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Datenschutz im Fokus

Diözesandatenschutzbeauftragter der ostdeutschen Bistümer

Matthias Ullrich, der Diözesandatenschutzbeauftragte der ostdeutschen Bistümer, hat alle Hände voll zu tun. Denn im kommenden Jahr wird die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein. Art. 91 EU-DSGVO enthält eine Sonderregelung für die bestehenden Datenschutzvorschriften der Kirchen. Nach Absatz 1 dieser Norm dürfen die Kirchen und Religionsgemeinschaften ihre eigenen Datenschutzregelungen weiter anwenden, wenn sie mit der EU-DSGVO „in Einklang“ gebracht werden.

Der Diözesandatenschutzbeauftragte wird unmittelbar vom Bischof bestellt und ist in seiner Amtswahrnehmung unabhängig. Zu seinen Aufgaben gehören die Beratung der bischöflichen Behörden und anderer Dienststellen und Einrichtungen in Fragen des Datenschutzes der katholischen Kirche. Ferner erstellt er Berichte und Gutachten zu datenschutzrechlichen Fragen. Er arbeitet mit den Diözesandatenschutzbeauftragten der anderen Bistümer sowie mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten zusammen. Darüber hinaus ist er der Ansprechpartner für die Betroffenen, die sich durch die kirchliche Datenverarbeitung in ihren Rechten verletzt fühlen.

„Wer bislang den Datenschutz eingehalten hat, hat wenig zu befürchten“, so Ullrich. Aber freut sich, dass das Thema Datenschutz nun offensiver in den Pfarreien diskutiert wird. Wer Fragen zu diesem Thema hat, kann sich direkt an ihn wenden. Unter dieser Adresse können Sie Fragen stellen: Fragen zum Datenschutz

Ziel der EU-DSGVO ist, eine deutliche Erhöhung des Niveaus des Datenschutzes, eine Stärkung der Datenschutzaufsicht und deren Unabhängigkeit sowie eine größere Datensicherheit. Diese Anliegen greift der Entwurf des KDG auf. Insbesondere  wird sichergestellt, dass kirchliche Stellen einer kircheneigenen unabhängigen Datenschutzaufsicht unterliegen, welche die Vorgaben des Kapitels VI der EU-DSGVO über die unabhängigen Aufsichtsbehörden erfüllt. Zu diesem Zweck werden die
Datenschutzaufsichten mit der notwendigen Unabhängigkeit versehen und mit den nach den Vorgaben der EU erforderlichen Kompetenzen, Rechten und Möglichkeiten zur Durchsetzung ausgestattet. Hierzu gehört beispielsweise auch die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern.

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