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Die Chance nutzen

Ein Zwischenruf zum Verständnis einer „Pastoralen Handreichung“ von Bischof Dr. Gerhard Feige

Ökumenebischof Gerhard Feige hat in einem Plädoyer die umstrittene und noch nicht veröffentlichte Kommunion-Handreichung der deutschen Bischöfe verteidigt. Manchmal sei "das Maß voll und die Zeit reif, darf man eine Lösung nicht noch weiter hinauszögern, muss – selbst wenn einige immer noch im Widerspruch verharren – eine gut begründete Entscheidung fallen", schreibt Feige in einem Beitrag für die "Zeit"-Beilage "Christ & Welt". Eine solche Entscheidung sei nun gefallen. Die erarbeitete Handreichung biete zwar keine einfache Lösung, doch stehe sie im Einklang mit der Lehre der Kirche. Zudem könne sie Menschen helfen, die Freude am Glauben und an der Feier der Eucharistie zu vertiefen, die ökumenischen Beziehungen zu fördern und das Band der Ehe zu stärken, so Feige weiter. "Eine solche Chance zu vertun wäre makaber und beschämend.

Hier der Zwischenruf zum Verständnis einer „Pastoralen Handreichung“ von Bischof Dr. Gerhard Feige im Wortlaut:

Konfessionsverbindende Ehen und gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie

Nachdem sieben deutsche Bischöfe sich nach der Verabschiedung einer Handreichung über die Möglichkeit einer vollen Teilnahme evangelischer Christen in einer konfessionsverbindenden Ehe an der katholischen Eucharistiefeier durch die Deutsche Bischofskonferenz an Rom mit der Bitte um Klärung gewandt haben, wird öffentlich über manches spekuliert: Hat die Deutsche Bischofskonferenz ihre Kompetenz überschritten? Muss das nicht auf weltkirchlicher Ebene entschieden werden? Reichte dazu, dass wesentlich mehr Bischöfe zugestimmt haben, als dies nach den Statuten erforderlich ist, oder hätte Einstimmigkeit erreicht werden müssen? Handelt es sich – wovon die Orientierungshilfe ausgeht – um eine pastorale Lösung oder vergreift man sich damit an der Lehre der katholischen Kirche? Sind die meisten deutschen Bischöfe theologisch unbedarft oder die anderen in manchem theologisch zurückgeblieben? War alles nicht sehr gut vorbereitet? Ist der Versuch, auf diese Weise Rom einzubeziehen, tatsächlich ein ganz normaler Vorgang oder eher eine ungewöhnliche Intrige? Welche Motive bewegen deren Betreiber? Versteht man die katholische Kirche als ein geschlossenes Lehr- und Rechtssystem, das keinerlei pastorale Ausnahmen duldet, oder ist es nicht in manchen Einzelfällen um des Seelenheils willen sogar geboten, gelegentlich davon abzuweichen? Eine öffentliche Auseinandersetzung ist entbrannt, obwohl die betreffende Handreichung noch gar nicht erschienen und bekannt ist. Angesichts solcher Fragen und damit verbundener Meinungen erlaube ich mir als jemand, der wesentlich an dem Text mitgearbeitet hat, auf folgendes zu verweisen:
1. Grundlagen

Unsere Handreichung bewegt sich im Rahmen der gegenwärtigen theologischen und kirchenrechtlichen Möglichkeiten und geht zunächst vom Ökumenismusdekret des II. Vatikanischen Konzils „Unitatis redintegratio“ (1964) und vom Kodex des Kanonischen Rechts (1983) aus. Wie man sich in der Frage einer Eucharistiegemeinschaft mit Christen anderer Kirchen – so heißt es im ersten Dokument (UR 8) – „konkret zu verhalten hat, soll unter Berücksichtigung aller Umstände der Zeit, des Ortes und der Personen die örtliche bischöfliche Autorität in klugem Ermessen entscheiden, soweit nicht etwas anderes von der Bischofskonferenz nach Maßgabe ihrer eigenen Statuten oder vom Hl. Stuhl bestimmt ist“. Dabei seien „zwei Prinzipien maßgebend: die Bezeugung der Einheit verbietet in den meisten Fällen die Gottesdienstgemeinschaft (communicatio in sacris), die Sorge um die Gnade empfiehlt sie indessen in manchen Fällen“. Und in can. 844 § 4 CIC ist ausgeführt: „Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage (gravis necessitas) dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente (gemeint sind Buße, Eucharistie und Krankensalbung) erlaubt auch den … nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bzgl. dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind.“ Ähnlich äußern sich auch spätere Dokumente (wie das Ökumenische Direktorium und der Katechismus der katholischen Kirche von 1993 sowie die zwei Enzykliken von Papst Johannes Paul II. „Ut unum sint“ von 1995 und „Ecclesia de Eucharistia“ von 2003), wobei aber unter den Bedingungen die Erreichbarkeit eines Spenders der eigenen Gemeinschaft nicht mehr als eigenes Kriterium genannt wird. Bei konfessionsverbindenden Paaren, die gemeinsam eine Eucharistie mitfeiern, ist dies ohnehin nicht entscheidend. Außerdem wird auch die Sorge um solche Paare, die ja nicht nur durch die Taufe, sondern auch noch durch das Sakrament der Ehe verbunden sind, zum Ausdruck gebracht und die Möglichkeit einer gemeinsamen Teilnahme an der Eucharistie im Ausnahmefall in den Blick gerückt. Und schließlich spricht Papst Johannes Paul II. in „Ecclesia de Eucharistia“ (45) selbst davon, dass einzelnen Personen, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, bei einem „schwerwiegenden geistlichen Bedürfnis“ (gravis spiritualis necessitas), nämlich die Kommunion zu empfangen, entgegenzukommen ist. Man könnte eine solche Situation auch als eine „schwere geistliche Notlage“ bezeichnen.

Auf diesem Hintergrund kann also eine Bischofskonferenz oder sogar ein einzelner Bischof verantwortlich darüber urteilen, was in diesem Zusammenhang außer Todesgefahr eine „andere schwere Notlage“ ist, und welche Wege und Bedingungen für möglich gehalten werden, um im Einzelfall eine volle Mitfeier der Eucharistie zu eröffnen. Nichts anderes ist nun endlich geschehen. Da nicht überall auf der Welt die Bevölkerung konfessionell so gemischt ist wie in Deutschland und auch nur in wenigen Gegenden auf der Erde sich ein solches Gespür für die Herausforderungen der davon betroffenen Ehen entwickelt hat wie bei uns, erscheint es durchaus als sinnvoll und erlaubt, ja sogar als dringlich, nicht erst auf eine gesamtkirchliche Entscheidung zu warten, sondern die Initiative zu ergreifen, eine verantwortungsbewusste und angemessene Lösung vor Ort zu finden.

2. Verfahren

Nachdem in der französischen Diözese Straßburg bereits seit 1972 für konfessionsverbindende Paare Möglichkeiten aufgezeigt wurden, gemeinsam die Kommunion zu empfangen, versuchten verschiedene Bischofskonferenzen dann vor ca. 20 Jahren, can. 844 § 4 CIC anzuwenden: so z.B. 1998 die von England und Wales, Irland und Schottland, 1999 die von Kanada und 2000 die von Südafrika. Die kanadische Bischofskonferenz musste ihre Empfehlung zur Inkraftsetzung durch einzelne Bistümer auf Intervention der Glaubenskongregation 2003 zwar wieder zurückziehen, einzelne Bistümer setzten die Empfehlung aber dennoch um (Calgary 2003 und Saskatoon 2007). Dabei ging es um kasuistische Reglungen: Zu bestimmten Anlässen wie der eigenen Trauung oder der Erstkommunion der eigenen Kinder sah man den Kommunionempfang des evangelischen bzw. anglikanischen Ehepartners für erlaubt an, ansonsten aber nicht. Eine solche Möglichkeit hielten die deutschen Bischöfe jedoch bereits vor über 15 Jahren, als sie sich schon einmal intensiv mit dieser Problematik auseinandersetzten, nicht für überzeugend und vermittelbar. Klar war für sie auch, dass nicht jede konfessionsverschiedene Ehe generell als „schwere Notlage“ angesehen werden kann. Zudem verwies Kardinal Joachim Meisner damals darauf, dass Rom in allernächster Zeit noch genauer definieren würde, was unter „gravis necessitas“ zu verstehen sei. Eine solche Definition aber kam bis heute nicht. Damit war jedoch das Bemühen um eine hilfreiche Lösung in der Frage des Kommunionempfangs für konfessionsverbindende Ehepartner erst einmal wieder ausgebremst.

Anregungen, darüber neu nachzudenken, brachten manche Äußerungen von Papst Johannes Paul II., die Bischofssynoden von 2014 und 2015 sowie das Nachsynodale Apostolische Schreiben „Amoris laetitia“ und die wiederholten Ermunterungen von Papst Franziskus, die Gewissen zu bilden und wichtige Entscheidungen im Gespräch mit Christus zu treffen. Hinzu kam, dass bei den ökumenischen Versöhnungsgottesdiensten anlässlich des 500. Reformationsgedenkens in Lund und Hildesheim gerade die Kommunionfrage  in konfessionsverbindenden Ehen als ein brennendes Problem angesprochen wurde. Aufgrund all dessen hat die Ökumenekommission einen Textentwurf mit einer Lösungsmöglichkeit erarbeitet, der der Vollversammlung der deutschen Bischöfe im Frühjahr 2017 vorlag. Nach einer ernsthaften und ausführlichen Diskussion wurde die Ökumenekommission beauftragt, unter Einbeziehung der Glaubenskommission daran weiterzuarbeiten. Um dem in gebührender Weise gerecht zu werden und noch andere Theologen mitdenken zu lassen, war es dann erst bei der Vollversammlung im Frühjahr 2018 wieder möglich, eine entsprechende Überarbeitung mit der Hoffnung auf Verabschiedung einzubringen. Wieder kam es zu einer langen und engagierten Diskussion, bei der die Kritiker jedoch nichts Neues vorbrachten. Dabei hatte man den Eindruck, dass nicht die mühevolle Suche nach einer verantwortbaren seelsorglichen Lösung für Einzelne ihr Interesse bestimmte, sondern die grundsätzliche Befürchtung, damit nicht mehr wahrhaft katholisch zu sein, und das Bestreben, darum auch jede nur geringfügige Veränderung abwehren zu müssen. Manche scheinen immer noch einem vorkonziliaren Kirchenbild verhaftet zu sein und die katholischen Prinzipien des Ökumenismus wenig verinnerlicht zu haben. Vielleicht berührt sie – biographisch oder regional bedingt – die besondere Herausforderung konfessionsverschiedener Ehen auch nicht wirklich existentiell. Zum Schluss stimmten erfreulicherweise mehr als drei Viertel der anwesenden Bischöfe der vorliegenden Version grundsätzlich zu. Um noch kleinere Modifikationen einbringen zu können, wurde eine Frist bis zum 15. März vereinbart. Dann sollten – so die Absprache – der Vorsitzende der Bischofskonferenz sowie die Vorsitzenden der Ökumene- und der Glaubenskommission den Text endgültig feststellen. Ihn vor einer Veröffentlichung  nach Rom zu schicken, meinten zwar einige, wurde aber von der Mehrheit nicht als notwendig erachtet.

Angesichts des enormen Vorlaufs von zwanzig Jahren sowie der vielfältigen und intensiven Auseinandersetzungen mit dem Entwurf in der jüngsten Zeit  kann von einer Blitz- oder Überrumplungsaktion und mangelhafter Vorbereitung nicht die Rede sein.

3. Gattung

Bei dem erarbeiteten Dokument handelt es sich um eine „Pastorale Handreichung“ bzw. Orientierungshilfe und um keinen Lehrtext. Wie auch kompetente Kirchenrechtler bescheinigt haben, ist darin „eine Inanspruchnahme eigener Lehrautorität durch die Deutsche Bischofskonferenz … weder erkennbar noch vonnöten“. Man bleibe – so heißt es auch – sogar unterhalb des rechtlich Möglichen. Darum reiche zur Verabschiedung auch eine Zwei-Drittel-Mehrheit, während bei einer eventuellen Abweichung von der bisherigen Lehre Einstimmigkeit und Rückbindung an Rom erforderlich wären. Mit dem Text wird keine generelle Zulassung oder offene Einladung zum Kommunionempfang ausgesprochen; er enthält auch keine Äußerung zur sogenannten Interkommunion oder über das evangelische Abendmahlsverständnis. Geboten wird vielmehr eine Hilfestellung vor allem für Seelsorger, konfessionsverbindende Eheleute in ihrer konkreten Situation bei der persönlichen Gewissensentscheidung zu begleiten, nicht aber, ihnen diese abzunehmen. Dazu gehört auch eine tiefgründige Katechese über den eucharistischen Glauben der katholischen Kirche, die viele Katholiken selbst zum Nachdenken darüber bringen könnte, ja müsste, was sie da eigentlich immer wieder feiern und empfangen, ohne sich dessen oftmals tatsächlich bewusst zu sein. Was von den einzelnen evangelischen Christen bei einem möglichen Kommunionempfang im Ausnahmefall als Voraussetzung erwartet wird – eine Bejahung des katholischen Eucharistieglaubens – ist inzwischen bei manchen Katholiken gar nicht mehr selbstverständlich anzunehmen. Wer eine Banalisierung des „Allerheiligsten“ befürchtet oder verhindern möchte, sollte zunächst einmal selbstkritisch in die eigenen Reihen schauen.

Kürzlich wurde ich in einem Interview gefragt: „Sie haben als Ökumene-Bischof im Zuge des Reformationsgedenkens einen neuen Schwung im Miteinander der Kirchen konstatiert. Und doch geht es nur sehr mühsam voran, etwa im Blick auf die Zulassung konfessionsverbindender Paare zur Kommunion durch die deutschen Bischöfe. Warum vertrauen die Bischöfe nicht stärker auf den in allem größeren Gott?“ Und meine Antwort lautete: „Wer hierbei einfache Lösungen propagiert, ignoriert, dass auch die zwischenkirchliche Wirklichkeit komplex und kompliziert ist. Stärker auf Gott zu vertrauen, ist sicher erstrebenswert und förderlich, versöhnt aber noch nicht unbedingt sofort sehr unterschiedliche Auffassungen. Vieles braucht leider seine Zeit und ist auf Herz und Verstand angewiesen.“ Wie wahr das ist, hat sich in den letzten Tagen wieder einmal deutlich gezeigt. Manchmal aber ist das Maß voll und die Zeit reif, darf man eine Lösung nicht noch weiter hinauszögern, muss – selbst wenn einige immer noch im Widerspruch verharren – eine gut begründete Entscheidung fallen. Dies ist jetzt geschehen. Eine einfache Lösung bietet die erarbeitete Handreichung nicht, aber eine, die im Einklang mit der Lehre der katholischen Kirche steht und Menschen helfen kann, die Freude am Glauben und an der Feier der Eucharistie zu vertiefen, die ökumenischen Beziehungen zu fördern und das Band der Ehe zu stärken. Eine solche Chance zu vertun, wäre makaber und beschämend.

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