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Amtsblatt-2019-07

Magdeburg, 1. Juli 2019

Amtsblatt des Bistums Magdeburg

Nr. 7                                                                   Magdeburg, 01. Juli 2019
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Dokumente der Deutschen Bischofskonferenz

Nr. 70  Änderung der Satzung des Verbandes der Diözesen Deutschlands

Dokumente des Bischofs

Nr. 71  Beschluss 1/2019 der Regional-KODA Nord-Ost vom 28. März 2019
Nr. 72  Beschluss 2/2019 der Regional-KODA Nord-Ost vom 28. März 2019
Nr. 73  Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (Caritas-WMO)

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 74  Vorankündigung Pfarrgemeinderat- und Kirchvorstandswahlen 2020

Mitteilungen des Bischöflichen Ordinariates

Prozessbereich 2. Personaleinsatzplanung und Personalentwicklung

Nr. 75  E-Mail-, Telefonnummern- und Adressänderungen
Nr. 76  Entpflichtungen / Ernennungen / Beauftragungen
Nr. 77  Todesanzeigen
Nr. 78  Information zu Fragen der Stellenausschreibungen und der Bewerbungsverfahren

Weitere kirchliche Nachrichten

Nr. 79  Geistliche Tage für Priester – Marriage Encounter (ME)
Nr. 80  Neubesetzung der Jugendhilfeausschüsse

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Dokumente der Deutschen Bischofskonferenz

Nr. 70         Änderung der Satzung des Verbandes der Diözesen Deutschlands

Dem Amtsblatt Juli 2019 liegt die Änderung der Satzung des Verbandes der Diözesen Deutschlands als Anlage bei. Die Änderung der Satzung tritt zum 01. November 2019 in Kraft.

Dokumente des Bischofs

Nr. 71  Beschluss 1/2019 der Regional-KODA Nord-Ost vom 28. März 2019

In der Sitzung am 28. März 2019 in Berlin hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen:

Änderung der DVO Anlage 8.3

1.  § 2 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

Der im Land Berlin gemäß § 2 a der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (AZVO) gewährte freie Tag, der auf den Tag nach Christi Himmelfahrt festgelegt wurde, ist auch für die Lehrkräfte in Berlin unterrichtsfrei.
Der im Land Berlin grundsätzlich flexibel gewährte (zweite) freie Tag wird für alle Lehrkräfte auf den letzten Mittwoch vor dem Ende der Sommerferien gelegt. Für diesen Präsenztag entfällt damit die Anwesenheitspflicht für alle Lehrkräfte.

2.  § 3 Absatz 1 wird wie folgt korrigiert: (Korrektur des Beschlusses 1/2018):

Lehrkräfte, sonstiges pädagogisches Personal und pädagogisches Personal in Kindertagesstätten im Erzbistum Berlin sind in diejenige Entgeltgruppe der DVO eingruppiert, in die entsprechendes Personal im jeweiligen Bundesland an staatlichen Schulen eingruppiert ist.1 Dazu kommt die Entgeltordnung der Lehrkräfte der Länder (Anlage zum TV EntgeltO-L) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.
Es gelten die Entgelttabellen des jeweiligen Bundeslandes. Werden die Tabellenwerte verändert, gelten ab dem Zeitpunkt der Veränderung die neuen Werte, ohne dass es eines gesonderten KODA-Beschlusses bedarf. Die Garantiebeträge nach § 17 Absatz 4 DVO nehmen im gleichen Umfang an den Veränderungen teil.

Ferner erhalten die Lehrkräfte, das sonstige pädagogische Personal und das pädagogische Personal in Kindertagesstätten im Erzbistum Berlin die im jeweiligen Bundesland tariflich vereinbarte Jahressonderzahlung und tariflich vereinbarte Einmalzahlungen.

3.  § 3 Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.

4.  Nach § 3 Absatz 6 wird folgender Absatz eingefügt: (6a) § 18 DVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass im März 2019 für das Kalenderjahr 2018 das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen letztmals 2,00 vom Hundert der Jahressumme der ständigen Monatsentgelte aller unter den Geltungsbereich der DVO fallenden Mitarbeiter des jeweiligen Dienstgebers beträgt. Für die Zeit vom 01. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 beträgt das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 2,00 vom Hundert der zeitanteiligen Jahressumme der ständigen Monatsentgelte der Mitarbeiter, das im März 2020 ausgezahlt wird. Für die Zeit ab dem 01. Juli 2019 findet § 18 DVO keine Anwendung.

1Analog der im Land Berlin gewährten Stufenzulage für voll examinierte Lehrkräfte gilt diese ab 01. Juli 2019 in der Höhe und für die Dauer der entsprechenden Senatsregelung inhaltsgleich auch für Berliner Lehrkräfte im Erzbistum Berlin.

Dieser Beschluss wird hiermit für das Bistum Magdeburg in Kraft gesetzt und im Amtsblatt Juli 2019 veröffentlicht.

Magdeburg, den 20. Juni 2019
L.S.              + Dr. Gerhard Feige
                                Bischof

Nr. 72  Beschluss 2/2019 der Regional-KODA Nord-Ost vom 28. März 2019

In der Sitzung am 28. März 2019 in Berlin hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen: Änderung des § 39 Absatz 6 DVO

§ 39 Absatz 6 DVO wird mit Wirkung ab dem 01.04.2019 wie folgt gefasst: „(6) In der vorstehenden Fassung findet diese Ordnung ab dem 01. April 2019 Anwendung.“

Magdeburg, den 20. Juni 2019
L.S.                 + Dr. Gerhard Feige
                                   Bischof

Nr. 73  Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (Caritas-WMO)

Dem Amtsblatt Juli 2019 liegt die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (Caritas-WMO) als Anlage bei und wird hiermit für das Bistum Magdeburg in Kraft gesetzt.
Anlage a | Anlage b

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 74  Vorankündigung Pfarrgemeinderat- und Kirchvorstandswahlen 2020

Turnusgemäß werden 2020 die nächsten Wahlen zu den Pfarrgemeinderäten und Kirchenvorständen im Bistum erfolgen. Als Wahltermin ist das Wochenende 06./07. Juni 2020 vorgesehen. Es wird gebeten den Termin bei der Pfarreiplanung zu berücksichtigen.
Die konkrete Zeitplanung für die Bildung der Wahlausschüsse, die Kandidaten/-innen-Listen usw. sowie alle anderen notwendigen Unterlagen werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

Mitteilungen des Bischöflichen Ordinariates

Prozessbereich 2. Personaleinsatzplanung und Personalentwicklung

Nr. 75  E-Mail-, Telefonnummern- und Adressänderungen

Diese Angaben werden im Internet nicht veröffentlicht

Nr. 76  Entpflichtungen / Ernennungen / Beauftragungen

Frau Gisela Hillmann, Gemeindereferentin in der Pfarrei Staßfurt-Egeln, geht zum 31. Juli 2019 in den Ruhestand.

Herrn Felix Kobold werden ab 01. August 2019 bis zum 31. Juli 2021 die Aufgaben eines Gemeindereferenten in der Berufseinführung (Gemeindeassistenten) in der Pfarrei St. Peter und Paul, Dessau, übertragen.

Herrn Martin Papke wurden mit einem Stellenumfang von 25% einer vollen Stelle zusätzlich zu seinen Aufgaben als Jugendreferent in der Jugend City Pastoral Weißenfels ab dem 01. Juni 2019 die Aufgaben eines Gemeindereferenten im regionalen Einsatz für die Pfarreien St. Peter und Paul, Naumburg, St. Elisabeth, Weißenfels, und St. Peter und Paul, Zeitz, übertragen.

Frau Constance Fritsch werden ab 01. Oktober 2019 die Aufgaben der Gemeindereferentin der Pfarrei St. Marien, Staßfurt-Egeln, übertragen. Zeitgleich wird sie von ihren Aufgaben in der Pfarrei St. Gertrud, Eisleben, entpflichtet.

Nr. 77  Todesanzeigen

Herr Pfarrer i. R. Dr. Michael Paetz verstarb am 30. Mai 2019 im Universitätsklinikum Homburg/Saar. Das Requiem wurde am 07. Juni 2019 in der Basilika St. Matthias in Trier gefeiert. Die Beerdigung erfolgte anschließend auf dem dortigen Friedhof.

Herr Pfarrer i. R. Herbert Nowak verstarb am 08. Juni 2019 im Krankenhaus in Lutherstadt Eisleben. Das Requiem wurde am 15. Juni 2019 in der Kloster-Kirche in Helfta / Lutherstadt Eisleben gefeiert. Die Beerdigung fand anschließend auf dem Friedhof in Seeburg statt.

Herr Diakon i. R. Jürgen Schmutzer verstarb am 11. Juni 2019 im Krankenhaus in Neindorf. Das Requiem wurde für ihn am 19. Juni 2019 in der kath. Kirche St. Gertrud in Hedersleben gefeiert. Die Urnenbeisetzung findet zu einem späteren Zeitpunkt im Kreise der Familie auf dem Friedhof in Kroppenstedt statt.

Nr. 78         Information zu Fragen der Stellenausschreibungen und der Bewerbungsverfahren

Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungs-gerichts und des Bundesarbeitsgerichts und aufgrund der Änderung des Personenstands-gesetzes ergeben sich neue Anforderungen an Stellenausschreibungen.

  1. Im § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetzes wurde neben „weiblich“ und „männlich“  eine dritte Geschlechtsoption nämlich „divers“ eingefügt. Unter „divers“ werden Menschen verstanden, deren Geschlechtsmerkmale sich weder „weiblich“ noch „männlich“ zuordnen lassen. („Divers“ bedeutet also nicht wie in den Medien kolportiert wird „drittes Geschlecht“.)

Stellenausschreibungen sind auf diesem Hintergrund grundsätzlich diskriminierungsfrei zu formulieren. Praktisch umgesetzt werden könnte dies durch Klammerzusätze (männlich/weiblich/divers) oder (m/w/d). Alternativ dazu könnten auch geschlechts-neutrale Oberbegriffe verwendet werden, z. B. „Fachkraft für das Sekretariat.“

  1. In Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf die Religionszugehörigkeit als Voraussetzung für eine Einstellung nicht mehr für jede Stelle pauschal verlangt werden. Der EuGH verlangt dagegen einen objektiv überprüfbaren direkten Zusammenhang zwischen der Religionszugehörigkeit und der fraglichen Tätigkeit. Dieser kann sich aus der Art der Tätigkeit ergeben (z. B. Aufgaben der Verkündigung) oder aus den Umständen ihrer Ausübung ergeben. Dies wird insbesondere bei Leitungspositionen der Fall sein, in denen der Amtsinhaber die Position der Kirche glaubwürdig vertreten muss (etwa Leitung einer katholischen Kindertagestätte oder anderer kirchlicher Einrichtungen).

Möglich bleiben nach wie vor für alle Stellenausschreibungen Formulierungen wie: „Identifikation mit den Werten, Grundsätzen und Zielen der katholischen Kirche“.

In der Anlage findet sich eine Orientierungshilfe zur Kategorisierung der Berufe im Hinblick auf Religionszugehörigkeit.

  1. In Bewerbungsgesprächen ist zu prüfen, ob in den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit nicht bereits aus der Stellenausschreibung eindeutig hervorging (Leitungsposition, pastorale und katechetische Stellen), die geforderte notwendige Identifikation mit den Aufgaben, Zielen und Werten der katholischen Kirche vorhanden ist.

Ausdrücklich erlaubt ist weiterhin die Frage nach einem Kirchenausstritt. Wer aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, hat sich klar von der Kirche abgewandt und kann nicht gleichzeitig widerspruchsfrei beteuern, sich mit den Werten und Zielen der katholischen Kirche zu identifizieren. Er verstößt damit gegen das Gebot der Mindestloyalität. Im Falle des Austritts aus der evangelischen Kirche ist die Identifikation mit den Zielen und Grundsätzen der katholischen Kirche mit den unten aufgeführten Fragen zu klären.

Um die Identifikation weiterhin zu prüfen, bieten sich verschiedene Fragen an:
- Was verbinden Sie mit christlichen Werten?
- Warum haben Sie sich bei einer katholischen Einrichtung beworben?
- Welche Erwartungen und Wünsche haben Sie an einen katholischen Arbeitgeber als Dienstgeber?
- Was verbindet Sie mit der katholischen Kirche / Caritas?

Nicht erlaubt ist hingegen, den potentiellen Arbeitnehmer unmittelbar nach der
Religionszugehörigkeit zu fragen oder aus der Nichtoffenlegung der Religionszuge-hörigkeit eine Benachteiligung des Bewerbers abzuleiten. Unschädlich ist jedoch, wenn der Bewerber von sich aus seine Religionszugehörigkeit mitteilt.

  1. Mündliche und schriftliche Absagen sind nicht zu begründen, es sei denn, es handelt sich um einen Stellenbewerber, der seine Schwerbehinderung offengelegt hat. In diesem Fall müssen im Ablehnungsschreiben die Gründe erläutert werden (§ 164 SGB IX).
    Auch mündliche Auskünfte gegenüber dem abgelehnten Bewerber über die Gründe der Nichtberücksichtigung sollten grundsätzlich unterbleiben, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der Bewerber eine Antidiskriminierungsklage gegen den Arbeitgeber anstrengt. Dies erscheint dem Bewerber gegenüber zwar nicht fair, ist aber das Resultat der Rechtsprechung und Gesetzgebung, die ansonsten den Arbeitgeber schnell angreifbar macht.

Anlage

Weitere kirchliche Nachrichten

Nr. 79  Geistliche Tage für Priester – Marriage Encounter (ME)

Auch im kommenden Jahr veranstaltet die geistliche Bewegung Marriage Encounter (ME) wieder geistliche Tage für Priester. Nähere Information entnehmen Sie bitte der Anlage.

Nr. 80  Neubesetzung der Jugendhilfeausschüsse

Die Neubesetzung der Jugendhilfeausschüsse in den Landkreisen und kreisfreien Städten steht an. Bitte informieren Sie die katholischen Träger und Akteure in Ihrem Landkreis, gehen Sie auf potentielle Kandidaten zu und kümmern Sie sich gemeinsam um die Besetzung der Ämter. Gleichzeitig wird um Meldung der Kandidaten (Name, Ort, Kontaktdaten und ggf. Institution) an die BDKJ-Geschäftsführung gebeten, E-Mail: info@bdkj-magdeburg.de.

Anlagen:

Nr. 70  Änderung der Satzung des Verbandes der Diözesen
Nr. 71  Beschluss 1/2019 der Regional-KODA Nord-Ost vom 28. März 2019
Nr. 72  Beschluss 2/2019 der Regional-KODA Nord-Ost vom 28. März 2019
Nr. 73  Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung
Nr. 78  Information zu Fragen der Stellenausschreibungen und der Bewerbungsverfahren
Nr. 79  Geistliche Tage für Priester – Marriage Encounter

Hinweis:

Ab dem 01. Januar 2020 wird das Amtsblatt digital, in gleicher Form, wie das gedruckte Amtsblatt, auf der Homepage des Bistums zur Verfügung stehen. Der digitale Versand wird von da an eingestellt werden.

Herausgeber:

Bischöfliches Ordinariat Magdeburg
Max-Josef-Metzger-Straße 1
39104 Magdeburg
www.bistum-magdeburg.de

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