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Dokumente des Bischofs

Nr. 2 Gültigkeit des Dekanatsstatuts

Das Dekanatsstatut wird derzeit novelliert, bis dahin behält das bestehende seine Gültigkeit.

Magdeburg, 13.12.2010
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 3 Statut des Priesterrates im Bistum Magdeburg

Download des Statuts als PDF

Das vorstehende Statut tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

Magdeburg, den 21. Dezember 2010
Dr. Gerhard Feige Bischof

Nr. 4. Geschäftsordnung des Priesterrates im Bistum Magdeburg

Download der Geschäftsordnung als PDF

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2011 in Kraft.

Magdeburg, den 21. Dezember 2010
Dr. Gerhard Feige Bischof

Nr. 5 Qualifizierungsordnung

Diese Ordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Die Ordnung für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Dienste im Bistum Magdeburg vom 20.06.2007 wird zum gleichen Datum außer Kraft gesetzt.

Magdeburg, den 21.12.2010
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Download „Antrag auf eine Qualifizierungsmaßnahme

Nr. 6 Einladung zum Zulassungsgottesdienst für Taufe, Firmung, Eucharistie

Download der Einladung und des Zulassungsantrags als PDF

Nr. 7 Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

Bandbreite Weihnachtszuwendung in der Region Ost (Teil 10)
Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst den folgenden Beschluss:
Auf den Antrag der Regionalkommission Ost gemäß § 10 Abs. 4 AK-Ordnung vom 21.09.2009 stimmt die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission einer Abweichung von der Regelung über die von der Bundeskommission mit Beschluss vom 19.06.2008 festgelegten Bandbreite zu Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR durch den Beschluss der Regionalkommission Ost vom 21.09.2009 zu.
Dieser Beschluss tritt rückwirkend zum 01. Juli 2009 in Kraft.

Magdeburg, 13.12.2010
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 8 Beschlüsse der Regional-KODA Nord-Ost vom 09.09.2010

In der Sitzung am 09.09.2010 in Erfurt hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen:
Änderung von § 20 Absatz 2a der DVO
Auf Betreiben des Erzbistums Hamburg werden in § 20 Absatz 2a DVO die Wörter "der Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein" durch die Wörter "des Erzbistums Hamburg (Hamburg, Mecklenburg und Schleswig-Holstein)" ersetzt.
Diese Änderung tritt zum 1. Dezember 2010 in Kraft.

Erfurt, 09.09.2010

In der Sitzung am 09.09.2010 in Erfurt hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen:
Änderung der Anlage 8 (3) zur DVO und der Überschrift und des Gültigkeitsvermerkes der Entgelttabelle 6 der DVO
- Überschrift:
Dienstvertragsbestimmungen für Lehrkräfte in den Ländern Berlin, Brandenburg und Mecklenburg- Vorpommern und sonstiges pädagogisches Personal (Erzieher, Sozialpädagogen, Heilpädagogen, Sozialarbeiter, Logopäden, Ergotherapeuten) an Schulen des Erzbistums Berlin und deren Einrichtungen sowie für Lehramtsanwärter / Studienreferendare an Schulen des Erzbistums Berlin im Land Berlin wird nach dem letzten Satz ergänzt:
"und pädagogisches Personal in Kindertagesstätten im Erzbistum Berlin"

Im Text selbst werden folgende Ergänzungen oder Änderungen vorgenommen:
Im Satz 1 werden nach" ... an Schulen des Erzbistums Berlin und deren Einrichtungen" die Worte "im Land Berlin" gestrichen.

Im Satz 1 wird nach: „... im Land Berlin" eingefügt: "und für pädagogisches Personal in Kindertagesstätten im Erzbistum Berlin"

In § 2 - Maßgabe zu §§ 6 bis 10 DVO - Arbeitszeit wird nach Absatz 6 folgender Absatz neu eingefügt:
,,(7) Für das pädagogische Personal in Kindertagesstätten im Erzbistum Berlin finden die Regelungen zur Arbeitszeit wie in vergleichbaren staatlichen Einrichtungen im jeweiligen Bundesland Anwendung."

§ 3 - Maßgabe zu §§ 12 bis 13, §§ 15 bis 20 DVO - Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:
"Lehrkräfte, sonstiges pädagogisches Personal und pädagogisches Personal in Kindertages-stätten im Erzbistum Berlin sind in diejenige Entgeltgruppe der DVO eingruppiert, in die entsprechendes Personal im jeweiligen Bundesland an staatlichen Schulen eingruppiert ist."

§ 3 Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:
"Ferner erhalten die Lehrkräfte, das sonstige pädagogische Personal und das pädagogische Personal in Kindertagesstätten im Erzbistum Berlin die im jeweiligen Bundesland tariflich vereinbarte Jahressonderzahlung und tariflich vereinbarte Einmalzahlungen."

§ 3 Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:
"Bis im Land Berlin für sonstiges pädagogisches Personal und pädagogisches Personal in Kindertagesstätten im Erzbistum Berlin die Vergütung ohne Rückgriff auf das Lebensalter erfolgt, wird die Eingruppierung des sonstigen pädagogischen Personals und des pädagogischen Personals in Kindertagesstätten im Erzbistum Berlin, das ausschließlich oder überwiegend in Berlin eingesetzt wird, gemäß den bei Fortgeltung des bisherigen Rechts maßgeblichen Vorschriften auch über den 30. September 2009 hinaus vorgenommen."

§ 3 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Soweit sonstiges pädagogisches Personal und pädagogisches Personal in Kindertagesstätten im Erzbistum Berlin überzuleiten ist, gelten für die Überleitung die entsprechenden Landesregelungen. Die Überleitung erfolgt mit dem individuellen Entgelt in die dann gültige Landestabelle. Dadurch erreichte individuelle Zwischenstufen nehmen solange an allgemeinen Entgelterhöhungen teil, bis die Stufenlaufzeit bis zum Erreichen der nächsten Stufe abgelaufen ist."

§ 4 - Maßgabe zu §§ 26 bis 27 DVO - Urlaub
Absatz 1 wird gestrichen und durch folgenden Absatz ersetzt:
"Der Urlaub der Lehrkräfte und Lehramtsanwärter/Studienreferendare ist in den Schulferien zu nehmen. Sonstiges pädagogisches Personal und pädagogisches Personal in Kindertagesstätten im Erzbistum Berlin hat seinen Erholungsurlaub in der Regel in den Schulferien zu nehmen."

§ 4 Absatz 2 wird gestrichen und durch folgenden Absatz ersetzt:
"Wird die Lehrkraft oder der Lehramtsanwärter/Studienreferendar während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie/er dies entsprechend den Bestimmungen zu Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall unverzüglich anzuzeigen. Die Lehrkraft oder der Lehramtsanwärter/Studienreferendar hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfugung zu stellen."

§ 7 - Inkrafttreten
wird folgendermaßen geändert:
,,Diese Anlage tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft."
Ergänzung der Überschrift und des Gültigkeitsvermerkes der Entgelttabelle 6 der DVO:
Die Überschrift und der Gültigkeitsvermerk werden nach "pädagogisches Personal" ergänzt: "und pädagogisches Personal in Kindertagesstätten"

Erfurt, 09.09.10

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