
Nr. 32  E-Mail-, Telefonnummern- und Adressänderungen
Nr. 33  Todesanzeige

Weitere kirchliche Nachrichten

Nr. 34         Ausstellung: Verehrt – Geliebt – Vergessen: Maria zwischen den Konfessionen
Nr. 35         Ökumenischer Religionslehrertag
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Dokumente des Bischofs

Nr. 22         Aufruf der deutschen Bischöfe zur Misereor-Fastenaktion 2019

Liebe Schwestern und Brüder,
junge Menschen wünschen sich eine Welt voller Möglichkeiten. Sie haben Ideen, Hoffnungen und Pläne und sind offen für die Zukunft. Daher lautet das Leitwort der diesjährigen Fastenaktion von Misereor: „Mach was draus: sei Zukunft!“ Die Fastenaktion wird gemeinsam mit der Kirche in El Salvador durchgeführt. Sie will vor allem Jugendliche ermutigen, im Vertrauen auf Gottes Liebe und die von ihm geschenkten eigenen Begabungen zu leben.
Im mittelamerikanischen El Salvador ist es nicht leicht, an eine gute Zukunft zu glauben. Es herrschen Armut und Gewalt. Gerade junge Menschen finden keine Ausbildungs- und Arbeitsplätze. Trotzdem fassen viele Jugendliche in den von Misereor geförderten Projekten Vertrauen in die Zukunft. Sie werden so zu Botschaftern einer besseren, friedlichen Welt.
Lassen Sie sich von der Zuversicht dieser Jugendlichen anstecken! „Mach was draus: sei Zukunft!“ Dieses Leitwort zur Fastenaktion gilt uns allen, egal welchen Alters. Gestalten auch Sie am kommenden Sonntag Zukunft – durch Ihr Gebet, Ihre Aktion in der Gemeinde, durch Ihre Gabe bei der Misereor-Kollekte. Ihre Spende trägt dazu bei, dass junge Menschen in El Salvador und weltweit hoffnungsvoll Zukunft mitgestalten können.

Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Magdeburg, 06. März 2019

Dieser Aufruf soll am 4. Fastensonntag, dem 31. März 2019, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden. Die Kollekte am 5. Fastensonntag, dem 07. April 2019, ist ausschließlich für den Bischöfliches Hilfswerk Misereor e. V. bestimmt.
Dieser Aufruf ist dem Amtsblatt März 2019 als Anlage beigefügt.       

Nr. 23         Aufruf zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land (Palmsonntagskollekte 2019)

Liebe Schwestern und Brüder,
Jahr um Jahr verlassen orientalische Christen in großer Zahl ihre angestammte Heimat. Nicht zuletzt die Entwicklung in Israel und Palästina erfüllt uns mit großer Sorge. Viele arabische Christen sehen ihre einzige Zukunftsperspektive in der Auswanderung. Schon jetzt ist ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung auf weniger als zwei Prozent gesunken.
Um den Christen im Heiligen Land ein Leben in Würde zu ermöglichen, sind wir zu tätiger Solidarität aufgerufen. Unsere Anteilnahme und Hilfe macht ihnen Mut, in der Ursprungsregion unseres Glaubens trotz schwieriger Lebensbedingungen vom Evangelium Zeugnis zu geben. Ohne sie, die „lebendigen Steine“ der christlichen Gemeinden, würde das Christentum im Heiligen Land nur noch musealen Charakter haben.
Ihr Gebet, liebe Schwestern und Brüder, und die Palmsonntagskollekte sind für das katholische Engagement in dieser Region unverzichtbar. So bitten wir Sie um Ihre großzügige Spende zur Unterstützung der Christen im Heiligen Land.
Auch ermutigen wir Sie zu Pilgerreisen in das Heilige Land, bei denen eine persönliche Begegnung mit den christlichen Gemeinden stattfinden kann.
Für all Ihr Engagement sagen wir Ihnen unseren herzlichen Dank.

Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Magdeburg, 05. März 2019

Die Kollekte, die am Palmsonntag, dem 14. April 2019, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) gehalten wird, ist ausschließlich für die Unterstützung der Christen im Heiligen Land durch den Deutschen Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Deutschen Franziskanerprovinz bestimmt.
Dieser Aufruf ist dem Amtsblatt März 2019 als Anlage beigefügt.    

Nr. 24         Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 06. Dezember 2018

A.        Änderungen im Allgemeinen Teil der AVR – Beendigung des Dienstverhältnisses

  1. § 18 Absatz 1 Satz 4 AT zu den AVR wird wie folgt korrigiert:

 „In § 18 Absatz 1 Satz 4 Allgemeiner Teil der AVR wird die Paragraphenangabe „§ 92 SGB IX“ ersetzt durch die Paragraphenangabe „§ 175 SGB IX“.“

  1. § 19 Absatz 4 AT zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:

1Erfolgt während des laufenden Dienstverhältnisses für den Mitarbeiter anstatt der Versicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherung bei einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe, deren Mitgliedschaft bei einem angenommenen Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 231 SGB VI erfüllen würde oder für die eine solche Befreiung erfolgt ist, finden Absatz 3 und Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Regelaltersgrenze diejenige Altersgrenze tritt, mit der der Mitarbeiter nach der Satzung oder den sonstigen Versicherungsbestimmungen dieser Versorgungseinrichtung ein nicht vorgezogenes Altersruhegeld (Altersrente) beanspruchen kann. 2Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Dienstgeber die diese Bestimmung enthaltende jeweils gültige Satzung oder sonstige Versicherungsbestimmung in der jeweils geltenden Fassung in Textform zur Verfügung zu stellen. 3Besteht für den Mitarbeiter gleichzeitig eine Versicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung z.B. aus einer Vorbeschäftigung, verbleibt es bei der Regelaltersgrenze, sofern der Mitarbeiter dies innerhalb der letzten drei Jahre vor deren Erreichen in Textform unter Nachweis der Versicherung beantragt hat. 4Ist der Mitarbeiter während des laufenden Dienstverhältnisses zwar in der gesetzlichen Rentenversicherung mit laufenden Beiträgen versichert und es besteht gleichzeitig eine Anwartschaft bei einer in Satz 1 genannten Versorgungseinrichtung, so gilt die in Satz 1 genannte Altersgrenze dieser Versorgungseinrichtung, sofern der Mitarbeiter dies innerhalb der letzten drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Textform unter Nachweis der Anwartschaft beantragt hat. 5Der Dienstgeber bestätigt in Textform Anträge nach den Sätzen 3 und 4. 6Liegt in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 4 die in Satz 1 genannte Altersgrenze der Versorgungseinrichtung höher als die Regelaltersgrenze, so gilt bei Anwendung dieser höheren Altersgrenze der Beendigungszeitpunkt als auf die höhere Altersgrenze hinausgeschoben i.S.d. § 41 Satz 3 SGB VI.“

  1. Die Änderungen treten rückwirkend zum 01. Januar 2019 in Kraft.          

 B.        Änderungen in der Anlage 7 zu den AVR – Verlängerung der Regelung zum Dualen Studium

  1. In § 11 Satz 1 der Anlage 7 E zu den AVR wird das Datum „31.12.2018“ durch das Datum „31.12.2021“ ersetzt.
  1. Die Änderung tritt zum 06. Dezember 2018 in Kraft.

Magdeburg, den 06. März 2019
L.S.           + Dr. Gerhard Feige
                          Bischof

Regelungsziel und wesentlicher Inhalt

 A.        Änderungen in AT AVR – Beendigung des Dienstverhältnisses

  1. 1.            Korrektur in § 18 Abs. 1 Satz 4 AT

In der Neufassung des § 18 AT wurde noch eine alte und mit dem 01. Januar 2018 ersetzte Paragraphenangabe für den erweiterten Beendigungsschutz verwendet. Dieser ist heute nicht mehr in § 92 SGB IX, sondern in § 175 SGB IX geregelt. Die Angabe war zu korrigieren.

2.         Neufassung der Regelung zu berufsständischen Versicherungen in § 19 Abs. 4 AT

Insbesondere im Bereich der Beschäftigung von Ärzten erfolgt die Rentenversicherung bei häufig öffentlich-rechtlich organisierten berufsständischen Versorgungswerken. Bei diesen Versorgungswerken ist die Altersgrenze, zu der ein Altersruhegeld regelmäßig bezogen werden kann, zwar regelmäßig auch bei 67. Allerdings sind die jahrgangsbezogenen Anhebungsregelungen von früher 65 Jahren auf die 67 Jahre sehr unterschiedlich und häufig auch anders als die in
§ 235 SGB VI vorgesehene jahrgangsweise Anhebung.
Damit können in berufsständischen Versorgungseinrichtungen Fälle auftreten, bei denen das Altersruhegeld vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze bezogen werden kann sowie solche, bei denen dies erst später oder nur vorgezogen erfolgen kann.
Dem wurde für spezielle Fälle, nämlich der ärztlichen Versorgungswerke in Baden-Württemberg und Sachsen, im bisherigen Absatz 4 bereits Rechnung getragen. Der Grundgedanke wird nunmehr durch die Änderung allgemein gefasst.

B.        Änderungen in der Anlage 7 zu den AVR – Verlängerung der Regelung zum Dualen Studium

Die Regelung zu dualen Studiengängen wurde erstmals 2012 eingeführt. Sie war zunächst auf drei Jahre (01. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015) befristet und wurde bereits 2015 um weitere drei Jahre verlängert. Aufgrund der zunehmenden Praxisrelevanz dieser Ausbildungsform wird die Regelung abermals um weitere drei Jahre verlängert.

Regelungskompetenz

Die Beschlüsse betreffen Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 4 S. 1 AK-O. Es handelt sich nicht um eine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 1 AK-O. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AK- O zur Regelung.      

Nr. 25         Beschluss 4/2018 der Regional-Koda Nord-Ost vom 29. November 2018

In der Sitzung am 29. November 2018 in Berlin hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen:

Bereinigung der DVO

I.  Änderungen in der DVO

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Abschnitt „II. Anlagen zur DVO“ wie folgt geändert:

a)    In Anlage 5 wird der Klammerzusatz „(ab 01.10.2009)“ durch den Klammerzusatz „(weggefallen)“ ersetzt.
b)    In Anlage 12a wird in Ziffer 1 der Inhalt gestrichen und durch den Klammerzusatz „(weggefallen)“ ersetzt.
c)    In Anlage 12b  wird nach den Worten „Anwendungstabellen zur Überleitung“ der Klammerzusatz „(weggefallen)“ angefügt; die Ziffern 1 bis 10.c) werden gestrichen.

  1. In § 1a wird nach den Worten „§ 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung“ der Klammerzusatz „(aufgeführt in III. Anhang zur DVO)“ eingefügt.
  1. § 3 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. In Satz 3 werden die Worte „die Betriebsparteien“ durch die Worte „Dienstgeber und Mitarbeitervertretung“ ersetzt.
  1. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Bezeichnung „v.H.“ jeweils durch die Worte „vom Hundert“ ersetzt.
  1. In § 10 Absatz 8 Sätze 1 und 2 werden die Worte „Anlagen 5 und 5a“ durch die Worte „Anlage 5a“ ersetzt.
  1. In § 13 Absatz 3 werden die Worte „der Mitarbeiter“ durch die Worte „dem Mitarbeiter“ ersetzt.
  1. In § 16 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 werden die Aufzählungszeichen durch die Buchstaben „a)“, „b)“, „c)“, „d)“ und „e)“ ersetzt.
  1. In § 16a Absatz 3 wird das Wort „Prozentsatz“ durch das Wort „Vomhundertsatz“ ersetzt.
  1. In § 17 Absatz 4b Satz 2 werden die Aufzählungszeichen durch die Buchstaben „a)“, „b)“, bzw. „aa)“, „bb)“, „cc)“ wie folgt ersetzt; im Übrigen bleibt die Regelung unverändert:

„a) in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b

aa) vom 01. März 2018 bis zum 31. März 2019 weniger als 60,86 Euro,

bb) vom 01. April 2019 bis zum 29. Februar 2020 weniger als 62,74 Euro

und

cc) ab dem 01. März 2020 weniger als 63,41 Euro,

b) in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18

aa) vom 01. März 2018 bis zum 31. März 2019 weniger als 97,40 Euro,

bb) vom 01. April 2019 bis zum 29. Februar 2020 weniger als 100,41 Euro

und

cc) ab dem 01. März 2020 weniger als 101,48 Euro,“.

  1. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)    Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 vom Hundert entspricht bis zu einer Regelung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ab 1. Januar 2013 2,00 vom Hundert der Jahressumme der ständigen Monatsentgelte20 aller unter den Geltungsbereich der DVO fallenden Mitarbeiter des jeweiligen Dienstgebers.“

b)    Die Fußnote 20 bleibt unverändert.

c)    Satz 2 wird gestrichen.

  1. In den Absätzen 4, 5, 6 und 7 des § 18 wird das Wort „Abs.“ an den jeweiligen Stellen durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
  1. In § 18 Absatz 7 werden die Aufzählungszeichen durch die Buchstaben „a)“, „b)“, „c)“ und „d)“ ersetzt. 
  1. In § 20 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Klammerzusatz „(…Überstunden und Mehrarbeit)“ ein Komma eingefügt.
  1. In § 20 Absatz 3 werden die Worte „Prozent“ jeweils durch die Worte „vom Hundert“ ersetzt; das Wort „Prozentsätze“ wird durch das Wort „Vomhundertsätze“ ersetzt.
  1. § 27 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei einem Mitarbeiter, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.“

  1. In § 29 Absatz 1 wird jeweils am Ende von Buchstabe e) bb), Buchstabe g), Buchstabe h) und Buchstabe i) ein Komma angefügt.
  1. In § 33 Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „§ 92 SGB IX“ durch die Worte „§ 175 SGB IX“ ersetzt.
  1. In § 33 Absatz 6 Satz 1 werden im Klammerzusatz die Worte „oder § 314b“ gestrichen.
  1. Das Wort „schriftlich“ wird an folgenden Stellen durch die Worte „in Textform“ ersetzt:

a)     in § 17 Absatz 2 Satz 4.

b)     in § 33 Absatz 3.

c)     in § 37 Absatz 1 Satz 1.

  1. In § 37 Absatz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt: „Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz oder nach zwingenden Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes.“ Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.  
  1. Dem § 39 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

„(6) In der vorstehenden Fassung findet diese Ordnung ab dem 1. Januar 2019 Anwendung.“

  1. Die Bezifferung der Fußnoten wird wie folgt geändert:

a)     Die Fußnote „1a“ in § 3a Absatz 1 Buchstabe a) wird zu Fußnote „36“.

b)     Die Fußnote „15a“ in § 12 Absatz 2 Satz 2 wird zu Fußnote „37“.

c)     Die Fußnote „15b“ in § 12 Absatz 2 Satz 6 sowie in § 13 Absatz 3 wird zu Fußnote „38“.

d)     Die Fußnote „15c“ in § 16 Absatz 2 Satz 1 wird zu Fußnote „39“.

e)     Die Fußnote „19a“ in § 17 Absatz 4b Satz 2 wird zu Fußnote „40“.

f)      Die Fußnote „20a“ in § 20 Absatz 2 Satz 1 wird zu Fußnote „41“.

g)     Die Fußnote „22a“ in § 20 Absatz 3 wird zu Fußnote „42“.

  1. Die Fußnote 25 in § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Worte „nach § 200 Reichsversicherungsordnung oder“ werden gestrichen; die Worte
    „§ 13 Absatz 2“ werden durch „§ 19 Absatz 2“ ersetzt. 

II.  Änderungen in Anlage 2 zur DVO

In Anlage 2 zur DVO wird die „Ausgangstabelle bei Inkrafttreten der DVO“ mit allen Regelungsinhalten gestrichen.

III.  Änderungen in Anlage 3 zur DVO

  1. In § 1 Absatz 1 werden die Worte „Mitarbeiterinnen und“ gestrichen.
  1. In § 7 Absatz 1 Sätze 1 und 2 wird das Zeichen „%“ jeweils durch die Worte „vom Hundert“ ersetzt.
  1. § 13 wird wie folgt neu gefasst: „(weggefallen)“.
  1. Die Bezifferung der Fußnoten wird wie folgt geändert:

a)    Die Fußnote in der Überschrift zu Anlage 3 zur DVO erhält die Ziffer „1“.

b)    Die Fußnote in § 10 Absatz 1 erhält die Ziffer „2“.

c)    Die Fußnote zur Protokollnotiz erhält die Ziffer „3“.

  1. § 14 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Diese Ordnung, die am 01. Januar 2002 in Kraft getreten ist, findet in der vorstehenden Fassung ab 01. Januar 2019 Anwendung.“

  1. IV.  Änderungen in Anlage 4 zur DVO
    1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Worte „in Textform“ ersetzt.
  1. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

„Diese Sabbatzeitregelung, die am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, findet in der vorstehenden Fassung ab 1. Januar 2019 Anwendung.“

V. Änderungen in Anlage 5 zur DVO

In Anlage 5 zur DVO werden alle Regelungsinhalte, die nach den Worten „Altersteilzeit“ folgen, gestrichen; angefügt wird der Klammerzusatz „(weggefallen)“.

VI. Änderungen in Anlage 5a zur DVO

  1. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Worte „in Textform“ ersetzt.
  1. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

„Diese Regelung, die am 01. Juli 2012 in Kraft getreten ist, findet in der vorstehenden Fassung ab 01. Januar 2019 Anwendung.“

VII. Änderungen in Anlage 6 zur DVO

  1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die Betriebsparteien“ durch die Worte „Dienstgeber und Mitarbeitervertretung“ ersetzt.
  1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die Betriebsparteien“ durch die Worte „Dienstgeber und Mitarbeitervertretung“ ersetzt.
  1. In § 18 wird das Wort „schriftlich“ durch die Worte „in Textform“ ersetzt.
  1. § 20 wird unter Beibehaltung der Überschrift wie folgt geändert:

„Diese Anlage, die am 01. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, findet in der vorstehenden Fassung ab 01. Januar 2019 Anwendung.“

VIII. Änderungen in Anlage 7 zur DVO

  1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die Betriebsparteien“ durch die Worte „Dienstgeber und Mitarbeitervertretung“ ersetzt.
  1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die Betriebsparteien“ durch die Worte „Dienstgeber und Mitarbeitervertretung“ ersetzt.
  1. In § 16 wird das Wort „schriftlich“ durch die Worte „in Textform“ ersetzt.
  1. § 18 wird unter Beibehaltung der Überschrift wie folgt geändert:

„Diese Anlage, die am 01. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, findet in der vorstehenden Fassung ab 01. Januar 2019 Anwendung.“

IX. Änderungen in Anlage 8 Ziffer 1 zur DVO

  1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Buchstaben b), c) und d) werden die Worte „% Bemessungssatz“ jeweils durch die Worte „vom Hundert des Bemessungssatzes“ ersetzt.
  1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird das Zeichen „%“ durch die Worte „vom Hundert“ ersetzt.
  1. § 11 wird unter Beibehaltung der Überschrift wie folgt geändert:

„Diese Anlage, die am 01. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, findet in der vorstehenden Fassung ab 01. Januar 2019 Anwendung.“

X. Änderungen in Anlage 9 zur DVO

  1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „allgemein“ gestrichen.
  1. § 7 wird unter Beibehaltung der Überschrift wie folgt geändert:

„Diese Anlage, die am 01. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, findet in der vorstehenden Fassung ab 01. Januar 2019 Anwendung.“

XI. Änderungen in Anlage 12 zur DVO

  1. In § 3b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten „Anlage 12b zur DVO“ die Worte „in der Fassung bis 31. Dezember 2018“ ergänzt.
  1. In § 3b Absatz 3 Satz 3 wird das Zeichen „%“ durch die Worte „vom Hundert“ ersetzt.
  1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „Anlage 12a“ die Worte „in der Fassung bis 31. Dezember 2018“ ergänzt.
  1. In § 6 Absatz 3 werden die Worte „Prozent“ jeweils durch die Worte „vom Hundert“ ersetzt. Das Wort „Prozentsatz“ wird durch das Wort „Vomhundertsatz“ ersetzt.
  2. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    Das Wort „werden“ wird durch das Wort „sind“ ersetzt.

b)    Nach den Worten „Anlage 12a“ werden die Worte „in der Fassung bis 31. Dezember 2018“ ergänzt.

  1. In § 28a Absatz 10 werden nach den Worten „Anlage 12a zur DVO“ die Worte „in der Fassung bis 31. Dezember 2018“ ergänzt.
  1. In der Fußnote 9 zu § 29a Absatz 1 werden nach den Worten „Anlage 12a“ die Worte „in der Fassung bis 31. Dezember 2018“ ergänzt.
  1. In § 32 Absätze 1 bis 3 sowie in § 33 Absätze 1 und 2 wird die Bezeichnung „v.H.“ jeweils durch die Worte „vom Hundert“ ersetzt.
  1. Das Wort „Prozentsatz“ bzw. „Prozentsätze“ wird an den folgenden Stellen durch das Wort „Vomhundertsatz“ bzw. „Vomhundertsätze“ ersetzt:

a)    in § 29a Absatz 4 Satz 2,

b)    in § 30 Absätze 1 bis 4,

c)    in § 32 Absätze 1 bis 3.

  1. § 36 wird unter Beibehaltung der Überschrift wie folgt gefasst:

„Diese Anlage, die am 01. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, findet in der vorstehenden Fassung ab 01. Januar 2019 Anwendung.“

XII. Änderungen in Anlage 12a zur DVO

  1. In Anlage 12a Ziffer 1 zur DVO werden alle Regelungsinhalte, die nach der Ziffer „1.“ folgen, gestrichen; angefügt wird der Klammerzusatz „(weggefallen)“.
  1. Der letzte Satz in Anlage 12a zur DVO wird wie folgt geändert:

„Diese Anlage, die am 01. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, findet in der vorstehenden Fassung ab 01. Januar 2019 Anwendung.“

XIII. Änderungen in Anlage 12b zur DVO

In Anlage 12b zur DVO werden alle Regelungsinhalte, die nach den Worten „Anwendungstabellen Überleitung“ folgen, gestrichen; angefügt wird der Klammerzusatz „(weggefallen)“.

XIV. Inkrafttreten

Diese Änderungen treten rückwirkend zum 01. Januar 2019 in Kraft.

Magdeburg, 05. März 2019
L.S.     + Dr. Gerhard Feige
                    Bischof                    

Nr. 26         Beschluss 5/2018 der Regional-Koda Nord-Ost vom 29. November 2018

In der Sitzung am 29. November 2018 in Berlin hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen:

„§ 30 Absatz 1 Befristete Arbeitsverträge“ der DVO lautet ab 01.04.2019

(1)       Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes soll bei Mitarbeitern von EG 1 bis EG 5 bzw. S 2 bis S 4 die Dauer von höchstens zwölf Monate, im Übrigen die Dauer von höchstens achtzehn Monate nicht überschreiten.

Magdeburg, 05. März 2019
L.S.     + Dr. Gerhard Feige
                    Bischof                    

Nr. 27         Beschluss 6/2018 der Regional-Koda Nord-Ost vom 29. November 2018

In der Sitzung am 29. November 2018 in Berlin hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen:

Korrektur der Fußnote 22a zu § 20 Absatz 3 DVO

In der Tabelle der Fußnote 22a (ab 01.01.2019 Fußnote 42) zu § 20 Absatz 3 DVO wird für das Kalenderjahr 2020 der Wert „45,47 v.H.“ in den Entgeltgruppen 13-15 ersetzt durch den Wert „45,57 v.H.“.

Magdeburg, 05. März 2019
L.S.     + Dr. Gerhard Feige
                    Bischof                     

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 28         Informationsveranstaltung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten in den Pfarreien des Bistums Magdeburg

In der Anlage finden Sie die Einladung zur Informationsveranstaltung für die betrieblichen Datenschutzbeauftragten in den Pfarreien des Bistums Magdeburg sowie weitere Informationen des Diözesandatenschutzbeauftragten der ostdeutschen Bistümer.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Anja Brauer, Tel.: (03928) 7287181, E-Mail: brauer@datenschutzbeauftragter-ost.de.      

Nr. 29         Neuauflage zur Caritas-Orientierungshilfe der Flüchtlingssozialarbeit im Bistum Magdeburg

Anfang Januar konnte die Neuauflage zur Orientierungshilfe für die Flüchtlingssozialarbeit im Bistum Magdeburg veröffentlicht werden. Sie erscheint in einem neuen Layout und berücksichtigt alle aufenthaltsrechtlichen Sachstände sowie neue oder veränderte Unterstützungsangebote der Caritas und von refugium e. V. Bestellungen und Rückfragen richten Sie an Frau Monika Schwenke, Tel.: (0391) 6053-236, E-Mail: Monika.Schwenke@caritas-magdeburg.de.

Nr. 30         Barrierefreie Homepage des Bistums Magdeburg

Auf der Webseite des Bistums Magdeburg gibt es ein neues Werkzeug: den ReadSpeaker. Mit einem Klick werden Texte und Termine vorgelesen. Diese Funktion ist auf allen Geräten, mit denen die Webseite angeschaut wird, Smartphone, Tablet, Laptop oder PC, verfügbar.
Mit der Implementierung des ReadSpeakers können Texte auch in eine von 15 Sprachen übersetzt und vorgelesen werden. Momentan sind Französisch, Englisch und Spanisch verfügbar. An weiteren Sprachen wird gearbeitet.
Mit einem Klick auf den ReadSpeaker kann auch die Schriftgröße angepasst werden. Der barrierefreie Player ist über die Tastatur steuerbar und sorgt so für einen optimalen Inklusionsservice. Ein Dienstleister, der bei der Implementierung unterstützen kann, steht auch bereit.
Das Bischöfliche Ordinariat hat noch weitere Lizenzen für die Software gekauft. Pfarreien, die eine eigene Webseite haben und diese Vorlesefunktion auf ihrer Seite haben möchten, wenden sich bitte an die Pressestelle, Frau Susanne Sperling, Tel.: (0391) 5961-134, E-Mail: susanne.sperling@bistum-magdeburg.de.

Mitteilungen des Bischöflichen Ordinariates

Prozessbereich 2. Personaleinsatzplanung und Personalentwicklung

Nr. 31  Entpflichtungen / Ernennungen / Beauftragungen

Frau Miriam Fricke, Gemeindeassistentin in der Pfarrei St. Franziskus, Bad Liebenwerda, ist am 28. Januar 2019 zur Mitarbeit in der Arbeitsgruppe Berufungspastoral beauftragt worden. Frau Beate Degenhardt, Gemeindereferentin in der Pfarrei St. Anna, Stendal, wurde zeitgleich auf eigenen Wunsch von dieser Aufgabe entpflichtet.

Herr Pfarrer Gerhard Packenius wurde bedingt durch die Übernahme der Aufgabe als Pfarradministrator der Pfarrei St. Franziskus in Halle von seiner Aufgabe als Landespolizeipfarrer entpflichtet und gleichzeitig mit Wirkung vom 01. Februar 2019 zum Polizeipfarrer im Bistum Magdeburg ernannt. Die Ernennungen als Bistumsbeauftragter für Notfallseelsorge und als Subsidiar der Pfarrei Carl Lampert bleiben davon unberührt.

Herr Pfarrer Marco Vogler wurde mit Wirkung vom 01. Februar 2019 zum Landespolizeipfarrer im Bistum Magdeburg ernannt.

Herr Gregor Engelbreth wird zum 31. März 2019 seine Tätigkeit als Justiziar des Bistums Magdeburg beenden und mit Wirkung vom 01. April 2019 Leiter des Katholischen Büros Berlin-Brandenburg.

Nr. 32  E-Mail-, Telefonnummern- und Adressänderungen

Diese Angaben werden im Internet nicht veröffentlicht.

Nr. 33  Todesanzeige

Frau Vilma Guillant, ehemalige Kirchenmusikerin in der Pfarrei „Zur heiligsten Dreieinigkeit“ in Halle und darüber hinaus bekannt durch ihr jahrzehntelanges Engagement für die musikalische Gestaltung der RKW, verstarb am 12. Februar 2019 im Alter von 90 Jahren in Halle. Das Requiem wurde am 25. Februar 2019 gefeiert. Die Beisetzung fand anschließend auf dem Südfriedhof in Halle statt.

Weitere kirchliche Nachrichten

Nr. 34         Ausstellung: Verehrt – Geliebt – Vergessen: Maria zwischen den Konfessionen

Unter der gemeinsamen Schirmherrschaft von Landesbischöfin Ilse Junkermann und Bischof Dr. Gerhard Feige präsentiert die Ausstellung die wechselvolle Geschichte der Marienfrömmigkeit im Reformationsjahrhundert. Verbindungen und Unterschiede der katholischen und lutherischen Marienverehrung werden anhand wertvoller Zeugnisse der Kunst, aber auch der Theologie, Literatur und Musik beleuchtet. Die Ausstellung im Augusteum, Lutherstadt Wittenberg, vom 13. April bis 18. August 2019 mit Korrespondenzausstellungen im Schloss und der Stadtkirche in Wittenberg wird von der Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt verantwortet. Sie ist auch für den Besuch von Gruppen und Schulklassen geeignet. Nähere Angaben entnehmen Sie dem Flyer, der dem gedruckten Amtsblatt März 2019 beiliegt. Für die Pfarreien liegt dem gedruckten Amtsblatt März 2019 weiteres Informationsmaterial als Anlage bei.         

Nr. 35         Ökumenischer Religionslehrertag

Am 30. März 2019 findet der Ökumenische Religionslehrertag unter dem Thema „Tod und Trauer in der Schule“ im Roncalli-Haus in Magdeburg statt. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung entnehmen Sie dem Flyer, der digitalen Ausgabe des Amtsblattes beigefügt ist oder Sie wenden sich an Frau Patricia Erben-Grütz, Tel.: (0391) 5961-120, E-Mail: patricia.erben-gruetz@bistum-magdeburg.de.         

Anlagen:

Nr. 22  Aufruf der deutschen Bischöfe zur Misereor-Fastenaktion 2019
Nr. 23  Aufruf zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land
Nr. 24  Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission
Nr. 25  Beschluss 4/2018 der Regional-KODA Nord Ost
Nr. 26  Beschluss 5/2018 der Regional-KODA Nord Ost
Nr. 27  Beschluss 6/2018 der Regional-KODA Nord Ost
Nr. 28         Informationsveranstaltung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten – Einladung
Nr. 34         Ausstellung: Verehrt – Geliebt – Vergessen: Maria zwischen den Konfessionen
Nr. 35  Einladung Ökumenischer Religionslehrertag

Herausgeber:

Bischöfliches Ordinariat Magdeburg
Max-Josef-Metzger-Straße 1
39104 Magdeburg
www.bistum-magdeburg.de

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