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Dokumente des Bischofs

Nr. 157 Einladung zum Konzilsgedenken am 21. Nobember 2014

Am Freitag, dem 21. November 2014, jährt sich zum 50. Mal die Verabschiedung des Ökumenismusdekretes des Zweiten Vatikanischen Konzils „Unitatis redintegratio“. Dieses Dokument hatte und hat für die ökumenische Öffnung und Motivation unserer Kirche eine enorme Bedeutung.

Dankbar schauen wir auf diesen grundlegenden Impulstext zurück und sehen uns zugleich dazu herausgefordert, den eingeschlagenen ökumenischen Weg mutig und fantasievoll weiterzugehen.

In Erinnerung daran und zur Bekräftigung dessen, dass die Ökumene für uns ein bleibendes Anliegen ist, haben wir katholischen Bischöfe in Deutschland uns verabredet, am 21. November 2014 in allen unseren Kathedralen zusammen mit unseren Partnern aus den Mitgliedskirchen der regionalen ACK einen ökumenischen Gottesdienst zu feiern. Dazu lade ich schon heute sehr herzlich ein. Ich würde mich freuen, wenn viele an diesem Tag um 18.00 Uhr in der Kathedrale St. Sebastian in Magdeburg gemeinsam mit mir und weiteren Schwestern und Brüdern aus der ACK Sachsen-Anhalt Gott für alles bisher Erreichte danken und ihn um weitere Fortschritte in unseren Bemühungen um die Einheit im Glauben bitten.

Im Anschluss daran soll auch noch ein kleiner Empfang in den Räumen unserer Kathedralpfarrei stattfinden.

Mit herzlichen Grüßen und Segenswünschen
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 158 Beschlüsse der Bundeskommission 2/2014 der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV am 26. Juni 2014 in Mainz

Teil I 

  1. A.           Streichung der Anlage 7a zu den AVR
  2. Die Anlage 7a zu den AVR wird ersatzlos gestrichen.
  3. Die Änderung tritt am 01.07.2014 in Kraft.
  1. B.           Entfristung der Anlage 20 zu den AVR
  1. 1.           In § 5 der Anlage 20 zu den AVR wird der letzte Halbsatz gestrichen. Damit lautet § 5 der Anlage 20 zu den AVR wie folgt:

㤠5 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt zum 1. Juli 2010 in Kraft.“

  1. 2.           Diese Änderung tritt zum 01.07.2014 in Kraft.
  1. C.           Einführung einer neuen Anlage 25 AVR
  1. In die AVR wird eine neue Anlage 25 eingefügt – Übergangsregelungen für caritative Träger, die das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes anwenden -, die wie folgt lautet:

„Anlage 25: Übergangsregelungen für caritative Träger, die das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes anwenden

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für caritative Träger, die

- die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) in ihr Statut übernommen haben und
- spätestens seit dem 01.10.2005 durchgehend die Tarifverträge für die kommunalen Arbeitgeber (TVöD-VKA bzw. TV-Ärzte-VKA und diese ergänzende Tarifverträge) anwenden.

§ 2 Anwendung von Tarifverträgen

Abweichend von den Bestimmungen der AVR werden den Dienstverträgen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich nach § 1 die tarifvertraglichen Regelungen für die kommunalen Arbeitgeber (TVöD-VKA bzw. TV-Ärzte-VKA und diese ergänzende Tarifverträge) in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt.

§ 3 Informationspflicht

Vom Geltungsbereich nach § 1 erfasste Träger haben eine schriftliche Information über die Anwendung der Anlage an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission zu senden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt zum 01.01.2014 in Kraft und ist zunächst bis zum 31.12.2016 befristet.“

  1. Dieser Beschluss tritt zum 26.06.2014 in Kraft.

Teil II

  1. D. Entfristung der Anlage 20 zu den AVR

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission verpflichtet sich, spätestens im Jahr 2016 die Anlage 20 zu den AVR mit ihren Regelungsinhalten erneut zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren.“

  1. E. Grundsatzbeschluss zur Einführung einer neuen Anlage 25 AVR

Die neue Anlage 25 ist zunächst befristet. Langfristiges Ziel ist es, die Anwendung der AVR in allen Einrichtungen der Caritas sicherzustellen. Daher wird die Bundeskommission eine Übergangsregelung erarbeiten, um die vom Geltungsbereich der neuen Anlage erfassten Träger in die AVR überzuleiten.

Wird bis zum Ablauf der Geltungsdauer der neuen Anlage keine Überleitungsregelung erarbeitet, wird die Bundeskommission die Geltung der Anlage entsprechend verlängern.“

Mainz, den 26. Juni 2014
Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 159 Beschluss der Unterkommission der Regionalkommission Ost zu Antrag  20/2014/RK Ost vom 27. 08.2014: Caritasregionalverband Magdeburg e. V., Max-Josef-Metzger-Str. 1 a, 39104 Magdeburg

 Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, inklusive der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der o. g. Einrichtung, die unter Anlage 2 zu den AVR fallen, wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2014 eine um 75 % reduzierte Weihnachtszuwendung gezahlt.

  1. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, inklusive der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der o. g. Einrichtung, die unter Anlage 32 und 33 zu den AVR fallen, wird in Abweichung von § 16 der Anlage 32 bzw. § 15 der Anlage 33 zu den AVR im Kalenderjahr 2014 eine um 75 % reduzierte Jahressonderzahlung gezahlt.
  2. Der noch ausstehende Beschluss bzw. Spruch der Regionalkommission Ost bzw. des (erweiterten) Vermittlungsausschusses zur Tarifrunde 2014/2015 wird bis zum 31.12.2014 nicht umgesetzt, soweit er eine Erhöhung der Dienstbezüge beinhaltet.
  3. Sollten das Betriebsergebnis des Jahres 2013 und das Betriebsergebnis des Jahres 2014 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss ausweisen, werden alle Mitarbeiter/innen der oben genannten Einrichtung einschließlich der leitenden Mitarbeiter/innen an diesem Überschuss nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel beteiligt.
  4. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO – wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Mitarbeiter/innen, die während der Laufzeit dieses Beschlusses aufgrund betrieblicher Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausschieden, erhalten die durch den Beschluss einbehaltene Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt. Dies gilt auch für Mitarbeiter/innen, die während der Laufzeit dieses Beschlusses von einem Betriebsübergang nach § 613a BGB betroffen sind. Dem Betriebsübergang steht die Übertragung von Geschäftsanteilen gleich, durch die ein Gesellschafter mehr als 50 v. H. der Geschäftsanteile übernimmt. Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden auf Mitarbeiter/innen, auf deren fortbestehendes Dienstverhältnis die AVR-Caritas Anwendung finden.
  5. Zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung bekommen einen Gaststatus im Vorstand des Caritas Regionalverbandes Magdeburg e. V.
  6. Für die o. g. Einrichtung wird ein paritätisch besetzter Wirtschaftsausschuss eingerichtet. Dieser tagt monatlich. Die Mitarbeitervertretung kann einen Wirtschaftsberater ihres Vertrauens hinzuziehen. Ziel ist es ein umfassendes, mit der MAV abgestimmtes, Sanierungskonzept zu erarbeiten.
  7. Bei Mitarbeitenden in den unteren Lohngruppen (Vergütungsgruppen 12 bis 9a sowie Kr3a und Kr4a) handelt es sich um Härtefälle. Die Regelungen nach Ziffer 1 bis 3 finden für sie keine Anwendung.
  8. Beim Vorliegen eines darüber hinausgehenden individuellen Härtefalles entscheiden die Geschäftsführung und die Mitarbeitervertretung gemeinsam, ob von den Regelungen in Ziffer 1 bis 3 im Einzelfall abgewichen werden kann.
  9. Die Laufzeit dieses Beschlusses endet am 30.06.2015.
  10. Die Änderung tritt am 01.10.2014 in Kraft.

Magdeburg, 22.09.2014
Dr. Gerhard Feige
Bischof

 Nr. 160 Beschluss der Unterkommission der Regionalkommission Ost zu Antrag Nr. 25/2014/RK Ost vom 27. 08.2014: Luisenhaus, Katholische Einrichtungen, Humboldtstraße 11, 06618 Naumburg

  1. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, inklusive der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der oben genannten Einrichtung, wird ab dem 01.10.2014 die im Bereich der Regionalkommission Ost durch Spruch des Vermittlungsausschusses vom 17.12.2013, veröffentlicht im Amtsblatt 03/2014 des Bistums Magdeburg, festgesetzte Vergütung gezahlt.
  2. Abweichend von Ziffer 1 dieses Beschlusses behält der Dienstgeber ab dem 01.10.2014 einen Betrag von 3,0 v. H. der Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR ein.
  3. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, inklusive der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der o. g. Einrichtung, die unter Anlage 2 zu den AVR fallen, wird in Abweichung von Abschnitt II der Anlage 14 zu den AVR im Kalenderjahr 2014 ein um 70 % reduziertes Urlaubsgeld gezahlt.
  4. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, inklusive der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der o. g. Einrichtung, die unter Anlage 2 zu den AVR fallen, wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2014 eine um 70 % reduzierte Weihnachtszuwendung gezahlt.
  5. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, inklusive der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der o. g. Einrichtung, die unter Anlage 32 und 33 zu den AVR fallen, wird in Abweichung von § 16 der Anlage 32 bzw. § 15 der Anlage 33 zu den AVR im Kalenderjahr 2014 eine um 70 % reduzierte Jahressonderzahlung gezahlt.
  6. Abweichend von Abschnitt II der Anlage 14 zu den AVR wird im Kalenderjahr 2015 die Fälligkeit des Urlaubsgelds auf den 31.12.2015 verschoben.
  7. Der noch ausstehende Beschluss der Regionalkommission Ost bzw. Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses über die Umsetzung der Beschlüsse der Bundeskommission zur Tarifrunde 2014/2015 wird bis zum 31.12.2015 nicht umgesetzt, soweit er eine Erhöhung der Dienstbezüge beinhaltet.
  8. Soweit für den Zeitraum 2014 und 2015 Einmalzahlungen festgesetzt werden, wird die Fälligkeit dieser Zahlungen abweichend auf den 31.12.2015 festgesetzt.
  9. Solange die Vergütungshöhe für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter der Tabellenvergütung bzw. dem Tabellenentgelt nach Ziffer 1 dieses Beschlusses liegt, werden Abschmelzungen der Besitzstände nach § 3 Abs. 2a des Anhangs F der Anlage 32 zu den AVR oder Anhang D der Anlage 33 zu den AVR nicht umgesetzt.
  10. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO – wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt.
  11. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
  12. Für die oben genannte Einrichtung wird ein paritätisch besetzter Wirtschaftsausschuss eingerichtet. Dieser tagt mindestens vierteljährlich. Zu den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses kann die MAV einen Wirtschaftsberater ihres Vertrauens sowie ein Mitglied der Mitarbeiterseite der Unterkommission hinzuziehen.
  13. Sollte der Jahresabschluss des Jahres 2014 bzw. 2015 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss von mehr als 25.000 Euro ausweisen, wird der überschießende Betrag an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel ausgezahlt.
  14. Die Laufzeit dieses Beschlusses endet am 30.06.2016.
  15. Die Änderung tritt am 01.10.2014 in Kraft.

Berlin, den 27.08.2014 | Magdeburg, 22.09.2014
Dr. Gerhard Feige
Bischof

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